Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: keine thermische Gasabrechnung  (Gelesen 9085 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
keine thermische Gasabrechnung
« am: 27. August 2007, 16:12:25 »
@RR-E-ft:

Hallo Herr Fricke!

Habe heute meine Gasabrechnung der SW München erhalten.
In dieser Rechnung findet sich nun (im Gegensatz zu früheren Rechnungen)
der Begriff kWh überhaupt nicht mehr. Weder als Preisangabe noch als Verbrauchsangabe.

Bisher habe ich mich wenig an der unvollkommenen thermischen Abrechnung der SWM gestört.
Nun aber scheinen sie überhaupt nicht mehr thermisch abrechnen zu wollen, sondern nur noch volumetrisch.
Kein einziger Hinweis in der Rechnung auf den Energiegehalt oder den Energiepreis.
Die machen diesbezüglich eher Rückschritte statt Fortschritte.

Das ärgert mich nun doch gewaltig.
Ich habe daher beschlossen, die Abrechnung als falsch und nicht gesetzeskonform zurückzuweisen.

Leider hab ich durch eigenes Suchen nirgendwo die konkrete Aussage in einem Gesetz oder einer Vorschrift gefunden, dass eine thermische Abrechnung für Gas zwingend ist.

Können Sie mir da einen Hinweis oder einen Link zu einer passenden Quelle geben?
Vielen Dank schon mal im Voraus!

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Netznutzer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.524
  • Karma: +4/-4
keine thermische Gasabrechnung
« Antwort #1 am: 27. August 2007, 17:05:37 »
http://www.swm.de/dokumente/swm/pdf/erdgas/merdgas-preisblatt-muenchen.pdf

Sie rechnen doch so ab, wie im (damals noch) genehmigten Preisblatt von April 2007 dargestellt. Es ist nur schwer nachzuvollziehen, was das soll, so müssen KA und Erdgassteuer in ct/kWh abgeführt werden, was wiederum zu Umrechnungen und Ungenauigkeiten führt. Die NN-Entgelte geben sie auch in ct/kWh an.

http://www.swm-infrastruktur.de/dokumente/swm-infrastruktur/pdf/netzentgelte-gas/preise-netzzugang-gas.pdf

Viel Spass bei der Suche nach passenden Antworten, EnWG und Gasgrundversorgung geben\'s m.E. nach nicht direkt her.

Gruß

NN

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
keine thermische Gasabrechnung
« Antwort #2 am: 27. August 2007, 18:06:41 »
@Netznutzer

M.E. ergibt sich aus der Preisangabenverordnung, dass Energielieferungen in Ct/ kWh bzw. EUR/ MWh abgerechnet werden müssen.

§ 3 PAngV

Schließlich lassen sich die Preise sonst auch nicht vergleichen.

Man sollte den Versorger deshalb wegen Ordnungswidrigkeit anzeigen.

@Superhaase

Weisen Sie die Rechnung wegen Verstoß gegen § 3 PAngV als nicht ordnungsgemäß, ja ordnungswidrig zurück und wenden Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde (Bundesnetzagentur, Landeskartellbehörde, Gewerbeaufsicht und an Herrn OB Uhde).

Offline bjo

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 983
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
keine thermische Gasabrechnung
« Antwort #3 am: 27. August 2007, 18:33:01 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Netznutzer

M.E. ergibt sich aus der Preisangabenverordnung, dass Energielieferungen in Ct/ kWh bzw. EUR/ MWh abgerechnet werden müssen.

§ 3 PAngV

Schließlich lassen sich die Preise sonst auch nicht vergleichen.

Man sollte den Versorger deshalb wegen Ordnungswidrigkeit anzeigen.

@Superhaase

Weisen Sie die Rechnung wegen Verstoß gegen § 3 PAngV als nicht ordnungsgemäß, ja ordnungswidrig zurück und wenen Sie sich an die zuständige Aufsichtsbehörde (Bundesnetzagantur, Landeskartellbehörde, Gewerbeaufsicht und an Herrn OB Uhde).

nicht nur die Preisangabenverordung gilt sondern auch die EU Norm was Leistung angeht. Man denke an PS und KWH !

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
keine thermische Gasabrechnung
« Antwort #4 am: 27. August 2007, 18:56:12 »
@RR-E-ft:

Vielen Dank für den Link.
Bin nicht auf die Idee gekommen, in der PAngV zu suchen......

Werde wie empfohlen vorgehen:
- Zurückweisen der Rechnung,
- Anzeige der Ordnungswidrigkeit bei Bundesnetzagentur, Kartellbehörde und Gewerbeaufsichtsamt

Den Herrn Ude lass ich mal weg. Das bringt nichts. Der steht treu zu seinen SWM....

