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Autor Thema: Frage zum Thema \"Punktsieg für Verbraucher\"  (Gelesen 4204 mal)

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Offline cawa

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Frage zum Thema \"Punktsieg für Verbraucher\"
« am: 18. August 2007, 14:16:06 »
Hallo,

ich habe gerade das Thema \"Punktsieg für Verbraucher\" auf den Seiten des Bund der Energieverbraucher gelesen. Und nun habe ich gleich eine Fragen dazu.

Am Schluss wird in \"Konsequenzen für Verbraucher\" folgendes geraten:

\"Verbraucher sollten durch die Formulierung ihres Widerspruchs klarstellen, dass sich der Einwand der Unbilligkeit auf den gesamten Gaspreis bezieht, und nicht nur auf die Erhöhung. Statt von Preiserhöhung sollte man also von einem „erhöhten Preis\" sprechen. Wer in seinem Widerspruchsschreiben nur der Erhöhung widersprochen hat, sollte durch ein weiteres Schreiben klarstellen, dass er den gesamten Preis für unbillig überhöht hält.\"

Da ich meinen ersten Widerspruch im Jahre 2005 eingelegt habe, und einen Musterbrief einer Verbraucherschutzzentrale verwendete, benutze ich diesen folgenden Wortlaut:

\"Sie beabsichtigen eine einseitige Erhöhung der Entgelte für meinen Gasbezug. Bitte weisen Sie mir Ihre Berechtigung zu einseitigen Preisanpassungen nach. Darüber hinaus erachte ich die von Ihnen angekündigte Gaspreiserhöhung und alle weiteren Gaspreiserhöhungen als unbillig gemäß § 315 BGB. Für angemessen halte ich nach billigem Ermessen eine Erhöhung von maximal 2 Prozent.
Ich fordere Sie hiermit auf, mir die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhung durch nachvollziehbare und prüffähige vollständige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen nachzuweisen.
Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, leiste ich künftige Zahlungen nur auf offene Forderungen unter Zugrundelegung der bisherigen Preise zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von zwei Prozent. Eine darüber hinausgehende Preiserhöhung bezahle ich nicht.\"

Meine Frage dazu, muss ich jetzt meinem Versorger eine Klarstellung schreiben, wie es jetzt der Bund der Energieverbraucher rät?!

Und wenn ja, wie würde man das am besten formulieren?!

MfG
cawa

Offline RR-E-ft

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Frage zum Thema \"Punktsieg für Verbraucher\"
« Antwort #1 am: 18. August 2007, 14:31:44 »
@cawa

Zitat
Original von cawa

Meine Frage dazu, muss ich jetzt meinem Versorger eine Klarstellung schreiben, wie es jetzt der Bund der Energieverbraucher rät?!

Und wenn ja, wie würde man das am besten formulieren?!


Man sollte klarstellen, dass man das Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung weiterhin bestreitet und hilfsweise die jeweils erhöhten (oder auch herabgesetzten)  Preise insgesamt als unbillig rügt.

Man sollte zudem deutlich machen, dass man nach der Rüge der Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis sämtliche Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung leistet.

Dazu gibt es etwa dieses Schreiben.

Im Übrigen wende man sich wegen einer individuellen Beratung an einen Rechtsanwalt, dessen man sich in einem bevorstehenden Prozess ohnehin bedienen muss, um in einem Gerichtsverfahren mit prozessualen Fallstricken eine realistische Chance zu haben. Darüber herrschte in Hannover Einigkeit unter den Kollegen.

Möglicherweise geht es im eigenen Fall nicht um § 315 BGB, sondern vornehmlich um § 307 BGB. Das ist dann der Fall, wenn man aufgrund eines Sonderabkommens zu sog. Sonderpreisen beliefert wird, die von den Allgemeinen Tarifen der Grundversorgung abweichen.

Der Anwalt wird im Falle der Beauftragung  ein Schreiben rechtssicher formulieren. Dafür sind Anwälte da.

Sollte ein Recht zur einseitigen Preisneufestlegung im konkreten Fall bestehen, kommt es ggf. darauf an, unsinnige Formulierungen aus der Vergangenheit gerade zu rücken.

Zitat
Für angemessen halte ich nach billigem Ermessen eine Erhöhung von maximal 2 Prozent.

Zitat
Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, leiste ich künftige Zahlungen nur auf offene Forderungen unter Zugrundelegung der bisherigen Preise zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von zwei Prozent. Eine darüber hinausgehende Preiserhöhung bezahle ich nicht.



Warum man selbst auf einen solchen relativen Unsinn verfiel, wird man wohl schwer erklären können. ;)

Man hatte eben nur nachgeplappert bzw. insoweit gedankenlos einen Mustertext übernommen.

Man sollte sich also ggf. nicht schon wieder anschicken, nur nachzuplappern, sondern Formulierungen seinem Anwalt überlassen, der später ggf. auch eine gerichtliche Vertretung übernimmt.

Es einem Anwalt erst im Prozess zu überlassen, die eigenen Formulierungen und Erklärungen  ggf. noch zu korrigieren, ist eine absolute  Zumutung für die Kollegen, manchmal auch nicht mehr möglich. Das sollte jedem bewusst sein, der ohne eigenen Anwalt unterwegs ist.

Am besten formuliert man also nichts selbst, sondern überlässt Formulierungen einem Anwalt, gern auch einer Anwältin.

Sonst kann es im eigenen Fall am Ende auch so aussehen wie im Fall des Heilbronner Kollegen. Dieser war in dem Verfahren aufgrund des eigenen Prozessverhaltens und vorprozessualen Verhaltens unterlegen. :rolleyes:

Offline cawa

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Frage zum Thema \"Punktsieg für Verbraucher\"
« Antwort #2 am: 19. August 2007, 21:57:46 »
Hallo RE-E-ft,


dann werde ich jetzt einen Anwalt hinzuziehen, eine Rechtschutzversicherung habe ich ja!  :]


Danke für die Antwort!

MfG
cawa

 

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