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Autor Thema: Möglichkeiten bei Änderungskündigung wegen des nichtangenommenen Sondervertragsangebotes  (Gelesen 3887 mal)

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Offline taxman

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Grundsätzlich festzustellen ist, dass jeder Kunde der bisher nach den Erdgas-Sonderpreisen PG1 und PG2 abgerechnet wurde stillschweigend ein Sonderabkommen angenommen haben soll. Insoweit als Sonderkunde behandelt wird. Erdgas-Südwest geht davon aus, dass wir alle Sonderkunden sind.
 
Falls man die Einstufung in den Sonderkundenstatus so hinnimmt ist ein jeder verpflichtet den bisher unbestrittenen Preis (also der letzte Tarifpreis PG1 oder PG2 vor Beginn des Widerspruches) weiter zu bezahlen. Es gibt z. B. aber auch die Meinung das nur der Preis bei Vertragsabschluss (dies kann sehr, sehr weit zurückliegen) zu zahlen wäre, da sämtliche Preiserhöhungen wegen einer fehlenden gerichtsfesten Preisanpassungsklausel überhaupt gar nicht möglich waren.
 
Folgende Möglichkeiten bleiben somit übrig:
 
1. Wer den Sondervertrag unterzeichnet hat den nun aktuellen Sondertarif angenommen. Die Nachforderung der bisher einbehaltenen Beträge wird sofort folgen! Das Thema \"Gaspreiswiderstand\" ist dann gelaufen!
 
2. Ein Wechsel zu E-wie-Einfach bringt ebenfalls nichts, da man dort mehr bezahlt (nach unseren Vergleichsberechnungen) wie in den angebotenen Sondertarifen PG1 und PG2! Im übrigen verwirkt man dort das Recht auf den Unbilligkeitseinwand und kann sich nur noch gegen die Preiserhöhungen an sich wehren. Dies wird dann mit einer Kündigung seitens E-wie-Einfach gekontert womit man wieder dann beim Grundversorger (hier Erdgas-Südwest) landet. Falls man dort dann nicht dem Sonderabkommen zustimmt wird man in die Heizgas-Grundversorgung eingestuft. Es wäre also nur ein Umweg wieder zurück! Die Konterung des Unbilligkeitseinwandes durch eine Kündigung habe viele schon beim Stromversorger yello erfahren müssen. Dort ist es genauso gelaufen bei ähnlichen Gegebenheiten.
 
3. Gar nichts tun und die Änderungskündigung wirksam werden lassen. Dies hat zur Folge das man Tarifkunde wird und mit dem neuen, seit kurzem erst eingeführten, Heizgastarif in der Grundversorgung, beliefert wird. Der Unbilligkeitseinwand kann dann weiter geführt werden und die verminderten Beträge gezahlt werden. Das letzte BGH-Urteil vom Juni 2007 bezieht sich auf einen Tarifkunden. Wie dieser Weg endet können wir nicht vorhersagen! Explizit empfiehlt der BdE hier weitermachen! http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1700&content_news_detail=6597&back_cont_id=4043

Bei fehlender Kündigungsklausel kann ein neuer Vertrag eigentlich nicht durch Stillschweigen zustande kommen.

4. Schließlich kann man der Änderungskündigung widersprechen. Dies ist dann möglich wenn mit dem Versorger kein wirksames Kündigungsrecht vereinbart wurde. Genau dieser Punkt ist in jedem Fall zu überprüfen. Grundsätzlich trägt der Versorger für den Nachweis dieses Kündigungsrechtes die Darlegungs- und Beweislast. Falls der Kunde niemals eine Unterschrift geleistet hat (es also explizit nur einen mündlichen Vertrag gibt bzw. durch bloßes Handeln zustandegekommen ist) ist es eher wahrscheinlich, dass dieses Kündigungsrecht niemals vereinbart wurde.
 
Ist also die Kündigung, mangels Kündigungsrecht, unwirksam bleibt das bisherige Vertragsverhältnis mit der Belieferung zu den Sonderabkommen PG1 und PG2 weiterhin bestehen.
 
