Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kündigung Sondervertrag  (Gelesen 11869 mal)

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Offline kinas

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Kündigung Sondervertrag
« am: 20. September 2007, 08:50:21 »
Was ist denn nun mit den gekündigten Sonderverträgen?
Sind die Kündigungen nun wirksam oder nicht?
Ist eine eingescannte Unterschrift nun gültig?
Die von ENSO haben mir am Telefon gesagt, dass die beiden Unterzeichner bevollmächtigt sind und die gescannte Unterschrift auch vor Gericht gültig sei.
Wenn jemand was sicher weiß oder schon selbst Erfahrungen damit hat, bitte antworten.

Kinas

Offline kamaraba

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #1 am: 20. September 2007, 09:10:08 »
@kinas

einfach mal hier lesen.  ;)
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline kinas

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #2 am: 20. September 2007, 11:02:19 »
Vielen Dank
Das Problem liegt dann wahrscheinlich darin, dass ich zu lange gewartet habe. Die Kündigung ist mir schon im September 2006 zugegangen mit Kündigung zum 30.09.07. Ich wollte aber an diese Sache mit den ungültigen Unterschriften nicht so richtig ran sondern erstmal abwarten, ob sich bis dahin etwas am Gasmarkt tut bzw ob die laufenden Verfahren (jetzt BGH) eine Entscheidung bringen.
Die Zurückweisung der Kündigung muss ja wohl unverzüglich erfolgen.
Bleibt die Frage, ob es jetzt noch Sinn macht so zu verfahren, oder ob ich einfach warte, bis mich die ENSO in den Grundvertrag stuft und lege dann Widerspruch gegen den Preis ein.

Offline RR-E-ft

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #3 am: 20. September 2007, 19:47:00 »
@kinas

Jetzt handeln !

Der Kündigung schriftlich  widersprechen und die Preise der Grundversorgung für den konkreten Abnahmefall insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, vorsorglich gem. § 315 III 1 BGB, § 17 Abs. 1 Satz 3 GasGVV in Verbindung mit §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG als unbillig rügen.

Das Schreiben sollte unbedingt vor dem 01.10.2007 beim Versorger sein, ggf. vorab per Fax.

Offline kinas

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #4 am: 25. September 2007, 12:34:18 »
So
Das Schreiben ist gestern raus. Jetzt bin ich mal auf die Reaktion von ENSO gespannt

Offline kinas

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #5 am: 13. Oktober 2007, 22:39:52 »
Jetzt kam die Reaktion der Enso.

Folgender Wortlaut:

\"Nach §5 Ziff.1 ist der S-1 Vertrag schriftlich zu kündigen. In diesem Fall gilt § 126 BGB gem. § 127 BGB nur eingeschränkt. Eine eigenhändige Unterschrift ist nach § 126 BGB gefordert, wenn Schriftform durch Gesetz vorgeschrieben ist. Da vorliegend Schriftform durch Vertrag vereinbart wurde, gilt das in § 126 BGB geforderte Schriftformerfordernis nur eingeschränkt. Die Kündigungsschreiben müssen daher nicht eigenhändig unterzeichnet werden. Nach geltender Rechtssprechung sind mithin bei Erklärungen, die gegenüber einer Vielzahl von Personen abgegeben werden (wie z.B. Kündigungs-oder Mahnschreiben) Faksimile bzw. vorgedruckte Unterschriften ausreichend.

In einem modernen Wirtschaftsunternehmen ist es nicht üblich, jede Geschäftspost mit Unterschriften der Geschäftsführung zu versehen. Die jeweilige Unterschriftsbefugnis ist im Verfahrensablauf und Verantwortungsbereich der Unternehmensstruktur geregelt.

Im Ergebnis halten wir an der ausgesprochenen Kündigung fest. Der zwischen Ihnen und unserem Unternehmen am 19.10.1999/23.10.1999 geschlossene Sondervertrag S1 endete damit zum 30.09.2007.

Da uns bis zum heutigen Tage kein neuer Erdgasliefervertrag von Ihnen vorliegt, werden Sie seit 1.10. 2007 zu den Bedingungen der Grundversorgung (Allgemeine Preise-Preis für Grundversorgung) beliefert.

Der Abschluß von ENSO-Ergas-VARIO ist jederzeit möglich. Außerdem möchten wir Sie auf unseren neuen Preis für Heizverbrauch hinweisen. Bitte nutzen Sie unsere Homepage unter http://www.enso.de für Informationen dazu.\"

Da kann ich ja kaum noch gegen an.
Dem Grundversorgungstarif habe ich wie empfohlen vorsorglich widersprochen.
Bleibt noch was zu tun oder einfach bis zur Abrechnung zum 31.10.07 warten ?

Kinas

Offline userD0009

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #6 am: 14. Oktober 2007, 00:07:19 »
@kinas

Wo ist denn § 5 Ziff. 1 aufgeführt? Handelt es sich dabei vlt. um AGB oder ist § 5 Ziff. 1 direkt im Vertrag aufgeführt, den Sie abgeschlossen haben?

Offline RR-E-ft

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #7 am: 14. Oktober 2007, 15:26:30 »
@belkin

Fraglich ist zunächst, ob es überhaupt einen solchen schriftlichen Vertrag gibt. Bei vertraglich vereinbarter Schriftform ist die Kündigungserklärung auch nicht gegenüber einer Vielzahl von Personen abzugeben, sondern nur gegenüber dem ganz konkreten Vertragspartner, demgegenüber der Vertrag gekündigt werden soll.

Offline kinas

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #8 am: 14. Oktober 2007, 22:06:01 »
Es handelt sich um den § 5 des Sondervertrages.
Darin steht bei Ziffer 1:
\"Der Sondervertrag tritt am 15.10.99 in Kraft und kann erstmals nach Ablauf von 24 Monaten und danach zum 30. September eines Jahres von einer der beiden Seiten schriftlich gekündigt werden.\"

Kinas

Offline RR-E-ft

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #9 am: 15. Oktober 2007, 11:40:22 »
@kinas

Wenn der Vertrag nur von einer der beiden Seiten gekündigt werden kann, besteht möglicherweise ein Kündigungsrecht nur für einen Vertragsteil, möglicherweise den Kunden. Das ist eine Auslegungsfrage.

Offline Renhuppel

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #10 am: 26. November 2007, 23:17:41 »
Mal ein Gedankenspiel in Kurzform:

Anfang 2000 habe ich mein Haus bezogen. Lt. BGH habe ich mich durch die Gasentnahme mit dem damals geltenden Preis einverstanden erklärt (Zustimmungsfiktion).
Kurz darauf habe ich einen Sondervertrag abgeschlossen. Irgendwann legte ich dann Widerspruch und so weiter, zig mal hier beschrieben.
Dann wurde der Sondervertrag gekündigt, vollkommen nebensächlich ob korrekt oder nicht, mit der Ankündigung mich zum Normaltarif weiter zu versorgen.
Neukunde im Sinne des BGH bin ich dadurch definitiv nicht. Den Preiserhöhungen des Grundversorgungstarifes habe ich logischerweise nicht widersprochen, da bisher
nicht relevant.
Der einzige Preis im Grundversorgungstarif den ich durch die Gasentnahme lt. BGH akzeptiert habe, ist der vom Februar 2000. Wenn ich jetzt der Ankündigung zur
Versorgung im Grundtarif folge und auch anderweitig keinen Vertrag unterschreibe, ist der mir mitgeteilte Preis faktisch eine Preiserhöhung, der ich widersprechen muss.
Damit zahle ich dann den im Jahr 2000 geltenden Tarif.
Das einzige Problem wäre herauszubekommen welcher Grund- und Arbeitspreis damals gültig war.

Falls keiner der anwesenden Experten von vornherein diese Theorie als absurd bezeichnet, würde ich diese Vorgehensweise als neue Strategie zu eigen machen.

Gruß Renhuppel

Offline RR-E-ft

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #11 am: 26. November 2007, 23:21:52 »
@Renhuppel

Selbst wenn es in 2000 eine Einigung gegeben hätte (Konjunktiv)  - wie nur einer der Senate des BGH meint - so wäre diese doch durch eine Einigung auf einen Anfangspreis des Sondervertrages hinfällig geworden. Sie galt also ab dieser Neueinigung nicht mehr und lebt auch nicht wieder auf. Die Einigung auf den Anfangspreis des Sondervertrages hat der Versorger aufgegeben, wenn er diesen Vertrag wirksam kündigt und beendet. Das ist der Sinn einer Kündigung.

Und dann stellt sich die Frage, ob es danach eine neue Einigung gab oder ob der Preis einseitig festgesetzt wurde.

Wer schon mit dem erhöhten Sonderpreis nicht einverstanden ist, ist wohl erst recht nicht mit einem Grundversorgungstarif einverstanden, wenn man ihn aus dem Vertrag wirft und keine Alternativen auf Anbieterseite zur Verfügung stehen. Wer meint, es gäbe eine Einigung auf den Allgemeinen Tarifpreis, der ist m. E. nicht nur weltfremd, sondern verstößt auch gegen Denkgesetze.

Offline Renhuppel

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #12 am: 06. Dezember 2007, 15:54:32 »
@RR-E-ft

Nachdem ich mich nun ausführlich durch die unterschiedlichen Threads gearbeitet habe, weiß ich
zwar was mich nicht betrifft, das ist aber schon alles.

Sie schreiben, wenn es eine Einigung gegeben hätte, wäre diese durch eine Einigung auf einen Anfangspreis in einem Sondervertrag hinfällig. Soweit klar.
Zum Nachsatz \"lebt auch nicht mehr auf\", würde ich gern mehr wissen bzw. nachlesen. Ich weiß nur nicht wo.

Zitat
Und dann stellt sich die Frage, ob es danach eine neue Einigung gab oder ob der Preis einseitig festgesetzt wurde.
Ich bekam ein Schreiben in dem nur zwei Sätze standen, „...wurde die Beendigung des
Sondervertrages S-1 wirksam“ und „Wir beliefern Sie seit dem 01.10.07 gemäß der beiliegenden
Vertragsbestätigung zu den Bedingungen und Preisen der Grundversorgung der ENSO Erdgas“.
Tatsächlich so fett gedruckt und wie eine Drohung formuliert.  
Also einseitige Preisfestsetzung, nach § 315 BGB nehme ich an.

Wenn ich das Urteil VIII. Zivilsenats vom 13.6.2007 halbwegs verstanden habe, kann das EVU
dieses Urteil nicht zitieren, um mich zur Zahlung irgendeines Preises gleich welcher Höhe zu veranlassen.
Die vom Senat angegebenen Gründe für die Ablehnung der Billigkeitskontrolle auf die geltende (Anfangs-)preise,
mittelbar und unmittelbar, greifen  in diesem Fall nicht.
Erstens bin ich kein Neukunde und eine meine Heizung baue ich aufgrund konkurrierender
Energieträger auch nicht ständig um.

Stellt sich dann noch die Frage zur weiteren Vorgehensweise. Eine Rechnungskürzung ist nicht
nicht mehr möglich, schließlich kann ich selbst keinen Preis bestimmen. Bleibt mir ja nur noch
die Einstellung der Zahlung. Soweit wollte ich ursprünglich nicht gehen, sehe aber keine
andere Möglichkeit.

Gruß Renhuppel

Offline Zottel

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #13 am: 06. Dezember 2007, 16:09:27 »
@Renhuppel

Ich habe verstanden dass du Sondervertragskunde bist/warst.
Je nachdem ob du die Kündigung deines Sondervertrags anerkennst.

Wie wäre es wenn du für den Anfang mal beim Bundeskartellamt weiter list.

Wenn dann noch Zeit sit, lege ich Dir diesen Beitrag ans Herz.

Viel Spaß beim Lesen.  ;)

Offline Renhuppel

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Kündigung Sondervertrag
« Antwort #14 am: 08. Dezember 2007, 09:21:29 »
@Zottel

Danke für die Lesehinweise, hatte ich schon durch und weiss zumindest aus wie vielen
Gründen die Kündigung nicht wirksam oder zulässig wäre. Habe das diesbezügliche
Schreiben nochmal vorgekramt um mir die Begründung anzusehen. Die da wären,
bundesweite Diskussionen um Erdgaspreise, Anpassung Ergdgaslieferverträge und
Neufassung EnWG.
EnWG § 115 Abs.2 beinhaltet aber eben nicht eine Kündigung sondern nur die Anpassung
der Verträge womit o.g. Begründung ein Widerspruch an sich ist. Außer eine Kündigung
sieht man als Anpassung an.

Wenn ich mir den § 19 Abs. 1 und 4 GWB ansehe dann ist die Kündigung missbräuchlich und
die zwangsweise Einstufung in den Grundtarif demnach sittenwidrig nach § 138 Abs. 2 BGB,
Ausbeutung einer Zwangslage, da ich ja weiter Gas entnehmen muss. Außer ich verzichte darauf
und heize mit offenem Feuer.

Der Vertrag im Grundversorgungstarif wäre dann nichtig nach § 134 BGB. Toll, was bringt mir
das in der jetzigen Situation? Das Problem ist der Status quo und wie ich weiter vorgehe.
Auf welcher Basis soll ich irgendeiner Zahlungsverpflichtung nachkommen?
Kündigung ignorieren und weiterzahlen wie bisher oder gehe ich soweit, die
Kündigung als zurzeit gegeben anzusehen denn wie schrieb RR-E-ft,

Zitat
Selbst wenn es in 2000 eine Einigung gegeben hätte (Konjunktiv) - wie nur einer der Senate des BGH meint - so wäre diese doch durch eine Einigung auf einen Anfangspreis des Sondervertrages hinfällig geworden. Sie galt also ab dieser Neueinigung nicht mehr und lebt auch nicht wieder auf. Die Einigung auf den Anfangspreis des Sondervertrages hat der Versorger aufgegeben, wenn er diesen Vertrag wirksam kündigt und beendet. Das ist der Sinn einer Kündigung.
Und dann bleibt mir nur die Zahlungseinstellung. Einen Preis ohne Kenntnis der tatsächlichen Kosten
zu kalkulieren und einseitig festzulegen steht mir schließlich nicht zu.

Der Beitrag dazu ist dann sehr interessant.

Gruß Renhuppel

 

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