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Autor Thema: Wie weiter mit dem Einspruch nach §315  (Gelesen 7846 mal)

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Offline hpichel

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Wie weiter mit dem Einspruch nach §315
« am: 19. August 2007, 21:37:20 »
Hallo an alle im Forum,

nach reichlicher Lektüre der einzelnen Themen im Forum und den entsprechenden Hinweisen zum §315 hatte ich mich entschlossen, meinem regionalen Stromanbieter auf seine erneute Erhöhung des Strompreises eine Nichtbilligung auszusprechen und mit den hier im Forum angebotenen Vordrucken eine entsprechende Aufforderung zur Offenlegung seiner Kalkulation entsprechend §315 gesendet. Folgende Punkte schienen dieses Vorgehen zu rechtfertigen:

1) Ich bin schon jahrelang Kunde nach Standardstromtarif und habe keinen Sondertarif bis jetzt unterschrieben. Alle Zahlungen erfolgten von meiner Seite stets pünktlich und im vollen Umfang.

2) Nach einer Erhöhung im Januar diesen Jahres erhöht der Anbieter mit Wirkung zum 1.9.2007 schon wieder die Preise für Erzeugung (Arbeitspreis) von 17,91 Cent auf 19,73 Cent und den Grundpreis von 27,99 EUR auf 42,27 EUR bei Fehlen einer Einzugsermächtigung.
(mit Einzugsermächtigung 32,75 EUR)

3) Die Erhöhung des Arbeitspreises für den Standardtarif auf 19,7 Cent liegt deutlich über dem im Forum als Richtpreis genannten \"angemessenen\" Preis von ca. 16,8 Cent.

4.) Es gibt in keinem neuen Tarif des Anbieters die Möglichkeit mehr die Rechnung per Überweisung zu begleichen. Nur Einzugsermächtigung ermöglicht die Nutzung eines neuen (und billigeren) Wahl(Sonder)tarifs. Ansonsten wird im Standardtarif eine ca. 10 EUR hohe Strafgebühr eingefordert, sollte man sich nicht am Einzugsverfahren beteiligen.
5) Es gibt neue Sondertarife, die deutlich unter den jetzt fälligen Arbeitspreisen liegen als der Standardtarif.


Nun erhielt ich die Rückmeldung des Stromanbieters. Er teilte mir im freundlichen Ton mit, ich solle mir die gerichtliche Prüfung noch einmal sehr gut überlegen, da es mittlerweile gerichtliche Feststellung hinsichtlich des §315 im Falle des Strompreises gibt. Im Schreiben wurde Bezug genommen auf ein Gerichtsurteil vom 28. März 2007 in welchen die Nichtzuständigkeit von §315 auf die geforderte Überprüfung des Strompreises festgestellt wird.


Zitat:

Die Strompreise sind frei

Verbraucher können keine gerichtliche Kontrolle von Stromtarifen nach dem Vertragsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs mehr verlangen.
BGH vom 28. März 2007
Az.: VIII ZR 144/06

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die gerichtliche Überprüfung von Strompreisen stark eingeschränkt. Energiekonzerne haben nach der Liberalisierung des Strommarkts keine Monopolstellung mehr, entschieden die Richter. Aufgrund des freien Wettbewerbs müssen Verbraucher nicht mehr die Gerichte anrufen, sondern können den Anbieter wechseln, wenn sie mit dessen Tarifen nicht einverstanden sind.
Im konkreten Fall hatte ein Stromkunde einer Preiserhöhung widersprochen und sich auf die Unangemessenheit des Stromtarifs berufen. Der BGH lehnte eine Überprüfung ab und gab hingegen der Zahlungsklage des Strom- anbieters statt.
Damit können Verbraucher keine gerichtliche Kontrolle von Stromtarifen nach Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) mehr verlangen. Die Vorschrift erlaubt nur eine Überprüfung von einseitig bestimmten Preisen - ein einseitiges Preisdiktat gebe es im liberalisierten Strommarkt aber nicht mehr, stellte das Gericht klar.
Praktische Konsequenz : Die Überprüfungsverfahren nach Paragraf 315 BGB können nicht mehr auf die Preise für Endkunden ausgedeht werden. Hier regelt mittlerweile der Markt die Angemessenheit der Preise und nicht die Gerichte.

