Klage droht zu unterliegenPM der Stadtwerke MünchenFraglich, wie es sein kann, dass ggf. erst am Donnerstag (neue) Beweismittel durch die Stadtwerke beigebracht wurden:
Die Stadtwerke legten dem Landgericht am Donnerstag ein Schreiben vor, nach dem sie die Preise zwischen 2004 und 2006 nicht stärker erhöht haben als ihr Zulieferer, die Bayerngas GmbH. In diesem Falle wären die Preisanhebungen nach dem jüngsten Urteil des Bundesgerichthofs (BGH) rechtens.
Bei diesem Schreiben kann es sich wohl nur um eine WP- Bescheinigung gehandelt haben, die als solche gar kein zulässiges Beweismittel wäre.
Beweisangebote unter Zeugenbenennung sind regelmäßig auf unzulässige Ausforschungsbeweise gerichtet...
SWM ist am Vorlieferanten Bayerngas maßgeblich beteiligt, hat also Einfluss auf dessen Preisgestaltung.Fraglich also, was
Inhalt eines Beweisbeschlusses für eine Beweisaufnahme war.
Wenn die Kläger nicht die jeweils einseitig neu festgelegten Tarife insgsamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, gem. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB als unbillig gerügt haben....
Wenn die Kläger nicht mit Nichtwissen bestritten haben, dass etwaig gestiegene Bezugskosten durch Kostensenkungen in anderen Bereichen vollständig ausgeglichen werden konnten....
Wenn die Kläger nicht mit Nichtwissen bestritten haben, dass die SWM woanders Erdgas weit günstiger beschaffen konnte....
Wenn die Kläger die behauptete Kostenunterdeckung nicht mit Nichtwissen bestritten haben, wenn doch das Unternehmen und die Sparte ständig Gewinn auswiesen...
Wenn die Kläger nicht mit Nichtwissen bestritten haben, dass es nicht zu Kostensenkungen in anderen Bereichen kam (Netzentgelte).....
Man darf sich gerade nicht darauf verlassen, dass es darauf ankäme, dass die gesamte Kalkulation offen gelegt werden muss.
Es gilt, alles nur Mögliche mit Nichtwissen zu bestreiten....
Bestritten werden muss insbesondere, dass es einen Wärmemarkt gibt und dass auf einem solchen ein wirksamer Substitutionswettbewerb besteht.
Es gibt keinen wirksamen Wettbewerb bei Gas- Haushaltskunden,
wie auch die Bundesregierung aktuell bestätigt.Nicht aufreiben darf man sich an der Ölpreisbindung als solcher....