Energiepreis-Protest > NVB - Nordhorner Versorgungsbetriebe
Abschlag erniedrigt -> Keine Reaktion
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Mabcom:
Hallo,
ich habe im Musterbrief gleich geschrieben, dass ich den Abschlag neu berechne und niedriger ansetze. (Aufgrund aufgelaufenem Guthaben).
Darauf hat mein Versorger in seinem Antwortschreiben überhaupt nicht reagiert.
Kann ich ihm nun in einem neuen Brief stillschweigendes Einverständnis vorhalten? Normal sollte der Versorger doch nach Treu und Glauben (§242 BGB) sofort dagegen Einspruch einbringen, oder?
Vielen Dank für jede Hilfe.
Marco
RR-E-ft:
@Mabcom
Anders als bei einem privaten Verbraucher kann bei einem Versorgungsunternehmen, welches regelmäßig Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, Schweigen als Annahme von Vertragsangeboten gelten.
Das bedeutet, dass Ihrem Schweigen auf Schreiben des Versorgers grundsätzlich keine rechtserhebliche Bedeutung beigemessen werden kann.
Bei Ihrem Versorger sieht es hingegen anders aus.
Schreiben Sie doch nächstes Mal einfach, dass Sie davon ausgehen, dass er mit der von Ihnen vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden ist, soweit er dem nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
Ihre Frage vorweg:
Unverzüglich meint ohne schuldhaftes Zögern und kann eine Frist bis zu 14 Tagen umfassen. In Einzelfällen kann diese aber auch weit kürzer bemessen sein, je nachdem, wie schnell man eine entsprechende Antwort erwarten kann. Zum Beispiel für eine unverzügliche notwendige Reperatur am Gasnetz sind 14 Tage natürlich zu lang bemessen. Die Sache könnte sich sonst zwischenzeitlich schon erledigt haben - Peng.
Wenn keine Reaktion auf die Abschlagsminderung erfolgt, lassen Sie alles so laufen, wenn es Ihren Vorstellungen entspricht.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Mabcom:
Hallo Herr Fricke,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Dann werde ich es dem Versorger gleich mal mitteilen.
MfG
M. Brinker
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