Zitat Ende

(Der vollständige Text des Beschlussens war dem Schreiben des Stromanbieters ebenfalls beigelegt. Auf Grund des Umfanges kann ich diesen aber nicht hier anfügen, da ich als Neueinsteiger noch nicht weiß, wie Anhänge dem Thema beigefügt werden.)

Das überraschte mich nun doch etwas, da im Forum von dieser Entscheidung nichts zu lesen war. Da ich aber nicht mit den Tiefen der Rechtsprechung vertraut bin, deshalb meine Fragen:

1) Entspricht diese Mitteilung der Tatsache und sind Klagen nach Überprüfung Stromtarifs auf Grundlage §315 nicht mehr statthaft ?

2) Hat danach eine von mir angestrengte Überprüfung des neuen Stromtarifs keine Chance auf Erfolg ?

3) Gibt es entsprechende anderslautende Gerichtsurteile, nach denen eine Überprüfung des Stromtarifs gerichtlich festgelegt wurde ?

4) Wenn ja, und wenn eine hinreichend wahrscheinliche Möglichkeit vor Gericht eine Überprüfung des Stromtarifes zu erlangen, besteht, wer kann mir einen Rat geben, hinsichtlich eines entsprechend favorisierten Rechtsanwalt im Raum Fulda ?

5) Auf Grund des geringeren Kostenniveaus für die Sondertarife empfiehlt sich ein Wechsel. Ist das die Lösung ? Sollte man doch lieber wechseln und jeder Diskussion aus dem Weg gehen ? Dann ist man aber Sondertarifkunde und nicht mehr in der Lage bei späteren Preisanhebungen einen Einspruch nach §315 einzulegen.

Wer hat für mich einen Rat diesbezüglich ? Vielleicht hat ja auch schon jemand einen Einspruch getätigt und eine entsprechende Reaktion des Anbieters erhalten. Auf alle Fälle hat der Einspruch von meiner Seite schon Wirkung gezeigt. In einem Telefonat mit dem Anbieter wurde mir mitgeteilt, dass auf Grund meines langjährigen Kundenverhältnis und der stets pünktlichen Zahlung mir auch bei Dauerüberweisung ein Wechsel in einen billigeren Sondertarif gewährt werden wird.
Genau das macht mich aber stutzig. Für mich sieht alles danach aus (Preisgestaltung für Sondertarife und Zusicherung der Möglichkeit Dauerauftrag) das die Kunden zur Annahme eines Sondertarifs gedrängt werden sollen.

Bitte meldet Euch mal und versucht etwas Klarheit in die verfahrene Sache zu bringen. Ich würde mich um zahlreiche helfende Zuschriften freuen.

hpichel

PS. Vielleicht ist dieser Beitrag nicht ganz an der richtigen Stelle. Das bitte ich zu entschuldigen und gegebenenfalls an die richtige zu verschieben.

Offline Cremer

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Wie weiter mit dem Einspruch nach §315
« Antwort #1 am: 19. August 2007, 22:05:38 »
@hpichel,.

lesen Sie bitte doch hier einmals

http://www.energiepreise-runter.de/

Gerade jetzt zeigt sich, dass die angeregte Umstellung in einen Sondertarif ein ausgehandelter Preis zwischen Ihrem Versorger und ihnen sein wird.

Daher ist  § 315 dann nicht mehr möglich.

Also Finger weg
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline DieAdmin

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Wie weiter mit dem Einspruch nach §315
« Antwort #2 am: 20. August 2007, 09:17:16 »
@hpichel,

wenn Sie Ihren Versorger nennen, könnte dieser Thread in den entsprechenden Bereich einsortiert werden (falls noch nicht vorhanden, lege ich diesen noch an)

http://forum.energienetz.de/board.php?boardid=35


Und das von Ihrem Versorger erwähnte Urteil ist in diesem Thread erwähnt:

BGH , Urt. v. 28.03.2007 - VIII ZR 144/06

Offline RR-E-ft

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Wie weiter mit dem Einspruch nach §315
« Antwort #3 am: 20. August 2007, 11:49:15 »
@hpichel

Man kann die erhöhten Preise insgesamt als unbillig rügen. In jedem Falle unterliegt die Erhöhung selbst einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle ( vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 und § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV).

Offline hpichel

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Wie weiter mit dem Einspruch nach §315
« Antwort #4 am: 27. August 2007, 17:35:51 »
Der von mir erwähnte Stromanbieter ist die ÜWAG. Es ist ein regionaler Stromanbieter im Großraum Fulda.

 

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