@cheburaschka
Wenn Sie bei Vertragsabschluss einen Strompreis mit dem Lieferanten vereinbart hatten, sind die Lieferungen zu diesen Preisen zu zahlen.
Wurden die auf der Rechnung aufgeführten Preise hingegen vom Lieferanten einseitig festgelegt, lässt sich ein Billigkeitsnachweis gem. § 315 III 1 BGB hinsichtlich der einseitig festgelegten Strompreise verlangen.
Natürlich hätte der Lieferant jährlich abrechnen müssen. Fraglich, warum keine solche Abrechnungen erfolgten, er auch keine Abschläge verlangte.
Womöglich hatten Sie sich nicht als Kunde angemeldet und \"einfach so\" Strom aus dem Netz bezogen. Unglücklich darüber, dass bisher keine Rechnung kam, waren Sie möglicherweise auch nicht, obschon Ihnen klar sein musste, dass es den Strom nicht \"für lau\" geben wird....