@RR-E-ft
Nachdem ich mich nun ausführlich durch die unterschiedlichen Threads gearbeitet habe, weiß ich
zwar was mich nicht betrifft, das ist aber schon alles.
Sie schreiben, wenn es eine Einigung gegeben hätte, wäre diese durch eine Einigung auf einen Anfangspreis in einem Sondervertrag hinfällig. Soweit klar.
Zum Nachsatz \"lebt auch nicht mehr auf\", würde ich gern mehr wissen bzw. nachlesen. Ich weiß nur nicht wo.
Und dann stellt sich die Frage, ob es danach eine neue Einigung gab oder ob der Preis einseitig festgesetzt wurde.
Ich bekam ein Schreiben in dem nur zwei Sätze standen, „...wurde die Beendigung des
Sondervertrages S-1 wirksam“ und „Wir beliefern Sie seit dem 01.10.07 gemäß der beiliegenden
Vertragsbestätigung
zu den Bedingungen und Preisen der Grundversorgung der ENSO Erdgas“.
Tatsächlich so fett gedruckt und wie eine Drohung formuliert.
Also einseitige Preisfestsetzung, nach § 315 BGB nehme ich an.
Wenn ich das Urteil VIII. Zivilsenats vom 13.6.2007 halbwegs verstanden habe, kann das EVU
dieses Urteil nicht zitieren, um mich zur Zahlung irgendeines Preises gleich welcher Höhe zu veranlassen.
Die vom Senat angegebenen Gründe für die Ablehnung der Billigkeitskontrolle auf die geltende (Anfangs-)preise,
mittelbar und unmittelbar, greifen in diesem Fall nicht.
Erstens bin ich kein Neukunde und eine meine Heizung baue ich aufgrund konkurrierender
Energieträger auch nicht ständig um.
Stellt sich dann noch die Frage zur weiteren Vorgehensweise. Eine Rechnungskürzung ist nicht
nicht mehr möglich, schließlich kann ich selbst keinen Preis bestimmen. Bleibt mir ja nur noch
die Einstellung der Zahlung. Soweit wollte ich ursprünglich nicht gehen, sehe aber keine
andere Möglichkeit.
Gruß Renhuppel