Energiepreis-Protest > Stadtwerke Dachau
Kündigung nach §32 Abs. 1 AVBGas
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gk:
Hallo
Ich habe das vorgeschlagene Prozedere durchlaufen. Einspruch mit Musterschreiben, Einbehalt für Abschlag von 2%. Es gingen dann Schreiben hin und her, jetzt wird es konkret
Versorger Stadtwerke Dachau – Gasliefervertrag
Sie schreiben, dass sie mit einer Zahlung unter Vorbehalt einer gerichtlichen Nachprüfung einverstanden sind. Das würde für mich Klage auf Rückzahlung bedeuten. Dazu sind ausreichend Stellungnahmen im Forum vorhanden.
Zitat „Sollten wir bis 21/02/04 (ich habe mich nicht verschrieben, sondern die SW Dachau) keine anderweitige Nachricht von Ihnen erhalten, ……gehen wir davon aus, dass Sie unsere Gaspreiserhöhung nicht akzeptieren. In diesem Fall sehen Sie dieses Schreiben bitte als Kündigung des Gasliefervertrages unsererseits gemäß § 32 Abs. 1 AVBGasV an….“
Also eine ganz normale Kündigung. Jetzt gibt es in Dachau die Sondersituation, dass eine Versorgung durch zwei Anbieter möglich ist, die SW Dachau und die SW München. Damit wäre wohl mein Versorgungsanspruch nicht gefährdet. Ich möchte aber weiter vom den SW Dachau versorgt werden, und ich will von ihnen die Billigkeit Ihrer Gaspreis erläutert haben. Die Frage ist, kann ich unter diesen Rahmenbedingungen gekündigt werden?
RR-E-ft:
@ gk
Danke für die Mitteilung dieser neuen \"Masche\".
Ihr Versorger kann gar nicht nach § 32 Abs. 1 AVBV kündigen, da einer solchen Kündigung die Allgemeine Anschluss- und Versorgungspflicht gem. § 10 EnwG entgegensteht.
Bei einem Sondervertrag können Sie sich zudem auf Art. 3 Grundgesetz (Gleichbehandlung) berufen. Durch die Versorgung zu Sonderkonditionen hat der Versorger ja gerade selbst zu erkennen gegeben, dass eine kostendeckende Versorgung zu niedrigeren als den Allgemeinen Tarifen in Ihrem Fall möglich ist. Also wäre die Versorgung zum Allgemeinen Tarif unbillig im Sinne von § 315 BGB.
§ 32 Abs. 2 AVBV normiert nur ein Kündigungsrecht des Kunden.
Auch im Übrigen ist Ihr Versorger zu einer Kündigung des Versorgungsvertrages nicht berechtigt.
Insbesondere die Voraussetzungen nach § 33 AVBV liegen nicht vor.
Verlangen Sie deshalb schriftlich von Ihrem Versorger die Rücknahme der Kündigung zur Meidung einer entsprechenden einstweiligen Verfügung und setzen Sie hierzu eine Frist bis zum 17.02.2005 - bei Ihnen eingehend.
Teilen Sie den Sachverhalt unter Beifügung des gewechselten Schriftverkehrs in Abschrift der zuständigen Kartell- /Energieaufsichtsbehörde beim Bayerischen Wirtschaftsministerium mit.
Lassen sie Ihren Versorger wissen, dass Sie sich deshalb auch an das Ministerium gewandt haben.
Ein Anspruch auf Anschluss und Versorgung gem. § 10 EnWG besteht grundsätzlich nur gegenüber einem Versorger. Der andere müßte Sie also schon nicht versorgen.
Zudem steht zu erwarten, dass die örtlichen Versorger ihre entsprechende Strategie untereinander abgesprochen haben.
Der andere Versorger würde Ihnen also wohl die Versorgung verweigern, zu der er schon gesetzlich nicht verpflichtet ist.
Wenden Sie sich auch an die örtliche Presse, damit nicht andere Kunden sich etwa einschüchtern lassen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
BerndA:
@ gk
Hier die Faxnummer der zuständigen Energieaufsicht in Bayern zur schnellen Information :
089/2162 2485
Mit freundlichen Grüßen aus dem Münsterland :wink:
Bernd Ahlers
gk:
Hallo Hr. Fricke,
die Frist für die Rücknahme der Kündigung ist nun fruchtlos verstrichen. Da ich keine Ahnung von \"Einstweiliger Verfügung\" habe hätte ich die Bitte ahben Sie dafür nicht so eine Art Fahrplan oder Schema, dass ich mir keine Chance verbaue.
Die Energieaufsicht ist noch nicht soweit, eine Entscheidung, wie sie vorgehen erwarte ich in 2-3 Tagen.
Was nun wohl klar ist, dass die SW Dachau die GRenzen, also meine Grenzen ausloten wollen.
Besten Dank auch für die Hilfe bisher
Gruß Gerold Kirner
RR-E-ft:
@gk
Haben Sie den Thread schon gelesen:
kündigung eines sondervertrages
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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