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Autor Thema: Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil  (Gelesen 13922 mal)

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Offline eislud

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Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
« Antwort #15 am: 25. November 2007, 14:22:40 »
@EVM
Bezüglich Deiner Frage, wann und ob der Versorger keinen Anspruch mehr hat, siehste beispielsweise hier: Erdgas Schwaben hat jetzt Schwabenpreise

Gruss eislud

Offline EVM

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Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
« Antwort #16 am: 26. November 2007, 00:38:05 »
Hallo liebe Mitstreiter,

Wann verjähren bitte die Energiepreisforderungen der Versorgungsunternehmen?

Wenn Sie den Unbilligkeitseinwand gemäß § 315 BGB erhoben haben und Zahlungen nur aufgrund der akzeptierten Energiepreise an das Versorgungsunternehmen geleistet haben, stellt sich die Frage, wann dessen Forderungen hinsichtlich der strittigen Energiepreise verjähren. Diese Forderungen verjähren nicht. Durch Ihren Unbilligkeitseinwand bestehen keine Forderungen des Versorgungsunternehmens, die verjähren können. Erst mit der Feststellung des billigen Energiepreises i.S.d. § 315 BGB im Rahmen eines Gerichtsverfahrens entsteht vielmehr die Energiepreisforderung. Vorher kann daher keine Verjährung eintreten. Die Versorgungsunternehmen können allerdings das Recht zur Durchsetzung verwirkt haben, wenn mit deren Durchsetzung aufgrund des Zeitablaufs und des Verhaltens des Versorgungsunternehmen nicht mehr gerechnet werden musste. Wann dies der Fall ist, ist letztendlich eine Frage des Einzelfalls.

Ich bin Sondervertragskunde der EVM Koblenz:

Sofern es um einen Sondervertrag geht, also die Preisanpassungsklausel als unwirksam gerügt wird, dann sollte hier die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist gelten. Dabei sollte es meines Erachtens gleichgültig sein, was im Widerspruchsschreiben tatsächlich gerügt wurde. Letztlich zählt, was vor Gericht vorgebracht wird. Geht es also vor Gericht um eine unwirksame Preisanpassungsklausel, gilt auch die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist.

Frage: Verjähren Sie nun nach 3 Jahren ? Ja oder Nein ?

Da allerdings EVM Koblenz Alles schön Jahr für Jahr aufsummiert, müsste ich diese Herrschaften doch langsam mal um Korrektur bitten oder ?

Gruss EVM

Offline eislud

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Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
« Antwort #17 am: 26. November 2007, 03:27:13 »
@EVM
Das hast Du aber feiiiin gemacht, das Abschreiben.  :D
Gruss eislud

Offline Kampfzwerg

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Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
« Antwort #18 am: 27. November 2007, 19:01:33 »
@EVM

Vorsicht!
Das Thema Verjährung bei SV-Kunden ist ziemlich kompliziert!!!!!!!
Der Beginn der Verjährung hängt u.a. von Deiner \"positiven Kenntnis\" zum Zeitpunkt Deiner Leistung auf eine unrechtmäßig geschuldete Forderung (=Jahresrechnung), aufgrund der unwirksamen Preisänderungsklausel, ab!

mal hier lesen:
Sondervertragskunden/Rückforder./Sch.ersatz/Verjährung

Offline EVM

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Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
« Antwort #19 am: 28. November 2007, 22:10:32 »
Hallo Eislud,

wie schön, dass es Dich gibt.

Offline eislud

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Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
« Antwort #20 am: 29. November 2007, 00:12:54 »
@Kampfzwerg
Du hast ja recht, dass die Verjährung bei Sondervertragskunden aus Sicht des Kunden kompliziert sein kann.

Bei der Frage von @EVM ging es ja aber darum, wie lange der Versorger noch einen Anspruch auf die gekürzten Beträge haben kann. Hier sollte dann die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist gelten, oder was meinst Du.

@EVM
Finde ich auch immer wieder.  :]

Gruss eislud

Offline Kampfzwerg

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Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
« Antwort #21 am: 29. November 2007, 13:23:00 »
@eislud  

tja, sorry, aber genau das meine ich eben nicht.
Ich glaube nicht, dass in diesen Fällen die \"regelmäßige\" Verjährung in Höhe von 3 J. greift.
Bei diesem Thema sind wir uns damals schon nicht einig geworden  =)

Bei Sondervertragskunden, in deren Bedingungen sich unwirksame Preisänderungsklauseln finden, fordert der Versorger ja eine Leistung ohne Rechtsgrund. (Daher der Rückforderungsanspruch des Kunden gem. § 812 BGB) Es gibt also höchstens einen \"eingebildeten\" Anspruch und keine Fälligkeit.
 
Hilfweise hat man mittels Musterbrief §315 eingewandt, der ebenfalls die Nicht-Fälligkeit der Leistung zur Folge hat.

Und ohne Fälligkeit kann gar keine Verjährungsfrist zu laufen beginnen!

unwirksame Preisklausel: >kein Rechtsgrund für Forderung: >kein Anspruch auf Leistung: >keine Fälligkeit: >keine Verjährung (-fristen).

Wir können ja auch nicht immer einer Meinung sein ;)

Offline eislud

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Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
« Antwort #22 am: 29. November 2007, 14:06:30 »
@Kampfzwerg
Stimmt, man kann ja auch nicht immer gleicher Meinung sein, obwohl wir das häufig sind. :)

Hier geht es aber doch gar nicht um Rückforderungen, anders als damals.

Hier geht es doch darum, wie lange der Versorger noch einen Anspruch auf das nicht gezahlte Geld hat. Also die andere Seite. Und es handelt sich hier auch nicht um den § 315, der eine Fälligkeit schon nicht entstehen läßt. Der § 315 würde vor Gericht auch schon keine Anwendung bei einem Sondervertrag finden. Das man ihn hilfweise vorgebracht hat, ändert doch daran auch nichts.

Hier geht es doch letztlich nur um die Preisanpassungsklausel in einem Sondervertrag.

In einem Rückforderungsbegehren des Kunden, könnte der Kunde sich wohl auf die Unkenntnis einer Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel berufen, wodurch eine Verjährung wohl nicht gegeben sein würde.

Der Versorger kann sich aber bei seinem Begehren seine Forderungen zu begleichen doch nicht auf die Unkenntnis des Kunden berufen was die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel angeht.

Gruss eislud

Offline Kampfzwerg

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Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
« Antwort #23 am: 29. November 2007, 14:40:52 »
@eislud

bitte kein neues Fass über Verjährung aufmachen, das halten meine Nerven nicht aus  :rolleyes: :)

Zitat
Bei der Frage von @EVM ging es ja aber darum, wie lange der Versorger noch einen Anspruch auf die gekürzten Beträge haben kann. Hier sollte dann die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist gelten, oder was meinst Du.
hhhmmm, ich dachte ja eigentlich genau auf diese Passage geantwortet zu haben ;)
(Und der Nebenbezug auf 812 und Rückforderung war auch lediglich nur zur Verdeutlichung gedacht)
M.E. hat der Versorger überhaupt erst gar keinen Anspruch!!
So nicht. Oder so nicht. Und so auch nicht.


Zitat
In einem Rückforderungsbegehren des Kunden, könnte der Kunde sich wohl auf die Unkenntnis einer Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel berufen, wodurch eine Verjährung wohl nicht gegeben sein würde.
sehe ich genau so!


Zitat
Der Versorger kann sich aber bei seinem Begehren seine Forderungen zu begleichen doch nicht auf die Unkenntnis des Kunden berufen was die Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel angeht.
sorry - trotz 3x lesen: immer noch ?


Für den Fall, dass dem Versorger die unwirksamen Preisänderungsklauseln bekannt sein sollten, fände ich in diesem Zusammenhang einen weiteren Aspekt auch recht interessant: § 819 BGB.

Offline eislud

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Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
« Antwort #24 am: 29. November 2007, 17:09:36 »
@Kampfzwerg
Ich will kein neues Fass aufmachen und will auch Deine Nerven nicht strapazieren, sorry.  
Ich wollte nur beweglich bleiben und eine Antwort auf die gestellte Frage geben.

Ausgangsfrage von EVM war:
\"Wann bitte hat EVM Koblenz überhaupt keinen Anspruch mehr auf die seit 2004 theoretisch vollzogenen Erhöhungen ? Kann dieses Spielchen unendlich lange dauern ?\"

Die Antwort darauf ist dann meines Erachtens ganz einfach:
Das Spielchen kann nicht ewig weitergehen, weil eine berechtigte Forderung nach der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist verjährt. Besteht ein Anspruch, verjährt er also nach der dreijährigen regelmäßigen Verjährungsfrist. Damit ist das Spielchen auf jedenfall zu ende.

Wenn so etwas vor Gericht landen würde, dann wäre das Thema mit nur einem Satz super schnell vom Tisch: Falls ein Anspruch besteht, ist er verjährt - oder so ähnlich.  

Natürlich kann nichts verjähren, wo schon kein Anspruch besteht. Das ist aber eben nicht die Antwort auf die Frage, wann es denn endlich zu ende ist, oder.

Gruss eislud

Offline Kampfzwerg

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Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
« Antwort #25 am: 29. November 2007, 19:58:27 »
@eislud

Das \"Fass\" und \"meine Nerven\" waren doch nur ironisch und nicht ernst gemeint, ein sorry ist nicht notwendig, bei mir ist alles o.k.   :)
und ich hoffe bei Dir auch! ;)

Ich weiss, dass Du beweglich bist und schätze Dich eben deswegen :]


aber ich dachte, die Ausgangsfrage wäre gewesen:
Zitat
Ich bin Sondervertragskunde der EVM Koblenz:

Sofern es um einen Sondervertrag geht, also die Preisanpassungsklausel als unwirksam gerügt wird, dann sollte hier die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist gelten. Dabei sollte es meines Erachtens gleichgültig sein, was im Widerspruchsschreiben tatsächlich gerügt wurde. Letztlich zählt, was vor Gericht vorgebracht wird. Geht es also vor Gericht um eine unwirksame Preisanpassungsklausel, gilt auch die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist.

Frage: Verjähren Sie nun nach 3 Jahren ? Ja oder Nein ?
und darauf bezog ich mich. Vielleicht habe ich aber auch etwas missverstanden.
Aber egal.
Denn eigentlich meinen wir das selbe: berechtigt heisst das Zauberwort.

Ich würde nur noch einen Schritt weiter vorne ansetzen:
Wenn so etwas vor Gericht landen würde, dann wäre das Thema mit nur einem Satz super schnell vom Tisch: Es besteht kein Anspruch aufgrund ohne Rechtsgrund erhobener Forderung.

Damit würde sich die Frage der Verjährung erst gar nicht mehr stellen.

Offline eislud

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Nachzahlungsauffroderung wg. BGH-Urteil
« Antwort #26 am: 29. November 2007, 23:51:49 »
@Kampfzwerg
Ich würde vor Gericht auch Deinen Satz bevorzugen.  :]
Danke und Gruss eislud

 

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