Hallo liebe Mitstreiter,
Wann verjähren bitte die Energiepreisforderungen der Versorgungsunternehmen?
Wenn Sie den Unbilligkeitseinwand gemäß § 315 BGB erhoben haben und Zahlungen nur aufgrund der akzeptierten Energiepreise an das Versorgungsunternehmen geleistet haben, stellt sich die Frage, wann dessen Forderungen hinsichtlich der strittigen Energiepreise verjähren. Diese Forderungen verjähren nicht. Durch Ihren Unbilligkeitseinwand bestehen keine Forderungen des Versorgungsunternehmens, die verjähren können. Erst mit der Feststellung des billigen Energiepreises i.S.d. § 315 BGB im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entsteht vielmehr die Energiepreisforderung. Vorher kann daher keine Verjährung eintreten. Die Versorgungsunternehmen können allerdings das Recht zur Durchsetzung verwirkt haben, wenn mit deren Durchsetzung aufgrund des Zeitablaufs und des Verhaltens des Versorgungsunternehmen nicht mehr gerechnet werden musste. Wann dies der Fall ist, ist letztendlich eine Frage des Einzelfalls.
Ich bin Sondervertragskunde der EVM Koblenz:
Sofern es um einen Sondervertrag geht, also die Preisanpassungsklausel als unwirksam gerügt wird, dann sollte hier die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist gelten. Dabei sollte es meines Erachtens gleichgültig sein, was im Widerspruchsschreiben tatsächlich gerügt wurde. Letztlich zählt, was vor Gericht vorgebracht wird. Geht es also vor Gericht um eine unwirksame Preisanpassungsklausel, gilt auch die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist.
Frage: Verjähren Sie nun nach 3 Jahren ? Ja oder Nein ?
Da allerdings EVM Koblenz Alles schön Jahr für Jahr aufsummiert, müsste ich diese Herrschaften doch langsam mal um Korrektur bitten oder ?
Gruss EVM