@cawa
Original von cawa
Meine Frage dazu, muss ich jetzt meinem Versorger eine Klarstellung schreiben, wie es jetzt der Bund der Energieverbraucher rät?!
Und wenn ja, wie würde man das am besten formulieren?!
Man sollte klarstellen, dass man das Recht zur einseitigen Preisneufestsetzung weiterhin bestreitet und
hilfsweise die jeweils erhöhten (oder auch herabgesetzten) Preise insgesamt als unbillig rügt.
Man sollte zudem deutlich machen, dass man nach der Rüge der Unbilligkeit gegen den Gesamtpreis
sämtliche Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung leistet.
Dazu gibt es etwa dieses Schreiben.Im Übrigen wende man sich wegen einer individuellen Beratung an einen Rechtsanwalt, dessen man sich in einem
bevorstehenden Prozess ohnehin bedienen muss, um in einem Gerichtsverfahren mit prozessualen Fallstricken eine realistische Chance zu haben. Darüber herrschte in Hannover Einigkeit unter den Kollegen.
Möglicherweise geht es im eigenen Fall nicht um § 315 BGB, sondern vornehmlich um § 307 BGB. Das ist dann der Fall, wenn man aufgrund eines Sonderabkommens zu sog. Sonderpreisen beliefert wird, die von den Allgemeinen Tarifen der Grundversorgung abweichen.
Der Anwalt wird im Falle der Beauftragung ein Schreiben
rechtssicher formulieren. Dafür sind Anwälte da.
Sollte ein Recht zur einseitigen Preisneufestlegung im konkreten Fall bestehen, kommt es ggf. darauf an,
unsinnige Formulierungen aus der Vergangenheit gerade zu rücken.
Für angemessen halte ich nach billigem Ermessen eine Erhöhung von maximal 2 Prozent.
Bis Sie diesen Nachweis erbracht haben, leiste ich künftige Zahlungen nur auf offene Forderungen unter Zugrundelegung der bisherigen Preise zuzüglich eines Erhöhungsbetrages von zwei Prozent. Eine darüber hinausgehende Preiserhöhung bezahle ich nicht.
Warum man
selbst auf einen solchen
relativen Unsinn verfiel, wird man wohl schwer erklären können.

Man hatte eben nur nachgeplappert bzw. insoweit gedankenlos einen Mustertext übernommen.
Man sollte sich also ggf. nicht schon wieder anschicken, nur nachzuplappern, sondern Formulierungen seinem Anwalt überlassen, der später ggf. auch eine gerichtliche Vertretung übernimmt.
Es einem Anwalt erst im Prozess zu überlassen, die eigenen Formulierungen und Erklärungen ggf. noch zu korrigieren, ist eine
absolute Zumutung für die Kollegen, manchmal auch nicht mehr möglich. Das sollte
jedem bewusst sein, der ohne eigenen Anwalt unterwegs ist.
Am besten formuliert man also nichts selbst, sondern überlässt Formulierungen einem Anwalt, gern auch einer Anwältin.Sonst kann es im eigenen Fall am Ende auch so aussehen wie im Fall des Heilbronner Kollegen. Dieser war in dem Verfahren aufgrund des eigenen Prozessverhaltens und vorprozessualen Verhaltens unterlegen. :rolleyes: