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Gasleck nach Gaszählertausch

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aviator:
Guten Morgen Zusammen,

auf der Suche nach Informationen, bin ich auf dieses Forum gestossen.

Ich habe folgendes Problem :

Der Gaszähler wurde durch den EV gewechselt. Zwei Tage später massiver Gasgeruch im Keller, den mein Sohn (11) feststellte. Feuerwehr rückte an und stellte fest, dass der Zähler undicht war. Glücklicherweise ist nichts passiert. Der EV und ein Fremddienstleister (?!) dichteten neu ab. Nun sollen wir die Rechnung für den Fremddienstleister zahlen. Das sehe ich nicht ein, da nach meinem Verständnis das Verursacherprinzip gilt.

Bevor ich den EV heimsuche, würde ich gerne erfahren, ob es Regelungen gibt in Bezug auf was ist EV Eigentum, was ist privat.

Vielen Dank.

Grüsse sendet
Aviator

superhaase:
Im Allgemeinen ist es so:

Der Gaszähler ist Eigentum des EVU bzw. des Netzbetreibers.
Alle damit verbundenen Arbeiten gehen zu Lasten des Eigentümers, also EVU/Netzbetreiber.
Schließlich zahlst Du dafür mit Deiner Gasrechnung.

Die \"Zuständigkeit\" für Reparaturen beginnt für den Gaskunden praktisch erst nach dem Zähler.

ciao,
sh

Cremer:
@aviator,

1.)
sie meinen wohl die Rechnung für den Einsatz der Feuerwehr zahlen zu müssen.

Hier war gefahr im Verzug und dazu war es als Laie und Bürger der richtige Schritt die Feuerwehr über Notruf zu alarmieren.

2.)
Das Fremdunternehmen will sich an Ihnen schadlos halten, obwohl es einen Auftrag/Vertrag mit dem EVU gibt, worin auch ein solcher Schadensfall vereinbart sein soll.

Verursacher ist das Versorgungsunternehemn.

Die Fremdfirma hat als Erfüllungsgehilfe des Versorgers gehandelt.

Netznutzer:
Hallo,

nachdem der Zähler gewechselt wurde, muss das EVU auf Dichtheit geprüft haben, sog. abspritzen. Wenn dies geschehen ist, liegt die Bewislast bei Ihnen, nachzuweisen, dass der Zähler nicht dicht angebracht wurde. Sollte der Dichtheitstest nicht durchgeführt worden sein, hat das EVU das Problem, gegen die eigenen Sicherheitsregeln verstossen zu haben.

Der Zähler ist zwar Eigentum des EVU, da er sich aber in Ihrer Anlage befindet, nämlich hinter dem Hausanschlusspunkt, ist es Ihr Verantwortlichkeitsbereich. Der Grundpreis, den das EVU nimmt, hat nichts mit der Montage des Zählers zu tun.

Gegen die Rechnung können Sie m.E. nur etwas unternehmen, wenn Sie dem EVU fahrlässige Abnahme nachweisen, z.B. nicht durchgeführte Dichtigkeitsprüfung.

Gruß

NN

superhaase:

--- Zitat ---Original von Netznutzer
Der Zähler ist zwar Eigentum des EVU, da er sich aber in Ihrer Anlage befindet, nämlich hinter dem Hausanschlusspunkt, ist es Ihr Verantwortlichkeitsbereich. Der Grundpreis, den das EVU nimmt, hat nichts mit der Montage des Zählers zu tun.
--- Ende Zitat ---
Bist Du sicher?
Worauf stützt Du das?

Wenn der im Eigentum des EVU befindliche Zähler defekt ist, egal ob undicht oder falsch zählend, dann muss doch das EVU den Zähler kostenlos tauschen/reparieren.
Ausnahme wäre eine äußere Gewalteinwirkung, die der Hausbesitzer zu verantworten hätte.

Und wenn nicht der Zähler selbst, sondern die Verbindungsmuffen undicht waren, dann ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit der zwei Tage vorher erfolgten Montagearbeit offensichtlich.

Ferner ist es schon so, dass man an den Netzbetreiber (indirekt) für das Betreiben der Messeinrichtungen und das Ablesen zahlt. Zum Betreiben zählt auch der Austausch defekter Messeinrichtungen.

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