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Bundesnetzagentur kürzt weitere Gasnetzkosten

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RR-E-ft:
@Randy

Sicherlich wäre es interessant zu erfahren, in welcher Höhe konkret die Netzentgelte beantragt wurden.

Die pauschale Kürzung kann sich auf einzelne Elemente der Kalkulation beziehen.

Die schlussendlich genehmigten Entgelte sind auf den Seiten des Netzbetreibers im Internet gem. § 27 GasNEV zu veröffentlichen. Die unvollständige/ falsche Veröffentlichung stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 31 GasNEV dar.

Wichtiger ist indes, in welcher Höhe in die Erdgaspreise bisher Netzentgelte einkalkuliert waren und ob die gesenkten Gasnetzentgelte vollständig an die Kunden weiter gegeben wurden (§§ 1,  2 Abs. 1 EnWG).

Randy:
@RR-E-ft

Schon klar.


--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Wichtiger ist indes, in welcher Höhe in die Erdgaspreise bisher Netzentgelte einkalkuliert waren und ob die gesenkten Gasnetzentgelte vollständig an die Kunden weiter gegeben wurden (§§ 1,  2 Abs. 1 EnWG).
--- Ende Zitat ---

Beispiel 1:
Meiem EVU sind die Netznutzungsentgelte für Gas zum 01.08.2007 genehmigt worden. Ca 11% unter Antrag.

Die Gaspreise wurden zuletzt zum 01.01.2007 minimal gesenkt. Seitdem unverändert, über den 01.10.2007 hinaus. (Es gibt nur Grund-/Ersatzversorgung für Haushaltskunden)

Beispiel 2:
Demselben EVU wurden die Netznutzungsentgelte für Strom zum 01.05.2007 genehmigt. Im Vergleich zu den vorherigen Entgelten (aus Jahresrechnung entnommen) ca 12,5% geringer bei 3000 kWh/a.

Die Strompreise wurden zuletzt zum 01.02.2007 erhöht. Seitdem unverändert,  über den 01.10.2007 hinaus. (Es gibt nur Grund-/Ersatzversorgung für Haushaltskunden)

Wer glaubt an die vollständige Weitergabe der gesenkten Netzentgelte an die Kunden?

Randy

RR-E-ft:
@Randy

Es geht hier nicht um Glaubensfragen. ;)

Zudem könnten die Netzentgelte schon von Anfang an geringer beantragt worden sein, als sie seit eh und je in die Verbraucherpreise einkalkuliert sind....

E.ON Thüringen, die Stadtwerke Jena und andere haben die Strompreise gesenkt, nachdem die Netzentgelte gekürzt worden waren...

Ob damit die Kürzung vollständig beim Verbraucher ankam, steht wieder auf einem anderen Blatt....

Es steht Ihnen frei, als grundversorgter Kunde, die Preise wegen gesunkener Netzkosten gem. §§ 315 III 1 BGB, 17 Abs. 1 Satz 3 GVV insgesamt als unbillig zu rügen und einen Billigkeitsnachweis zu verlangen, also den Nachweis darüber, dass die gesunkenen Kosten vollständig weiter gegeben wurden und die aktuellen  Preise der Grundversorgung der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG entsprechen.

Randy:
@RR-E-ft


--- Zitat ---Original von RR-E-ft

Es steht Ihnen frei, als grundversorgter Kunde, die Preise wegen gesunkener Netzkosten gem. §§ 315 III 1 BGB, 17 Abs. 1 Satz 3 GVV insgesamt als unbillig zu rügen und einen Billigkeitsnachweis zu verlangen, also den Nachweis darüber, dass die gesunkenen Kosten vollständig weiter gegeben wurden und die aktuellen  Preise der Grundversorgung der gesetzlichen Verpflichtung aus §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG entsprechen.
--- Ende Zitat ---

Dies ist in meinen Unbilligkeitseinwänden seit 2005 enthalten.

Dennoch vielen Dank für die wieder einmal sehr klaren Darlegungen.

Randy

PS. Da die Preiskalkulationen der EVU\'s trotz Veröffentlichung der Netznutzungsentgelte nicht (wesentlich) transparenter geworden sind, bleibt für Kunden vieles eine Glaubensfrage. ;)

Netznutzer:

--- Zitat ---Zudem könnten die Netzentgelte schon von Anfang an geringer beantragt worden sein, als sie seit eh und je in die Verbraucherpreise einkalkuliert sind....
--- Ende Zitat ---

Irgendwann werden Sie auch noch mal umsetzen, dass beantragte Netzentgelte nichts, aber auch wirklich nichts mit \"in Verbraucherpreisen einkalkuliert\" zu tun haben, da die Rechnung haaargenau anders herum verläuft, nämlich Netzentgelte gerechnet werden, und dann in Verbraucherpreise eingerechnet werden. Oder ist es Ihr Weltbild, dass ein Netzbetreiber sich sämtliche Verbraucherpreise aller Lieferanten besorgt, um dieses in seinen beantragten Netzentgelten zu berücksichtigen?

Gruß

NN

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