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NEW Engergie Mönchengladbach /Antwort auf Musterbrief

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RR-E-ft:
@Peters

Das alles i. O. war, sieht man an der Reaktion des Versorgers.

Wieder einmal war das Abrechnungssystem  I-SU aus dem Hause SAP  daran schuld, dass eine Sperrandrohung versandt wurde.

Unberücksichtigt bleibt dabei, dass die Texte für die einzelnen Mahnstufen dabei von entsprechenden Mitarbeitern in das System eingepflegt werden müssen und zudem Kunden nach den Schreiben mit Unbilligkeitseinwand manuell aus dem gewöhnlichen Mahnlauf genommen werden können und müssen.

Bereits im Novemeber waren bei E.on Hanse Sperrandrohungen \"aus Versehen\" verschickt worden. Die Erfahrungen dabei hätten in der Branche längst umgesetzt werden können.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Peters:
Hallo liebe Mitstreiter,
haben heute ein Schreiben der NEW Energie Mönchengladbach auf unser
Schreiben vom 21.02.05 erhalten und möchten Euch dieses Schreiben
im Forum zeigen. So wie es für uns ausschaut, ist man sich nicht so ganz
im Klaren was man uns schreiben soll. Wir hatten aber Frist gesetzt und
man mußte ja antworten.

Aber hier der Brief mit Datum vom 4.März 2005 :


Gaspreiserhöhung
Vertragskonto: ..........

Sehr geehrte Frau ......, sehr geehrter Herr .......,

mit Ihrem Schreiben vom 21.02.2005 haben Sie nochmals deutlich gemacht,
dass Sie eine andere Rechtsauffassung haben als wir. Wir gehen davon aus,
dass wir Sie mit einer juristischen Stellungnahme nicht überzeugen können.
Von einer weiteren Korrespondenz zu diesem Thema bitten wir Sie daher abzu-
sehen.

Ihre nächste turnusmäßige Jahresrechnung wird im Oktober 2005 fällig. Wir
bieten Ihnen an, trotz eines derzeit vertraglosen Zustandes, Ihren Verbrauch
mit den Preisen nach Privatgas abzurechnen.

Wir behalten uns ausdrücklich das Recht vor, die offenen Beträge anzumah-
nen.

Mit freundlichen Grüßen
NEW ...............

Ist die Frage, was soll man davon halten ?

Mit freundlichem Gruß
Peters

RR-E-ft:
@Peters


Lassen Sie jetzt nicht locker.

Teilen Sie mit, dass Sie das Angebot \"Privatgas\" nicht annehmen.

Ihr Versorger hat selbst bestätigt, dass die Versorgung im vertragslosen Zustand erfolgt. Die Bestimmungen der AVBGasV sind deshalb nicht anwendbar, § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBGasV.

Schreiben Sie Ihrem Versorger nochmals, dass dieser Ihnen innerhalb angemessener Frist unbedingt die Bestimmung des Gaspreises gem. §§ 315, 316 BGB mitteilen soll, andernfalls Sie sich nunmehr eine entsprechende Feststellungsklage vorbehalten müssen, da es Ihnen nicht länger zumutbar ist, etwa erst am Jahresende zu erfahren, zu welchem Preis Sie versorgt werden.

Verweisen Sie auf den Beschluss des AG Heilbronn vom 04.02.2005 - Az. 15 C 4394/04.

Fragen Sie Ihren Versorger, was er denn anmahnen will, nachdem schon bisher keine Einigung über einen Preis erfolgte, bisher von diesem auch kein Preis genannt wurde, Sie auf dessen Angebot auch nicht eingehen wollen, und auch die Billigkeit eines geforderten Gaspreises nicht entsprechend nachgewiesen wurde.

Untersagen Sie Ihrem Versorger zur Meidung einer einstweiligen Verfügung Mahnungen und Sperrandrohungen unter Hinweis auf die Urteile des BGH vom 05.02.2003 - VII ZR 111/02, vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und 279/02 sowie auf die Beschlüsse des AG Marienberg vom 03.03.2005 - 2 C 0121/05 und des OLG Hamburg vom 12.04.1988 - 1 U 14/88  (NJW 1988, S. 1600).


Weisen Sie Ihren Versorger darauf hin, dass der Gaspreis § 1 Energiewirtschaftsgesetz entsprechn muss. nach dieser Bestimmung sind EVU verpflichtet, die Versorgung mit leitungsgebundener Energie (Elektrizität und Gas) preiswürdig zu bewerkstelligen.

\"Preiswürdig\" im vorgenannten Sinne meint nach herrschender Auffassung die Leistungserbringung \"so billig wie nur möglich\".

Dies läßt nur eine Deckung tatsächlicher Kosten und einen marginalen Gewinn zu.

Damit überprüft werden kann, ob diesem Kriterium bei der Preisbildung Rechnung getragen wurde, muss die Preiskalkulation offen gelegt werden.

Sie werden Ihren Versorger wohl noch ratloser sehen.

Fragen Sie schon einmal vorsorglich bei Ihrer Verbraucherzentrale an, ob diese Interesse daran hat, ein Musterverfahren zu einer entsprechenden Festststellungsklage zu unterstützen. Da es dabei um die Frage der Preiskalkulation Ihres Versorgers geht, hätte dies ggf. Auswirkungen auf die Preise aller von diesem versorgten Gaskunden.

Die Antwort Ihrer VZ stellen Sie jedoch nicht hier ins Netz, sondern senden eine entsprechende Mail an info@energieverbraucher.de.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Schwalmtaler:
Hallo Herr Peters,

gibt`s was neues bei Ihnen? Bei mir rührt sich die neue NEW nicht. Wartet wohl bis zur Abrechnung 2005.

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