Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Wie kann man Sondervertragskunde werden?  (Gelesen 8001 mal)

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Offline taxman

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Wie kann man Sondervertragskunde werden?
« am: 20. August 2007, 09:41:25 »
In den nun scheinbar an alle Kunden (nicht nur den Widerständlern) verschickten Änderungskündigungen wird behauptet das wir alle Sondervertragskunden wären.

Der BdE geht in seinen Empfehlungen aus der Besprechung am 16.08. ebenfalls davon aus das die meisten Sondervertragskunden sind.

Wie kann so ein Vertragsverhältnis zustandekommen wenn ich niemals eine Unterschrift bzw. Übereinkunft getätigt habe?

Welche Möglichkeiten hat hier Erdgas Südwest, ohne mein zutun, genutzt?

Danke für die Antworten
taxman
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Offline Crazycreek

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Wie kann man Sondervertragskunde werden?
« Antwort #1 am: 20. August 2007, 11:18:57 »
Wenn dein Vertrag aber schon einige Zeit lief, du ihn also akzeptiert hast, wirst du jetzt nicht mehr bestreiten können, ihn abgeschlossen zu haben.
In der Regel sind die alten Verträge durch die damalige Vertragsbestätigung zustande gekommen und über die Jahre ja meist auch vom Kunden akzeptiert worden.

Ansonsten bedarf ein Vertrag in der Regel keiner Schriftform, es hilft nur bei Streitigkeiten Beweise und Fakten vorzulegen.

Offline RR-E-ft

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Wie kann man Sondervertragskunde werden?
« Antwort #2 am: 20. August 2007, 11:56:25 »
@taxman

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Offline taxman

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Wie kann man Sondervertragskunde werden?
« Antwort #3 am: 20. August 2007, 14:10:55 »
Danke schon mal für die bisherigen Antworten.  :)

Herr Fricke,

sie sagen, dass ein Versorger durch die Einrichtung von Sonderpreisen und dem Angebot nach Bestpreisen abrechnen zu können, insoweit ein Sonderabkommen vereinbart.

OK, Sondervertragskunde sag ich jetzt nicht mehr!  ;)

1. Wie kann der Versorger einen neuen Status herstellen ohne mich konkret darüber aufzuklären? Hat damals wirklich eine Zeitungsanzeige ausgereicht?

Mein Versorger hat (nicht nur) mir nun ein Angebot für den Abschlusses eines Sondervertrages zugesandt.

Wenn ich dieses Angebot nun annehme erfolgt eine Vereinbarung bzgl. des Preises. Diesem stimme ich nunmehr zu! Dieser Betrag ist jedoch höher wie der Betrag den ich aktuell bereit bin zu zahlen!

1. Insoweit würde ich doch nun nachträglich meine bisher bestrittenen Preise anerkennen, oder?

2. Wie soll ich (besser wäre dann wohl ein Anwalt) dem Gericht erklären, dass ich die alten Preise für überhöht gehalten habe aber nun doch bereit bin ab 01.10. einen höheren Preis zu zahlen?

Danke schon für die Ausführungen
taxman
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Offline superhaase

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Wie kann man Sondervertragskunde werden?
« Antwort #4 am: 20. August 2007, 14:49:12 »
Zitat
Original von taxman
Wenn ich dieses Angebot nun annehme erfolgt eine Vereinbarung bzgl. des Preises. Diesem stimme ich nunmehr zu! Dieser Betrag ist jedoch höher wie der Betrag den ich aktuell bereit bin zu zahlen!
Ergo solltest Du das Angebot nicht annehmen.
Ist doch logisch, oder?
Und außerdem ganz einfach.  ;)
Was gibts da noch zu fragen?

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

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Wie kann man Sondervertragskunde werden?
« Antwort #5 am: 20. August 2007, 14:49:17 »
@taxman

Eine Änderungskündigung ist nur dann möglich, wenn überhaupt ein Kündigungsrecht zugunsten des Versorgers bei Vertragsabschluss wirksam  vereinbart wurde, wofür dieser die Darlegungs- und Beweislast trifft.

Ist der alte Vertrag nicht wirksam gekündigt, verbleibt es bei deisem Sonderabkommen.

Im Übrigen sollte man seine Widersprüche ausdrücklich aufrecht erhalten, das Angebot also keinesfalls ohne entsprechende Zusatzerklärung annehmen.

Offline Long-Rider

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Wie kann man Sondervertragskunde werden?
« Antwort #6 am: 20. August 2007, 16:17:47 »
Zitat
Original von RR-E-ft


Eine Änderungskündigung ist nur dann möglich, wenn überhaupt ein Kündigungsrecht zugunsten des Versorgers bei Vertragsabschluss wirksam  vereinbart wurde, wofür dieser die Darlegungs- und Beweislast trifft.

Ist der alte Vertrag nicht wirksam gekündigt, verbleibt es bei deisem Sonderabkommen.

Im Übrigen sollte man seine Widersprüche ausdrücklich aufrecht erhalten, das Angebot also keinesfalls ohne entsprechende Zusatzerklärung annehmen.


Wie kann ich herausfinden, ob die Kündigung meines \"Sondervertragsverhältnisses\" rechtlich korrekt oder falsch ist, wenn ich darüber keine Unterlagen habe?

Damals 1994 beim Badenwerk( EnBW...jetzt ESG) war es ein Sonderabkommen oder Sondertarif. Hierzu habe ich auch eine Vertragsbestätigung aber keine AGB´s .

Offline ESG-Rebell

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Wie kann man Sondervertragskunde werden?
« Antwort #7 am: 20. August 2007, 16:49:37 »
Zitat
Original von RR-E-ft in Beitrag 31330
Wer jahrelang zu Sonderabkommen- Preisen abgerechnet wurde, hat ein Sonderabkommen.
Meine Schlussfolgerungen aus der jüngsten Diskussion:
Ein Sondervertrag kann also nicht nur schriftlich sondern auch konkludent durch Gasentnahme und Anbieten eines Sonderpreises zustande kommen.

Welche Optionen haben ESG-Kunden nun?
[list=1]

  • Den neuen Sondervertrag unterschreiben.

   Wer das tut, für den ist die Show meines(!) Erachtens gelaufen - er muss jeden Preis bezahlen, den die ESG fordert.

  • Zu E-wie-Einfach (EWE) wechseln.

   Das ist ziemlich witzlos - EWE ist bei jeder Kombination NWL/Jahresverbrauch um 6 bis 123 Euro pro Jahr teurer als die
   Sondertarife PG1 und PG2. Wäre EWE keine reine Alibiveranstaltung, dann würden sie diese Preise unterbieten und
   nicht nur den \"Allgemeinen Tarif - Heizgas\". EWE verlangt schliesslich auch einen Sondervertrag mit allen Rechten.

  • Sich in den allgemeinen Tarif einstufen lassen.

   Manche Kunden haben einen Vertrag unterschrieben, der ein explizites Kündigungsrecht für die ESG enthält.
   Denen kann die ESG natürlich kündigen.

   Als Tarifkunde kann und sollte man natürlich sofort den geforderten Tarif insgesamt als unbillig rügen.

   Meines Erachtens brauchen diese Kunden garnichts zu bezahlen, weil ein unbilliger Tarif für einen neuen
   Abrechnungszeitraum keinen billigen Anteil enthalten kann, wie RR-E-ft mehrfach ausgeführt hat.
   Wie soll der alte Sondertarif als vermeintlich vereinbarter Preissockel für den neuen Allgemeinen Tarif
   und den neuen Abrechnungszeitraum herhalten, wo beide Tarife mutmaßlich unterschiedlich kalkuliert sind?

   Garnichts zu zahlen ist aber dennoch als riskant einzustufen!

  • Der Änderungskündigung widersprechen.

   Die ESG wird sich schwer tun, bei Kunden ohne schriftlichem Vertrag ein Recht zu einseitigen Kündigungen oder
   Preisanpassungen nachzuweisen. Ohne Einverständis des Kunden kann die ESG den Altvertrag nicht wirksam kündigen.
   (@Long-Rider: Wenn Du nichts unterschrieben hast, wie will die ESG dann die Existenz der genannten Rechte nachweisen?
    Bestreite doch einfach das Kündigungsrecht - das ist dann deren Problem!)
   
   Auch hier kann es nicht schaden, ebenfalls hilfsweise den geforderten Tarif insgesamt als unbillig zu rügen.

   Ohne wirksam vereinbartes und hinreichend transparentes Preisanpassungsrecht muss die ESG die Kunden zum
   Anfangspreis (bei Vertragsbeginn) weiterbeliefern.
   Auch dieses Vorgehen ist aber riskant. Wer weniger Risiko eingehen möchte, kann auf der Basis des
   zuletzt ohne Vorbehalt bezahlten Preises weiter bezahlen.
[/list=1]
Für ALLE Widerständler aber gilt: Alle Zahlungen - jeden Cent! - nur unter Vorbehalt!

