Energiepreis-Protest > Stadtwerke München
Münchner Verbraucher scheitern vor Gericht mit Klage gegen Gaspreiserhöhungen
RR-E-ft:
@kplaczek
@chrisgruen
Hinsichtlich der Sammelklage ist es die Entscheidung der Kläger, in die Berufung zu gehen.
Die Feststellungen des Urteils binden im Falle der Rechtskraft auch nur die beteiligten Kläger.
Soweit die Feststellungsklage abgewiesen wurde, ist deshalb über einen Zahlungsanspruch der Stadtwerke noch nicht entschieden, so dass diese auf Zahlung klagen müssen, wenn Rechnungsbeträge gekürzt werden.
Und in einem solchen Prozess kann man seine Verteidigung wieder anders einrichten, zum Beispiel in dem man die Gesamtpreise als unbillig und im Widerspruch zur gesetzlichen Verpflichtung zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebunenen Versorgung mit Gas (§§ 1, 2 Abs. 1 EnWG) rügt. Dann hat über eine solche Klage gem. § 108 EnWG die Kammer für Handelssachen am Landgericht unter Beachtung der Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH zu entscheiden (ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts gem. §§ 102, 108 EnWG nach entsprechender Rüge AG Erfurt, B. v. 22.10.2007 - 6 C 943/07).
elad:
Guten Abend,
ich brauche bitte noch einmal den Rat der Experten.
Unser Anwalt in Sachen Gaspreisrebellen hält eine Berufung für aussichtslos.
Einige Kläger möchten aber gerne eine Zweitmeinung und deswegen Berufung einlegen.
http://stadtwerke-beschwerden.de/antraege_etc/brief_berufung.pdf
Abgesehen davon, dass ich diesen Brief nicht erhalten habe und mich aber trotzdem bis morgen entscheiden soll, ob ich mit in Berufung gehe oder nicht, denke ich, dass es wenig Sinn macht, wenn der eigene Anwalt nicht an einen Erfolg glaubt.
Gibt es Gründe, mit in die Berufung zu gehen? Und kennt vielleicht jemand diesen anderen Anwalt mit der Zweitmeinung?
Vielen Dank
elad
elad:
Schade, dass niemand etwas dazu sagen wollte oder konnte.
Wie dem auch sei, ich habe mich gegen eine Berufung entschieden. Leider bin ich Laie und für mich hörte sich die Grundlage der Berufung nicht wirklich aussichtsreich an.
Das bedeutet für mich, dass ich raus bin aus der Sache. Ich muss den Preis der SWM jetzt akzeptieren und zahlen.
Naja, ich habs wenigstens versucht :P
Und sobald es interessantere Anbieter als Eon gibt, bin ich auch weg von den SWM, worauf die sich verlassen können.
Damit verabschiede ich mich auch hier.
Viel Erfolg noch weiterhin,
elad
superhaase:
--- Zitat ---Original von elad
Das bedeutet für mich, dass ich raus bin aus der Sache. Ich muss den Preis der SWM jetzt akzeptieren und zahlen.
--- Ende Zitat ---
Dem ist nicht so.
Siehe RR-E-Ft.
Zahlen müssen Sie erst nach festellung eines billigen Preises im Falle einer Zahlungsklage, sofern Sie selbst auch den Einwand der Unbilligkeit gegenüber den SWM erhoben haben.
Ich sehe da die Chance als nicht so gering an, dabei zu siegen.
Wie Fricke schon sagt, kommt es auch auf die Ausrichtung der Verteidigung an.
Der Olchinger Anwalt Kriegelsteiner ist da wohl eher der richtige Mann.
Hoffentlich als Fachanwalt für Energierecht in diesem Bereich kompetenter als der Herr Rupprecht.
Ferner wird der Erfahrungsschatz und die relevante Urteilssammlung immer größer - wobei insgesamt die Lage für die Unbilligkeitseinwender nicht so viel schlechter geworden ist.
Erfolgreiche Zahlungsklagen gegen Unbilligkeitseinwender schon bekannt geworden?
Auch darf man inzwischen wohl das berüchtigte BGH-Urteil vom 13.6.07 in einem eigenen Prozess als erkauft und somit wertlos kritisieren (Richter Ball nimmt Geld von der Gaswirtschaft für wohlgesonnene Vortträge).
Ich bleibe bei meinen Zahlungskürzungen und meinem Unbilligkeitseinwand und warte auf die Zahlungsklage. Das mit der Sammelklage erschien mir von Anfang an nicht als der richtige Weg, darum hab ich mich daran auch nicht beteiligt.
ciao,
sh
kplaczek:
--- Zitat ---Original von superhaase
--- Zitat ---Original von elad
Das bedeutet für mich, dass ich raus bin aus der Sache. Ich muss den Preis der SWM jetzt akzeptieren und zahlen.
--- Ende Zitat ---
Dem ist nicht so.
Siehe RR-E-Ft.
Zahlen müssen Sie erst nach festellung eines billigen Preises im Falle einer Zahlungsklage, sofern Sie selbst auch den Einwand der Unbilligkeit gegenüber den SWM erhoben haben.
Ich sehe da die Chance als nicht so gering an, dabei zu siegen.
Wie Fricke schon sagt, kommt es auch auf die Ausrichtung der Verteidigung an.
Der Olchinger Anwalt Kriegelsteiner ist da wohl eher der richtige Mann.
Hoffentlich als Fachanwalt für Energierecht in diesem Bereich kompetenter als der Herr Rupprecht.
Ferner wird der Erfahrungsschatz und die relevante Urteilssammlung immer größer - wobei insgesamt die Lage für die Unbilligkeitseinwender nicht so viel schlechter geworden ist.
Erfolgreiche Zahlungsklagen gegen Unbilligkeitseinwender schon bekannt geworden?
Auch darf man inzwischen wohl das berüchtigte BGH-Urteil vom 13.6.07 in einem eigenen Prozess als erkauft und somit wertlos kritisieren (Richter Ball nimmt Geld von der Gaswirtschaft für wohlgesonnene Vortträge).
Ich bleibe bei meinen Zahlungskürzungen und meinem Unbilligkeitseinwand und warte auf die Zahlungsklage. Das mit der Sammelklage erschien mir von Anfang an nicht als der richtige Weg, darum hab ich mich daran auch nicht beteiligt.
ciao,
sh
--- Ende Zitat ---
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