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Autor Thema: Etappensieg für Strompreisrebellen  (Gelesen 7611 mal)

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Offline Fidel

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Etappensieg für Strompreisrebellen
« am: 13. September 2007, 09:14:01 »

Offline superhaase

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Etappensieg für Strompreisrebellen
« Antwort #1 am: 13. September 2007, 09:20:19 »
Da wird er sich aber anschauen, wenn er bei Lichtblick 19ct/kWh zahlen muss, statt rund 13 ct/kWh bei Vattenfall.
Hier geht es wohl um Speicherheizungsstrom, da ist ein Wechsel praktisch unmöglich. Insofern besteht da auch kein Wettbewerb, wie Vattenfall behauptet.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline nomos

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Etappensieg für Strompreisrebellen
« Antwort #2 am: 13. September 2007, 09:48:33 »
Zitat
Vattenfall-Sprecherin Sabine Neumann:

\" Ein Vergleich mit dem Gasmarkt ist aus Neumanns Sicht zudem nicht zulässig, weil beim Strom echter Wettbewerb herrsche ..\"
    Bemerkenswerte Feststellung. Beim Strom herrscht echter Wettbewerb ,beim Gas nicht. Von einem \"echten Wettbewerb\" sind wir weit entfernt. Beim Gas gibt es keinen Wettbewerb!  Luftspiegelungen sollte man nicht als Realität verkaufen wollen. Monopolisten, die ihre Marktstellung missbrauchen und nur das Geld der Bürger im Auge haben, passen nicht in unsere Grundordnung. Energie gehört zur Grundversorgung, das ist kein Luxus. Wann vertreten hier endlich die gewählten Vertreter in den Parlamenten ihre Wähler?

    Wir brauchen mehr Verbraucher die so konsequent wie die Eschers sind und wir brauchen Volksvertreter in den Parlamenten, dann kommen wir hier weiter.

Offline RR-E-ft

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Etappensieg für Strompreisrebellen
« Antwort #3 am: 13. September 2007, 12:51:47 »
@nomos

Wenn Sie hier immer wieder sinngemäß die Auffassung vertreten, preisgünstige Energieversorgung sei ein Menschenrecht, müssen Sie aufpassen, dass eine Zahlungsklage des Energieversorgers wegen Rechnungskürzungen nicht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben wird, so wie einige Prozessbevollmächtigte der Energieversorger meinen, sie müssten Zahlungsklagen gegen Kunden bei vermeintlich zuständigen Kartellgerichten einreichen....

Wird eine Klage bei einem sachlich und örtlich unzuständigen Gericht erhoben, ist sie als unzulässig abzuweisen. ;)

Offline superhaase

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Etappensieg für Strompreisrebellen
« Antwort #4 am: 13. September 2007, 13:03:53 »
... ich wäre ferner für einen Hinweis auf die entsprechende Stelle in der International Bill of Human Rights oder in der Europäischen Menschenrechtskonvention dankbar....  :D
8) solar power rules

Offline nomos

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Etappensieg für Strompreisrebellen
« Antwort #5 am: 13. September 2007, 15:08:41 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos

Wenn Sie hier immer wieder sinngemäß die Auffassung vertreten, preisgünstige Energieversorgung sei ein Menschenrecht, müssen Sie aufpassen, dass eine Zahlungsklage des Energieversorgers wegen Rechnungskürzungen nicht beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhoben wird, so wie einige Prozessbevollmächtigte der Energieversorger meinen, sie müssten Zahlungsklagen gegen Kunden bei vermeintlich zuständigen Kartellgerichten einreichen....

Wird eine Klage bei einem sachlich und örtlich unzuständigen Gericht erhoben, ist sie als unzulässig abzuweisen. ;)
    @RR-E-ft, wenn ich mir unser Grundgesetz so ansehe, ich denke die Menschenrechte spiegeln sich hier wider,  dann spielt die Energie bzw. die Daseinsvorsorge für die Menschen doch eine gewisse Rolle.

    Was die Europa-Ebene betrifft, zumindestens ist hier ja schon mal eine entsprechende
Charta in Arbeit. Also in die Richtung läuft das schon mal.  ;)

Auch ein Kartellgericht könnte sachlich zuständig sein. Zumindestens sehen das Kollegen von Ihnen so. Zum Beispiel liegt mir folgender Hinweis vor:

Der BGH hat auch bestätigt, dass die Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB und Ansprüche aus dem Kartellrecht (Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz des Kunden wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung des Versorgers, §§ 19 und 33 GWB) selbständige Ansprüche sind, die nebeneinander geltend gemacht werden können. Dies weist den Weg ins Kartellrecht. Dort gelten andere Anspruchsvoraussetzung als bei § 315 BGB. Im Kartellrecht spielt es keine Rolle, ob überhaupt ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht besteht oder ob die Preiserhöhung angemessen ist. Gegenstand der durch das Kartellrecht ermöglichten Prüfung ist der gesamte Leistungspreis des Versorgers: Soweit er im Sinne des Kartellrechts missbräuchlich ist, also jenseits eines nach Maßgabe des Kartellrechts zu bestimmenden Leitungspreises, ist er unwirksam, weil \"verboten\", wie sich aus § 19 Abs. 1 GWB ergibt. Hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Dieses gesetzliche Verbot muss der Richter von Amts wegen prüfen, wenn er aufgrund entsprechenden Parteivortrags Anlass dazu hat.

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Offline superhaase

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Etappensieg für Strompreisrebellen
« Antwort #6 am: 13. September 2007, 15:12:21 »
@nomos:
Zitat
Original von RR-E-ft
... so wie einige Prozessbevollmächtigte der Energieversorger meinen, sie müssten Zahlungsklagen gegen Kunden bei vermeintlich zuständigen Kartellgerichten einreichen....
Das ist was anderes.
8) solar power rules

Offline nomos

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Etappensieg für Strompreisrebellen
« Antwort #7 am: 13. September 2007, 17:40:06 »
Zitat
Original von superhaase
Das ist was anderes.
    So so! Über Zuständigkeiten sind sich manchmal sogar Juristen uneinig.  :]

Offline RR-E-ft

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Etappensieg für Strompreisrebellen
« Antwort #8 am: 13. September 2007, 17:48:49 »
@nomos

Natürlich sehen Kollegen von mir die Kartellgerichte als zuständig an.
Diese Kollegen treffe ich vor Gericht- auf der Gegenseite, wenn sich nicht etwa das Gericht schon vorher für unzuständig erklärt. ;)

 

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