Konkreteres oder gar eine Marschrichtung für jeden ESG-Kunden kann man hier leider nicht geben.
Auch ich werde erst nach dem Termin bei meinem Anwalt mein weiteres Vorgehen festlegen können.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Cremer

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Wie kann man Sondervertragskunde werden?
« Antwort #8 am: 20. August 2007, 18:32:46 »
@All,

Die Diskusion zeigt einmal mehr, dass es außerordentlich wichtig ist, schriftliche Vertragsunterlagen bei einem Vertrag zu haben.

Ich habe z.B. alle Unterlagen seit dem Vertragsabschluss vom 27.10.1980, ratifiziert am 17.11.1980, Kündigung vom 23.4.1992, Korrektur meinerseits vom 6.10.1992 und aufgezungene Änderung vom 12.10 1992.

Auf die Vollständigkeit muss man ab Vertragsbeginn achten.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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Wie kann man Sondervertragskunde werden?
« Antwort #9 am: 20. August 2007, 18:42:10 »
@Cremer
Zitat
Original von Cremer
@All,

Die Diskusion zeigt einmal mehr, dass es außerordentlich wichtig ist, schriftliche Vertragsunterlagen bei einem Vertrag zu haben.

Ich habe z.B. alle Unterlagen seit dem Vertragsabschluss vom 27.10.1980, ratifiziert am 17.11.1980, Kündigung vom 23.4.1992, Korrektur meinerseits vom 6.10.1992 und aufgezungene Änderung vom 12.10 1992.

Auf die Vollständigkeit muss man ab Vertragsbeginn achten.


Mancher ist schon froh, wenn er einen unterschriebenen, schriftlichen  Vertrag hat.

Aber mit Ratifikation ist es natürlich noch besser, weil selbst vor dem Völkerrecht anerkannt. ;)

@All

Anreise mit Verhandlungsdelegation und vorherige Paraphierung sind bei Abschluss eines Energielieferungsvertrages in der Regel nicht notwendig.

Offline superhaase

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Wie kann man Sondervertragskunde werden?
« Antwort #10 am: 20. August 2007, 18:45:54 »
ja, unser Herr Cremer kleckert halt nicht, wenn schon Vertrag, dann wird geklotzt. ;)
8) solar power rules

Offline ESG-Rebell

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Wie kann man Sondervertragskunde werden?
« Antwort #11 am: 19. September 2007, 16:47:53 »
Zitat
Original von ESG-Rebell
Welche Optionen haben ESG-Kunden nun?
[list=1]
  • Den neuen Sondervertrag unterschreiben.

   Wer das tut, für den ist die Show meines(!) Erachtens gelaufen - er muss jeden Preis bezahlen, den die ESG fordert.

  • Zu E-wie-Einfach (EWE) wechseln. [...]
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   Manche Kunden haben einen Vertrag unterschrieben, der ein explizites Kündigungsrecht für die ESG enthält.
   Denen kann die ESG natürlich kündigen.

   Als Tarifkunde kann und sollte man natürlich sofort den geforderten Tarif insgesamt als unbillig rügen.

  • Der Änderungskündigung widersprechen.

   Die ESG wird sich schwer tun, bei Kunden ohne schriftlichem Vertrag ein Recht zu einseitigen Kündigungen oder
   Preisanpassungen nachzuweisen. Ohne Einverständis des Kunden kann die ESG den Altvertrag nicht wirksam kündigen.
   
   Auch hier kann es nicht schaden, ebenfalls hilfsweise den geforderten Tarif insgesamt als unbillig zu rügen.

   Ohne wirksam vereinbartes und hinreichend transparentes Preisanpassungsrecht muss die ESG die Kunden zum
   Anfangspreis (bei Vertragsbeginn) weiterbeliefern.
[/list=1]
Für ALLE Widerständler aber gilt: Alle Zahlungen - jeden Cent! - nur unter Vorbehalt!

Auch mein Vertrag enthält weder ein Kündigungsrecht für die ESG noch eine transparente - geschweige denn wirksam einbezogene - Preisanpassungsklausel.

Somit sehe ich mich nach wie vor überhaupt nicht veranlasst, den neuen Vertrag zu unterschreiben, sondern werde die Änderungskündigung zurückweisen und auf Weitererfüllung des Liefervertrags pochen.

An meiner Beurteilung des neuen Sondervertrags habe ich - auch nach anwaltlicher Beratung - nichts zu ändern!

Gruss,
ESG-Rebell.

 

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