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Strom von zwei verschiedenen Anbietern?

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nkh:
Nach meinem Kenntnisstand ist der örtlichte Anbieter zur Grundversorgung verpflichtet.

EnWG 2005 § 36 Grundversorgungspflicht
(1) Energieversorgungsunternehmen haben für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Die Pflicht zur Grundversorgung besteht nicht, wenn die Versorgung für das Energieversorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist.

Aber die Grundversorung muss nur zum Allgemeinen Tarif erfolgen, also hat man meiner Meinung nach kein Anrecht auf Sonderverträge.

RR-E-ft:
@rachwabo

Neben der Versorgungspflicht gem. § 36 I EnWG gibt es keine gesetzliche Versorgungspflicht.

Eine solche kann sich allenfalls bei einem in Bezug auf  Heizstrom o.ä. in seinem Versorgungsgebiet marktbeherrschenden Unternehmen mittelbar aus dem GWB ergeben.

Bei Sogwirkung Kopplung verboten.

Koppelangebote und marktbeherrschende Stellung

Koppelangebot

Gridpem:
mit dem Auslaufen der BTO-Elt zum 01.07.2007 ist kein Unternehmen mehr gesetzlich verpflichtet solche Sondertarife wie Nachtspeicher und Wärmepumpen anzubieten.

RR-E-ft:
@Gridpem

Es steht wohl zu erwarten, dass solche Angebote sehr schnell vom Markt verschwinden werden. Es sollte also wohl niemand mehr auf solche Angebote setzen und etwa jetzt erst mit Nachtspeicherstrom noch anfangen.... In einigen Bundesländern sollen Stromheizungen schon länger untersagt sein, so wohl im Land  Brandenburg.

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