Die SWM brauchen mal dringend jemanden, der ihnen ans Bein pinkelt, ich übernehm das jetzt mal gerne (hätten sie mich früher beim Stromanbieterwechsel nicht 3 Jahre lang so getriezt, hätten sie jetzt keinen solchen Ärger mit mir  :D ).
Die setzen sich immer einfach willkürlich über alle Vorschriften hinweg und behandeln ihre Kunden nicht wie Geschäftspartner, sondern wie Idioten..... so geht das nicht weiter.......

Ich werde nur Energie (kWh) bezahlen, keine m³. Außerdem werde ich einen Nachweis über den dereinst dann vielleicht verwendeten Brennwertfaktor verlangen (Bestätigung der Eichbehörde, Messprotokolle oder etwas vergleichbares).
Wir können auch anders.....

Werde in dieser Sache bei Gelegenheit wieder berichten.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline bjo

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 983
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
keine thermische Gasabrechnung
« Antwort #5 am: 27. August 2007, 19:52:45 »
Zitat
Original von superhaase
@RR-E-ft:

Den Herrn Ude lass ich mal weg. Das bringt nichts. Der steht treu zu seinen SWM....


ciao,
sh
Herr Ude will wiedergewählt werden deshalb Ihn zumindest in Kopie setzen!
Wenn du Recht bekommst, kann er nicht behaupten er weis von nichts!
Vielleicht lernt er daraus, und kassiert nicht nur!

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
keine thermische Gasabrechnung
« Antwort #6 am: 28. September 2007, 08:46:52 »
Habe heute die Antwort der bayerischen Kartellbehörde erhalten:
Zitat
...
Die von Ihnen übersandte Gasabrechnung der SWM Versorgungs GmbH vom 24. August 2007 entspricht den derzeit geltenden rechtlichen Vorgaben. § 3 der Preisangabenverordnung (PAngV) gilt ausschließlich für Preisangaben in den Angeboten (Preisblätter) bzw. in der Werbung des Energieversorgungsunternehmens, nicht dagegen für dessen Abrechnungen. Im Falle der von der SWM Versorgungs GmbH vorgenommenen volumetrischen Abrechnung - also einer solchen nach der Verbrauchsmenge in m³ - darf die Angabe von kWh in der Rechnung unterbleiben. Nach Mitteilung des Bayerischen Landesamtes für Maß und Gewicht genügt eine Verbrauchs  und Betragsermittlung entsprechend Blatt 5 Ihrer Jahresrechnung vom 24. August 2007. Weitere Angaben zu den physikalischen Gegebenheiten sowie zur Umrechnung des Volumens (m³) in kWh hat die SWM Versorgungs GmbH - in zulässiger Weise - als \"Ergänzende Hinweise\" in ihrem Preisblatt bekanntgegeben. Es besteht somit kein Anlass zum Einschreiten hinsichtlich der Abrechnungen Ihres Gasversorgungsunternehmens.
...

Ich hab schon fast damit gerechnet, da in der PAngV wirklch von \"Angeboten\" die Rede ist.
Allerdings erscheint es wenig logisch, mit kWh-Preisen zu werben, und dann mit m³ Preisen abzurechnen - schlie0lich kann es bekanntlich keinen im voraus feststehenden Umrechnungsfaktor geben.  :(

Bleibt die Antwort der Netzagentur abzuwarten.....

Die SWM haben auf meine Rechnungszurückweisung bisher nicht reagiert.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
keine thermische Gasabrechnung
« Antwort #7 am: 11. Oktober 2007, 13:52:45 »
Tja, die Netzagentur erklärt sich für nicht zuständig, da sie nur für die Netze und deren Betreiber zuständig sei und nicht für die Energielieferanten. :(

Ferner würde die SWM-Gasrechnung den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Das heißt im Klartext: Eine thermische Gasabrechnung ist nicht vorgeschrieben.
Eine rein volumetrische Abrechnung genügt vollauf.


Ich halte da zwar für zu kurz gesprungen: denn was soll dann eine Vorschrift in der PAngV, dass die Preise in kWh ausgewiesen sein müssen, wenn dann gar nicht in kWh abgerechnet wird und kein Nachweis über die gelieferte Energie erbracht wird. Aber was will man machen?

Ich warte nun erst mal die Reaktion der SWM ab, die haben bisher immer noch nicht reagiert.

Ferner bleibt mein Unbilligkeitseinwand ja bestehen.
Ferner kürze ich weiterhin die Preise, bis es zur Klage kommt oder man zu einem wirklich fairen Angebot wechseln kann.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
keine thermische Gasabrechnung
« Antwort #8 am: 11. Oktober 2007, 14:03:25 »
@Superhaase

Wenn die BnetzA nicht zuständig ist, kommt es auch nicht auf deren Aussage an. Das wäre genauso, also hätte die Bundesnetzagentur sich zur Frage der  Entstehung von Bodennebel ab der 42. KW 2007 geäußert. Völlig belanglos.  Für Ordnungswidrigkeiten bestehen Zuständigkeiten besonderer Behörden. Das ist auch nicht die Landeskartellbehörde.

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
keine thermische Gasabrechnung
« Antwort #9 am: 11. Oktober 2007, 14:08:41 »
Ja, und die bayerischen Kartellbehörde sagt, die PAngV gilt nur für Werbung und nicht für die Rechnungsstellung.
Ich frage mich nun, warum andere Gasanbieter dann überhaupt den Aufwand einer thermischen Abrechnung treiben, wenn sie gar nicht dazu verpflichtet sind....
eine rein volumetrische Abrechnung und beliebige Phantasieangaben (Brennwert, kWh-Preis) in der Werbung sind doch viel einfacher und billiger....    :P
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
keine thermische Gasabrechnung
« Antwort #10 am: 11. Oktober 2007, 14:10:56 »
@Superhaase

Die Kartellbehörde ist m.E. nicht für die Frage einer Ordnungswidrigkeit gem. § 10 PAngV zuständig. Man muss sich an die zuständige Behörde wenden. Was eine unzuständige Behörde sagt, ist belanglos.

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
keine thermische Gasabrechnung
« Antwort #11 am: 11. Oktober 2007, 14:19:33 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Kartellbehörde ist m.E. nicht für die Frage einer Ordnungswidrigkeit gem. § 10 PAngV zuständig. Man muss sich an die zuständige Behörde wenden. Was eine unzuständige Behörde sagt, ist belanglos.
Der springende Punkt ist, dass die PAngV für die Rechnungserstellung überhaupt nicht gilt, sondern nur für die Werbung (Preisblatt). Siehe oben.
Daher ist es völlig egal, wer dafür zuständig ist, denn er ist dann auch nicht für die Rechnungsstellung eines Gasversorgers zuständig...
Die Kartellbehörde hat die Zuständigkeit übrigens nicht bestritten.

Ferner: wer sollte zuständig sein? Die Gewerbeaufsicht?
Laut deren Internet-Seiten ist sie es nicht. Daher hatte ich sie auch nicht angeschrieben.
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
keine thermische Gasabrechnung
« Antwort #12 am: 11. Oktober 2007, 16:15:03 »
@Superhaase

Für Ordnungswidrigkeiten gibt es wohl besondere Ordnungsbehörden, auch in München. Deren Prüfung mögen Sie sich bitte nicht gedanklich vorweg nehmen. Schließlich verfügen die Behörden regelmäßig über mehr Sachverstand.

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
keine thermische Gasabrechnung
« Antwort #13 am: 09. November 2007, 18:25:00 »
ich habe jetzt nochmal nachgelegt bei der bayerischen Ladeskartellbehörde und auch einen sinngemäß gleichen Brief an die SWM geschickt:
Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

die SWM bieten mir regelmäßig Erdgas an. Auch enthält das Preisblatt einen Gaspreis in kWh, wie es die §3 PAngV fordert. Soweit so gut. Allerdings ist es wohl offensichtlich nicht korrekt, dann nicht entsprechend diesem angebotenen Preis abzurechnen.

Vorgeschrieben ist ein Angebot in der Einheit kWh, und dieses Angebot nehme ich durch die Entnahme von Gas aus dem Netz an, folglich ist auch unbedingt in der Einheit kWh abzurechnen. Nun ist allgemein bekannt, dass Erdgas ein Naturprodukt ist, und daher die Qualität ständigen Schwankungen unterliegt - somit schwankt auch der Brennwert des Erdgases. Es ist also völlig unzulässig, von einem pauschalierten, im Vorhinein festgelegten Brennwert auszugehen. Dies entspricht auch nicht den anerkannten Regeln der Technik (DVGW Arbeitsblatt G685). Eine rein volumetrische Abrechnung mit einem Hinweis auf ein Preisblatt mit einem darin willkürlich im Vorhinein festgesetzten Brennwert (bzw. Umrechnungsfaktor) stellt somit keine Abrechnung dar, die mit dem Angebot übereinstimmt, und ist somit auch nicht korrekt. Sie bedeutet ferner unterschiedliche kWh-Preise für Kunden in unterschiedlichen Höhenzonen des Versorgungsgebietes, was dem Gleichbehandlungsgebot widerspricht.

Auch möchte ich darauf hinweisen, dass u.a. der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen (LBME NRW) eine volumetrische Gasabrechnung wegen der Preisangabenverordnung als unzulässig ansieht. Es kann doch nicht sein, dass innerhalb Deutschlands so unterschiedliches Recht gilt.

Ich möchte Sie daher bitten, die Sache nochmals zu prüfen und entsprechende Maßnahmen gegen die SWM Versorgungs GmbH einzuleiten.

Mit freundlichen Grüßen,
Nicht dass denen langweilig wird.... ;)

ciao,
sh
8) solar power rules

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz