Hallo,
seit Januar 2005 hatte ich wie vorgeschlagen meine Stromrechnung gekürzt und nur noch Vorauszahlungen auf Basis der früheren Preise geleistet. Seither hat mich der Energieversorger mehrfach gemahnt und im Mai 2005 auch die Einstellung der Energieversorgung angedroht. Ich wies ihn auf die Rechtswidrigkeit hin und erteilte ihm Hausverbot. Seither hatte ich im wesentlichen Ruhe, wenn man von der zweimonatlichen Zusendung einer Rechnung mit Überweisungsträger absieht.
Nun erhielt ich wiederum eine Drohung mit Stromabschaltung. Insgesamt hatte ich 36,30 € weniger überwiesen als verlangt. Dennoch verlangt der Stromversorger jetzt 82,36 € von mir. Das sind 127 % mehr!
Nun habe ich mehrere Möglichkeiten:
1. Ich wiederhole meinen Hinweis auf die Rechtslage und das Hausverbot.
2. Ich reagiere auf die Mahnung und drohe meinerseits mit 3. oder 4.
3. Ich stelle einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung.
4. Ich erhebe (Unterlassungs-)Klage in der Hauptsache und beantrage, es dem Versorger zu untersagen, den Strom abzuschalten oder damit zu drohen. (Dafür würde sprechen, daß die Gerichtskosten (und damit das Risiko) für ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz genauso hoch sind wie für ein Hauptsacheverfahren und die Gegenseite sich sicherlich auch schon durch die Zustellung einer Klageschrift von ihrem rechtswidrigen Verhalten abbringen lassen würde. Dagegen spricht der höhere Arbeitsaufwand (Darlegungs- und Beweislast) im Hauptsacheverfahren.
a) Welche Möglichkeit ist die richtige, oder gibt es noch andere/bessere?
b) Ein befreundeter Jurist hatte mir gesagt, beim Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung sei die Hauptsache nicht der vom Versorger behauptete Zahlungsanspruch, sondern mein Anspruch auf Unterlassung der Abschaltung. Ist das richtig?
c) Wie hoch ist der Streitwert, wenn der Klagegegenstand die Unterlassung der Stromabschaltung ist?
d) Für die Möglichkeit 3 (einstw. Verfügung) habe ich folgenden Text entworfen. Kann man den so lassen?
e) Ich bin Mitglied im BDE und habe auch in den Prozeßkostenfonds eingezahlt. Nützt mir das jetzt irgendwie?
Schon mal vielen Dank für die Antwort(en)!
Gruß
David
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
In Sachen
xxx
– Antragsteller –
gegen
Süwag Energie AG
Bismarckstraße 2
71634 Ludwigsburg
gesetzlicher Vertreter:
Dr. jur. Klaus-Peter Balthasar
– Antragsgegnerin –
wegen Unterlassung
beantrage ich den Erlaß einer einstweiligen Verfügung:
1. Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, die Energiezufuhr an den Antragsteller einzustellen oder damit zu drohen.
2. Der Antragsgegnerin wird angedroht, für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro oder, falls dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen.
3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Begründung:
I.
Mit Schreiben vom 16.02.2005 (s. Anl. 1) hat der Antragsteller die Rechtmäßigkeit der Energiepreiserhöhungen der Antragsgegnerin seit 2001 bestritten und die Antragsgegnerin unter Berufung auf § 315 BGB aufgefordert, die Angemessenheit dieser Preiserhöhungen zu begründen. Bis zur Darlegung der Billigkeit hat sich der Antragsteller freiwillig bereiterklärt, zusätzlich zum bisherigen Preis einen Aufschlag von 2 % pro Jahr zu bezahlen, ohne jedoch dadurch die Billigkeit in dieser Höhe anzuerkennen.
Seither hat der Antragsteller zu den vorgesehenen Terminen per Dauerauftrag Abschlagszahlungen an die Antragsgegnerin geleistet, die sich aus den Arbeits- und Grundpreisen von 2001/2002 zuzüglich eines Aufschlags von 2 % pro Jahr und dem Jahresverbrauch des Jahres 2004 ergeben. Dieser Betrag liegt monatlich 3,025 Euro unter der von der Antragsgegnerin verlangten Abschlagszahlungen. (Anzahl und Höhe der Zahlungen können bei Bedarf durch die Vorlage von Kontoauszügen nachgewiesen werden.)
II.
Seither überzieht die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Mahnungen (über Beträge, deren Zusammensetzung nicht ausgewiesen wird) und Drohungen (s. Anl. 2). Nachdem der Antragsteller die Antragsgegnerin auf die Rechtswidrigkeit und Strafbarkeit solcher Drohungen sowie die ständige Rechtsprechung des BGH hierzu (30.04.2003; Az: VIII ZR 279/02) hingewiesen und ihr Hausverbot erteilt hatte (s. Anl. 3), stellte die Antragsgegnerin diese zunächst ein.
Mit Schreiben vom 25.01.2006 (s. Anl. 4) fordert die Antragsgegnerin nun vom Antragsteller einen Betrag von 82,36 Euro, obwohl der Antragsteller nur 36,30 Euro weniger an die Antragsgegnerin gezahlt hat als diese forderte. Damit ist die Forderung der Antragsgegnerin – selbst wenn man die Rechtmäßigkeit der verlangten Energiepreise unterstellt – um 127 % überhöht. Mit demselben Schreiben droht die Antragsgegnerin dem Antragsteller außerdem wiederum die Einstellung der Energiezufuhr an, obwohl ihr bekannt ist, daß sowohl die Einstellung als auch die Drohung damit unzulässig sind. Damit hat sie zum Ausdruck gebracht, daß sie sich durch außergerichtliche Mittel nicht von diesem rechtswidrigen Verhalten abhalten läßt. Daher war der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung geboten.
III.
§ 315 BGB schützt in Vertragsverhältnissen, bei denen der eine Teil die Leistung einseitig festsetzen kann, den anderen Teil davor, daß diese Festsetzung willkürlich oder nicht nachvollziehbar erfolgt. Die Antragsgegnerin hat jederzeit die Möglichkeit, den ausstehenden Betrag beim Antragsteller einzuklagen. Dann prüft das Gericht die Billigkeit der Preisgestaltung. Wäre die Antragsgegnerin von der Rechtmäßigkeit ihrer Preisgestaltung selbst überzeugt, würde sie ein solches Verfahren nicht scheuen. Sie zieht es jedoch vor, ihre Kunden mit rechtswidrigen Mahnungen und Drohungen einzuschüchtern und zu zermürben.
IV.
Zuständig ist das Amtsgericht xxx, da der Ort der zu unterlassenden unerlaubten Handlung am Wohnsitz und allgemeinen Gerichtsstand des Antragstellers wäre..
V.
Wert: 82,36 Euro (der von der Antragsgegnerin behauptete Anspruch gegen den Antragsteller)