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Autor Thema: Widerspruch (Musterschreiben) ... Frage zum Vorbehalt.  (Gelesen 7482 mal)

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Offline Gulliver08

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Widerspruch (Musterschreiben) ... Frage zum Vorbehalt.
« am: 19. Juli 2008, 14:26:26 »
Hallo,

ich habe da eine Frage zum Widerspruchschreiben, wie es von vielen Verbraucherzentralen herausgegeben wird.

Konkret steht dort die nachfolgende Passage:

[... Solange nicht durch Gerichtsurteil die Billigkeit Ihres Preises rechtskräftig festgestellt oder ein anderer Preis bestimmt wurde, leiste ich ab sofort ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auch die  reduzierten Zahlungen nur noch unter Vorbehalt auf der Basis der bis zum ...................... geforderten Preise [hier ein Datum einfügen, zu dem der Preis, der von Ihnen nun gezahlt wird, gegolten hatte; z. B. das Datum vor Ihrem ersten Widerspruch ...].

Für mich bedeutet das, dass ich ab sofort Zahlungen nur noch unter Vorbehalt leiste.

Inwiefern ist das aber schädlich bzgl. der damit evtl. verbundenen Pflicht SELBST (also nicht der Versorger) die Billigkeit des Preises vor Gericht (sollte es soweit kommen) nachweisen zu müssen (Beweislastumkehr).

Die Verbraucherzentrale Bayern weist auf die Problematik einer Zahlung mit Vorbehalt hin.

[... Von einer Zahlung unter Vorbehalt ist abzuraten
Wer unter Vorbehalt zahlt, muss seine Ansprüche selbst gerichtlich geltend machen. Der Anspruch auf Festsetzung des billigen Entgelts kann verlustig gehen („verwirken“), wenn der Widersprechende nicht alsbald eine gerichtliche Klärung anstrebt, um eine Verwirkung zu verhindern (z. B. Landgericht Düsseldorf, Urteil v. 27.09.2006, Az. 34 O 220/05). Zudem muss in einem solchen Prozess der Verbraucher den schwierigen Nachweis erbringen, dass der Gaspreis unangemessen ist. Solange die Versorger das geforderte Entgelt in voller Höhe erhalten, wird schließlich ein Widerspruch gegen die Höhe der Gaspreise keinen Einfluss auf das Verhalten des Versorgers haben. Im Ergebnis hat der Verbraucher bei Zahlung unter Vorbehalt eine rechtlich schlechtere Position. Hinzu kommt, dass zunächst nur der Kläger die Gerichtskosten und auch eventuell teure Gutachterkosten vorschießen muss. ...]

Bei mir ist die Situation so, dass ich Anfang Juli vom Versorger ein Schreiben erhalten habe, in dem eine 20%-Erhöhung ab 01.01.2009 angekündigt wurde. Widerspruch wollte ich über ein angepasstes Musterschreiben einlegen. Bin aber unsicher, was es bedeutet diesen Vorbehaltsabsatz im Schreiben zu belassen.

Wie ist eure Sicht zu diesem Punkt? Wenn Unsicherheit besteht, gibt es geeignetere Schreiben?

Danke & Gruß

Offline nomos

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Widerspruch (Musterschreiben) ... Frage zum Vorbehalt.
« Antwort #1 am: 19. Juli 2008, 15:04:40 »
@Gulliver08, die Musterschreiben sind in Ordnung. Es liegt da ein Missverständnis vor. Die Verbraucherzentralen raten von einer Zahlung  nur unter Vorbehalt ab. Also kein Widerspruch bei voller Zahlung der geforderten Beträge!. Der Vorbehalt nutzt dann wenig, das ist ja deutlich beschrieben.  Wer dann Ansprüche an seinen Versorger stellt um zuviel bezahltes Geld zurückzufordern, muss selbst klagen und gegebenenfalls den Nachweis der Unbilligkeit erbringen. Daher ist nur ein Widerspruch mit angemessener Kürzung sinnvoll.

Steht doch schon hier:
Zitat
Solange die Versorger das geforderte Entgelt in voller Höhe erhalten, wird schließlich ein Widerspruch gegen die Höhe der Gaspreise keinen Einfluss auf das Verhalten des Versorgers haben.
    Die gekürzte Zahlung steht nach dem Musterschreiben auch unter Vorbehalt der Rückforderung. Es könnte sich ja später herausstellen, dass die Kürzung zu gering war. Dann will man diesen Teil selbstverständlich auch zurück haben.

Offline Gulliver08

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Widerspruch (Musterschreiben) ... Frage zum Vorbehalt.
« Antwort #2 am: 19. Juli 2008, 18:11:46 »
Hallo nomos,

danke für Deine Antwort. Damit ist das klar, allerdings meine ich sollten die Verbraucherzentralen genau den Hinweis machen, den du auch gemacht hast (keine Zahlung NUR unter Vorbehalt, ohne gleichzeitigen Widerspruch). Wenn man nämlich das Musterschreiben liest und gleich danach den Hinweis auf Vorbehaltszahlung (in der Form) kann man schon mal ins Stocken geraten.

Dann werde ich das mal derart Widerspruch einlegen. Bin schon mal gespannt.

 

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