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Abgaswerte

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Hermann:
Hallo,

vielleicht bin ich mit der Frage in der falschen Sektion gelandet; der Moderator kann sie ja gegebenenfalls bitte einfach verschieben.

Ich habe eine ca. 13 Jahre alte Vaillant-Therme, die mit Flüssiggas betrieben wird.

Mein Heizungsinstallateur wies mich darauf hin, daß meine Therme nicht mehr den aktuellen Abgasrichtlinien entspräche und ich noch in diesem Jahr (!) gesetzlich verpflichtet wäre, diese zu erneuern. Andernfalls könne der Bezirksschornsteinfeger meine Heizungsanlage stillegen.

Ich beheize mit der Therme mein selbstgenutztes EFH, keine Vermietung, keine gewerbliche Nutzung.

Wie ist die aktuelle Rechtslage?

Da das Haus in den frühen 60ern aus Hohlblocksteinen gemauert wurde, hielte ich eine Außendämmung eigentlich für sinnvoller, um Energie zu sparen; für beide Maßnahmen reichen meine Ressourcen aber nicht aus.

Hermann

Sukram:
Tranquillo, multo tranquillo.

Grundsätzlich hast Du recht - aber die BImschV ist da gnadenlos:

Grenzwert bei Gebläsebrennern bis 25 KW Nennleistung = 11% PLUS ggf. 1% Toleranz, ergibt mit Abrundung ein Messgrenzwert von 12,49%.

Bis 50 KW beträgt der Grenzwert 10% plus...

Sollte es noch ein Athmosphärischer Brenner sein, liegen die Toleranzzen allerdings bei 2 bis 3%.

***

Nun ist es so, dass im Grunde kein Grund dafür besteht, dass eine Therme nach sorgfältiger Reinigung und (neu)einstellung höher liegt als früher; Leider ist die Versuchung für den jew. Heizer, diesals unmöglich zu erklären und dafür ein neues Gerät zu verkaufen, groß...

Aber selbst wenn die Messwerte schon immer mies waren, was bei einem Gerät dieses Baujahres und Fabrikats eigentlich unwahrscheinlich ist, gibt\'s einige Kniffe:

Erste Maßnahme wäre z.B. Begrenzung der max. Leistung, senkt die Abgastemperatur. Notfalls neuer Brenner; niedrigere Heizkurve / Vorlauftemperatur am Regler einstellen; Heizkörper aufdrehen bei der Messung u.v.a.m.

Andererseits ist Flüssiggas natürlich mit das teuerste...

sie sollten sich doch jetzt Gedanken über eine energetische Sanierung machen (lassen >Energieberater), ein Gesamtkonzept aufstellen und damit das eine oder andere Zuschusspaket von KfW & Co mitnehmen...

Tips gibt\'s hier genug.

Cremer:
Hallo Hermann,

grundsätzlich hat da Sukram recht. Aber eng ausgelegt wird die BImschV bei Mehrfamilienhäusern und Mietshäusern. Da ist es zwingend erforderlich.

Obwohl bereits in  einer meiner Liegenschaften der Kessel zum 31.12.2002 hätte abgeschaltet werden müssen ( 46KW, Verluste über 17%) hatte keiner was bisher beanstandet (Schornsteinfeger). Ich habe dann im Nov. 2004 einen neuen Kessel eingebaut. Läst sich bei Miethäusern auch relativ leicht argumentativ gegenüber dem Schornsteinfeger abbügeln. In meinem Fall hätte ich angeführt (Tränendrüse), dass zur Zeit kein finanzieller Spielraum besteht, da ich Anfang 2003 auf Kredit gerade 2 von 3 Bädern inkl. Wasser/Gas-Zuleitungen in dem Haus total erneuert habe. (Gasdurchlauferhitzer je Etage für Warmwasserbereitung).

In einem Einfamilienhaus läßt sich der \"Endtermin\" ohne weiteres auch um 2-3 Jahre hinauszögern. Der Eigentümer selbst ist ja der Dumme für den Mehrverbrauch, was soll\'s.  :wink:
Der Schornsteinfeger hat ja bei Ihnen vor ein paar Jahren den Kessel/Therme mit einem Endtermin eingestuft oder?
Lassen Sie sich von Ihrem Heizungsinstallateur nicht ins Boxhorn jagen, der will nur Geschäft für einen neuen Kessel/Therme machen. :evil:
So schnell wird nichts stillgelegt. Der Schornsteinfeger muss nämlich dies der Aufsichtsbehörde (Kreis- oder Stadtverwaltung) melden. Die schreiben dann offiziell. Selbst dann läßt sich mit denen noch verhandeln.

Sukram:
wurde bereits während der Einstufungsmessung \'98 oder \'99 festgelegt- es kann daher durchaus sein, dass der Kessel damals besser war und deshalb auf den spätestmöglichen Termin eingestuft wurde... insoweit würde Deine Argumentation nicht greifen, dass Du davon \"überrascht\" wuirdest ;-)

Der Schorni selbst hat offiziell gar keinen Spielraum, siehe BImschV

http://www.haustechnikdialog.de/verordnungenanzeige.asp?anzeige=1

Und anders als bei der Außerbetriebnahmeverüflichtung nachEnEV gibt\'s da auch keine Unterscheidungs zwischen EFH und MFH oder eine Härtefallregelung bzw. Verpflichtung zur Rentabilität der Maßnahme ...

Aber sicher lässst sichauf dem Verwaltungswege einiges an Fristen rausholen.

Hermann:
Entschuldigung, daß ich mich heute erst wieder melde, aber irgendwie hat das mit der Emailbenachrichtigung bei neuen beitrögen nicht funktioniert.

Wie kriege ich - möglichst ohne schlfende Hunde zu wecken - raus, auf welchen Endtermin meine Therme eingestuft wurde?

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