@hajue
In dem Sammelklageverfahren vor dem LG Chemnitz ist streitig, ob die Kläger, die zum Sonderpreis S I beliefert wurden, überhaupt Tarifkunden sind, ob also überhaupt ein gesetzliches Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBGasV besteht.
Sollte es sich nach zutreffender Einschätzung um Sondervertragskunden (Sonderabkommen) handeln, kommt es darauf an, ob bei Vertragsabschluss Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in die Verträge einbezogen wurden und ggf. ob in diesen AGB ein wirksamer Preisänderungsvorbehalt enthalten ist, was sich nach § 307 BGB beurteilt.
Sollte sich herausstellen, dass es sich um Sonderkunden handelt und kein wirksamer Preisänderungsvorbehalt in den AGB enthalten ist, besteht keine rechtliche Grundlage für Preiserhöhungen, ohne dass es auf die Billigkeit ankäme (vgl. auch Urteil LG Dresden v. 30.06.2006 und OLG Dresden v. 11.12.2006).
Bei Tarifkunden kann der gesamte, nach Vertragsabschluss neu festgelegte Tarifpreis zur Billigkeitskontrolle stehen, wenn der Versorger in den Veröffentlichungen gem. § 4 Abs. 2 AVBGasV ausdrücklich die vorher geltenden Tarifpreise außer Kraft gesetzt hatte und der Kunde die neuen Tarifpreise insgesamt als unbillig gerügt hatte.
Infos der VZ Sachsen