@ rietschie,
besser zu wenig Abschläge als zuviel,
denn die große Abschlussrechnung kommt bestimmt.
Dann kann ich ja immer noch nachzahlen, denn beim Einwand nach § 315 bekomme ich
zuviel Gezahltes bestenfalls auf dem Klageweg zurück.
Außerdem sind Abschlagszahlungen lediglich solche und diese können von mir
selbstverständlich gekürzt werden - zumal nach Billigkeitseinwand.
Als \'fällig\' sehe ich die komplette Zahlung grundsätzlich erst dann,
wenn ich die Energie auch tatsächlich verbraucht habe.
Ich zahle die Preise, die ich selbst als billig ansehe.
Ich kenne die billigen Preise ja erst, nachdem Kalkulationseinsicht gewährt wurde,
bzw. bis gerichtliche Feststellung erfolgte.
Ich würde meinen monatlichen Verbrauch ausrechnen, dann selbst überweisen
und würde keine Abbuchung erlauben.
(weiß nun nicht, was Du mit \"Konkurrenz\" in diesem Fall meinst).
@ bjo,
Du liest, dass rietschi den geforderten Preis gerade NICHT akzeptierte.
*Meines Verständnisses* nach ist § 315 eben nicht nur gegen
PreisERHÖHUNGen anzuwenden.
Nur weil ich Strom beziehe, heisst das nicht, dass ich die
Versorger-Preise auch akzeptiere/n muss.
Gruß
e-Stromer
(... ich lass mich gern korrigieren, falls ich \'daneben lieg\')