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Autor Thema: Suche nach widersprechender Eigentümergemeinschaft  (Gelesen 8757 mal)

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Offline Lernender

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Suche nach widersprechender Eigentümergemeinschaft
« am: 06. April 2007, 21:06:02 »
Hallo liebe Forumsgemeinde.

Ich bin Eigentümer in einer großen Wohnungseigentümergemeinschaft in Remscheid. Im Gegenteil zum Einzelverbraucher kann eine Eigentümergemeinschaft nur als eben Eigentümergemeinschaft Widerspruch einlegen. Wir haben Widerspruch gegen die Gaspreise eingelegt. Unser Energieversorger ist die EWR Remscheid.

Bei uns bin ich der einzige, der sich überhaupt in diese Materie eingearbeitet hat. Alle anderen kennen nur die oberflächlichen Aussagen aus den Medien.

Die Sorge unserer Eigentümer war immer, verklagt werden zu können. Nun haben wir am 17. April die Eigentümerversammlung. Ein Tagesordnungspunkt lautet
„Klageandrohung der EWR wegen anteiligem Enbehalt der Gas-Rechnung (ca. 23.000,-- Euro)

Ich habe an die Verwaltung geschrieben
„Auf der Tagesordnung ist unter TOP 6 das Thema "Klageandrohung der EWR wegen anteiligem Einbehalt der Gas-Rechnung (ca. 23.000,--Euro)" zu finden.
Meine Frage
Wie wird inhaltlich der Vortrag hierzu aussehen und welche Empfehlung wird gegeben werden? Oder ist hier nicht an einen Beschluss gedacht?“

Bisher erhielt ich von einem Beiratsmitglied folgende Antwort
„Hallo, zur Zeit ist noch alles offen, es gibt in den nächsten Tagen einen Termin bei denStadtwerken.“

Gerade habe ich dem Beiratsmitglied gemailt, was man von einem solchen Treffen zu erwarten hat.

So, wie ich unsere Eigentümergemeinschaft kenne, schrecken die vor dem ersten BUH zurück.

Aber folgendes könnte für mich sehr sehr hilfreich sein
Den Kontakt zu einer anderen Eigentümergemeinschaft, die ebenfalls wie so viele andere, eine Klageandrohung erhalten haben.

Lernender

Offline jroettges

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Suche nach widersprechender Eigentümergemeinschaft
« Antwort #1 am: 06. April 2007, 23:53:57 »
@Lernender
Zuerst, auch ich vertrete eine Eigentümergemeinschaft, bin aber gleichzeitig selbstnutzender Miteigentümer, Vermieter und Verwalter.
Habe mich durch das Berliner Urteil (AG Tiergarten) verpflichtet gesehen, mich in die Thematik einzuarbeiten und Widerstand zu leisten.

Vorab: Ein Mieter oder Miteigentümer kann eine Hausverwaltung verklagen und in Anspruch nehmen, wenn Sie einfach unbenommen und ohne kritische Prüfung Kosten auf die Mieter umwälzt und sich nicht gegen unbillige Forderungen wehrt. Das muss der Verwaltung und der Eigentümerversammlung dargelegt werden.

Eine Hausverwaltung muss also unter Berufung auf §307 und/oder §315 gegen unbillige Forderungen eines EVU vorgehen und die Rechnungen kürzen.

Sie darf in der Zeit bis zur Feststellung der Billigkeit der Energiepreise oder deren Festsetzung durch ein Gericht trotzdem die sich aus der Rechnungen der EVU ergebenen anteiligen Energiekosten von den Mietern einziehen, muss die nicht weitergegebene Differenz aber sicher und zinsbringend anlegen.

Die gekürzten Beträge sind keine fälligen Forderungen des EVU. Nur wenn dieses dem angerufenen Gericht gegenüber durch Offenlegung seiner Kalkulation die Billigkeit seiner Preise nachweist oder das Gericht die Preise festsetzt, werden die Forderungen verbindlich und fällig.

Wenn ein EVU klagen und obsiegen sollte, muss die Hausverwaltung auf dem Wege der sofortigen Anerkenntnis praktisch im Gerichtssaal die fälligen Beträge herausrücken.

Mahnungen und Sperrandrohungen sind ungesetzlich. Ihnen kann man relativ leicht begegnen.

Bei Eurer Größenordnung ist es in jedem Falle besser, einen sachkundigen Anwalt hinzuzuziehen.

Offline enerveto

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Suche nach widersprechender Eigentümergemeinschaft
« Antwort #2 am: 08. April 2007, 00:27:00 »
@jroettges
Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WE) entspricht nicht dem Hausverwalter eines Vermietobjektes.
Der Verwalter einer WE handelt im Rahmen seines Verwaltervertrages und auf Weisung der Wohnungseigentümer durch Eigentümer-Beschlüsse (ähnlich dem Geschäftsführer einer GmbH).
Manche Verwalter handeln auch wie Hausverwalter und „behandeln“ Eigentümer wie Mieter.

Die Rechte und Pflichten der Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage richten sich nach dem Wohnungseigentumsgesetz, der Gemeinschaftsordnung (Vereinbarung) und den Beschlüssen der Wohnungseigentümer.

Eigentümergemeinschaften: Zwang zur Einigkeit

http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1722&st_id=1722&content_news_detail=4600&back_cont_id=1722

Zu diesem Thema hat sich auch das Bundesjustizministerium in einem Schreiben vom 03.05.2006 an den Petitionsausschuss geäußert.

http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=1709&&org_search_str=petitionsausschuss&search_or_and=1&search_choice=1#cont_id_5281

http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=696&file=dl_mg_1154343170.pdf

Leider sind viele Wohnungseigentümer und Verwalter schlecht informiert, ängstlich oder einfach desinteressiert.

Zum 01.07.2007 ist eine Änderung des Wohnungseigentumsgesetztes angekündigt.

Mit freundlichen Grüßen

Offline Kampfzwerg

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Suche nach widersprechender Eigentümergemeinschaft
« Antwort #3 am: 08. April 2007, 11:33:50 »
@enerveto

Ich bin selbstnutzender Miteigentümer einer Hauseigentümergemeinschaft und quasi mein eigener Verwalter. :wink:
Eine Klageandrohung haben wir bis dato nicht erhalten.

Vielleicht hilft das den Hasenfüßen unter den Eigentümern:
Der Zwang zur Einigkeit  bei Eigentümergemeinschaften ist i.Ü. keine Einbahnstrasse.
Auch das EVU hat im Falle einer Klage alle Eigentümer zu verklagen und kann sich nicht mehr, wie früher, willkürlich einen aussuchen.
Die Gemeinschaft haftet i.d.R. immer als Ganzes.
siehe auch
Sondervertragskunde und § 315 BGB

Wie sieht es denn mit einer Rechtschutzversicherung aus?
Vertragsrecht oder Wohn-Grundrechtschutz?

Wichtig ist es, die Angst der anderen Eigentümer mit entsprechenden, fundierten Informationen zu lindern und Einigkeit zu demonstrieren.

Offline Lernender

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Suche nach widersprechender Eigentümergemeinschaft
« Antwort #4 am: 07. Mai 2007, 16:09:36 »
Vielen Dank an alle.

Leider hatte ich überhaupt keine Chance zu diesem Thema etwas in der Eigentümerversammlung zu sagen.

Diese wurde erst wegen Beschlussunfähigkeit vom Versammlungsleiter beendet. Ich bin raus, habe einen anderen Termin gemacht, als ich wieder reinkam, wollte man doch noch erreichen, eine Beschlussfähigkeit herzustellen. Nur, ich konnte meinen Termin nicht mehr abändern.

Beschlussfähigkeit wurde dann erreicht, auch Beschlüsse gefasst. Schaun ma mal, wie das weitergeht.

Nochmal vielen Dank an alle.

Lernender

 

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