Mit dem Widerspruch gegen die Änderungskündigung sollte man die bisherigen Widersprüche ausweiten (auf den gesamten Preis) bzw. ausdrücklich aufrecht erhalten.
 
Ohne wirksam vereinbartes und hinreichend transparentes Preisanpassungsrecht (in den Sonderabkommen PG1 und PG2) muss der Versorger die Kunden dann zum Preis (bei Beginn des Widerspruches, vielleicht sogar dem Preis bei Vertragsbeginn, was unklar ist) weiter beliefern. Der Gashahn wird bei uns Widerständlern eh niemals abgestellt, kraft Gesetzes.
 
Im übrigen wurde von Erdgas-Südwest bei den Änderungskündigungen diverse Spielregeln nicht beachtet was die Formvorschriften von einer Änderungskündigung verlangt. Dies sollte auch jeder in sein Antwortschreiben mit aufnehmen. http://www.energienetz.de/index.php?itid=2021
 
Wichtig ist dann noch der Hinweis zum Schluss  ALLE  ZAHLUNGEN NUR UNTER VORBEHALT !!!!  Dies explizit bei den Überweisungen vermerken. Daueraufträge bitte entsprechend anpassen.
 
rebellische Grüße
pin.energiepreise@yahoo.de

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Offline gas

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Hallo,

habe der Änderungskündigung vom September (mit Datum tt.mmmm.jjjj) widersprochen und auch auf die fehlende Unterschrift hingewiesen.

Inzwischen habe ich eine neue \"Kündigung Ihres bisherigen Erdgas-Sondervertrages\" mit Datum vom 25.09.07 erhalten.
Diese neue Kündigung ist von einem Geschäftsführer und einem Prokurist unterschrieben.

Die Kündigung wird jetzt zum 31.10.07 ausgesprochen.
Ab dem 1.11.07 gelten die Bedingungen und Konditionen der Allgemeinen Erdgas-Preise (Grundversorgung), falls zu diesem Zeitpunkt kein anderweitiges Vertragsverhältnis vorliegt.

Es stellen sich folgende Fragen:

- Muss dieser erneuten Kündigung nochmals wiedersprochen werden?
- Kann denn Erdgas-Südwest mehrmals kündigen, im Abstand von 4 Wochen
- Haben auch andere diese neue Kündigung erhalten?

Gruß an alle Rebellen

Offline userD0009

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@gas

Ich würde dieser neuerlichen Kündigung wieder widersprechen.

Theoretisch kann der Versorger so viele Kündigungen schicken wie ihm lustig ist. Wenn kein Kündigungsrecht besteht, dann wird die Kündigung auch nicht durch die Anzahl an ausgesprochenen Kündigungen wirksam.

Ich würde in meinem Schreiben aufnehmen, dass das Widerspruchsschreiben auch für zukünftig mitgeteilte Schreiben des Versorgers gilt.
Damit ersparen Sie sich eventuell jedesmal auf eine Änderungskündigung zu antworten.

Offline ianus

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ich hatte für die änderungskündigung eine unterschrift eingefordert (sonst ohne text oder widerspruch). habe dann auch ein von Geschäftsführer/prokurist unterzeichnetes exemplar bekommen. zwei seiten, viel blabla, was alles nicht angeführt werden darf (hatte ja gar nichts angeführt, wollte nur die tinte)

ich schreibe dagegen auch einen widerspruch und werde da alles nochmal aufführen und allem widersprechen.

die frage des kündigungsrechtes gehört dazu, ebenso wie der gewählten frist von vier wochen. in den sonderabkommen-verträgen steht sonst drei monate immer nur auf ein volles jahr ab vertragsstart. vier wochen ist da ein bischen kurz.

letztendlich ist jeder fall etwas anders gelagert, das heisst aber auch jeder widerspruch muss von seiten der esg genau angeschaut werden (zeit=geld) und schon alleine deshalb lohnt sich der widerspruch, um sich zu wehren und den herren zu zeigen, dass man nicht alles auf die billige tour mit sich machen lässt.

grüße zum wochenende

 

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