Energiepreis-Protest > SWK Energie
Antwort auf Musterbrief erhöhte Strom-/Gaskosten SWK energie
KGB Huels:
Hallo,
ich habe aufgrund der erhöhten Stromkosten Ihren Musterbrief an die SWK Energie gesendet. Als Antwort erhalte ich \" Dieser Tarif unterliegt einer Genehmigungspflicht nach §12 der Verordnung über allgemeine Tarife für die Versorgung mit Elektrizität (Bundestarifordnung Elektrizität - BTOElt). Die erforderliche Genehmigung für die vorbezeichnete Tariferhöhung liegt uns vor. Genehmigungsbehörde war das Landesministerium für Wirtschaft und Mittelstand Energie und Verkehr Nordrhein-Westfalen. Die Genehmigung selbst indiziert daher die Billigkeit unseres Allgemeinen Tarifes im Sinne des § 315 BGB. Schon aus diesem Grunde gehen jedwede Beanstandungen fehl.\"
Bezgl. der Erhöhung des Gaspreises erhielt ich folgende Antwort
\" Wir weisen darauf hin, dass die Anpassung unseres Gaspreises im Rahmen des zwischen uns bestehenden Vertragsverhältnisses zur Belieferung mit Gas vorgenommen wurde. Ziffer 5 der Bedingung des Gaslieferungsvertrages HG83/92 beinhaltet insoweit eine sog. Preisanpassungsklausel,...... ein wichtiger Bestandteil der Formel ist beispielweise die sog. Ölpreisbindung. Diese vertragliche Regelungen haben bei der Festlegung der neuen Preise genaue Beachtung gefunden\".
Dieser Passuns hat meines Erachtens nichts mit §315 BGB zu tun und desweiteren sind im vergangenen Jahr die Erdgaspreise gesunken.
Weiterhin schreibt man\" Für den Fall, dass Sie gleichwohl Ihre Ankündigung wahr machen und die von uns geltend gemachten Abschlagsbeträge nicht in voller Höhe (Anm. 2% Steigerung habe ich vorgeschlagen)wie vorgesehen entrichten, sindwir, woruaf wir bereits jetzt vorsorglich hinweisen, leider gezwungen unsere Rechte mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln durchzusetzen.\"
Welche Antworten kann ich in beiden Fällen schicken? Oder soll ich ersteinmal abwarten.
Cremer:
Hallo KGB Huels,
zu den Strompreisen folgendes:
Es ist richtig, dass der Tarif der Genehmigungspflicht unterliegt, gemäß § 12 Tarifänderung der Bundestarifordnung Elektirzität (BTOEltV). Auch die Genehmigung des Wirtschaftministerium NRW ist in Ordnung.
Nur:
Schauen Sie doch mal im § 12 Abs. 1 der BTOEltV rein. Da steht wörtlich im zweiten Satz: Der genehmigte Preis ist ein Höchstpreis, der die Ausgleichabgabe auf Grund des Dritten Verstromungsgesetzes und die Umsatzsteuer nicht einschließt. :idea: Es ist ein max. Höchstpreis genehmigt, er kann auch darunter liegen. Also ist die Preiserhöhung keine Fixsumme, sondern kann so hoch sein. Dies öffnet die Möglichkeit nach §$ 315 BGB.
zu den Gaspreisen ist m.E. hier im Forum und auf der www.energienetz.de bereits genug darüber gesagt worden. Alles nur \"Säbelrasseln\" der Stadtwerke. Na dann sollen sie mal \"unsere Rechte mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln durchzusetzen.\"
RR-E-ft:
@ KGB Huels
Der Tarifgenehmigung kommt nach der Rechtsprechung des BGH Indizwirkung für die Angemessenheit der geforderten Strompreise nur im Falle eines Rückforderungsprozesses des Kunden zu, wenn dieser zunächst vollkommen vorbehaltlos seine Zahlungen geleistet hatte.
Den Fall haben wir hier schon nicht.
Wie Herr Cremer schon richtig anmerkte, handelt es sich bei den genehmigten tarifen gem. § 12 BTOElt um gesetzlich höchstzulässige Preise, so dass im eigentlichen Sinne nur die Preisobergrenze genehmigt wurde, die also nur einen Rahmen vorgibt, innerhalb dessen sich der Preis bewegen muss.
Insoweit steht dem Versorger weiter ein Ermessen zu, welches er nach § 315 BGB auszuüben hat.
Dem Kunden müssen auf Verlangen zudem zumindest alle Tarifgenehmigungsunterlagen einschließlich der Kostenträgerrechnungen vorgelegt werden, damit dieser prüfen kann, ob diese Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Tarifgenehmigungsverfahrens gebieren.
Hinzu tritt, dass Sie bei Verwendung des Musterbriefes bisher gar nicht den Strompreis als solchen, sondern die Preiserhöhung als unbillig im Sinne des § 315 BGB gerügt haben. Das macht einen Unterschied.
Der geforderte Nachweis wurde von deshalb von Ihrem Versorger noch nicht erbracht.
Zum Gaspreis:
Stellen Sie Ziffer 5 der Bedingung des Gaslieferungsvertrages HG83/92 hier ins forum, damit beurteilt werden kann, ob es sich dabei etwaig um eine Preisgleitklausel handelt.
War diese Bestimmung wirksam in den Vertrag einbezogen, d. h. wurde auf diese in dem von Ihnen unterzeichneten Vertragsexemplar tatsächlich ausdrücklich Bezug genommen?
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
KGB Huels:
Hallo,
zuerst einmal vielen Dank für die schnellen Antworten.
zum Vertrag
der Vertrag bezieht sich auf 3 Paragraphen (1-3) auf Paragraph 5 wird nicht explizit eingegangen; es sind Anlagen beigefügt und zwar die Bedingungen des Vertrages mit der gültigen Ergänzung; Vertreag wurde 1989 geschlossen.
zu §5 lautet wie folgtPreisänderungsbestimmungen
\" der in Ziffer 4 genannte Leistungspreis unterliegt der Preisänderungsformel
LP=LP0 (0,5L/L0+0,5)
INder Preisformel bedeuten
LP= zu berechnender Leisutngspreis
LP0=Nennpreis(Stand 01.04.1984)
L0= Lohnbasis 2674,54 DM(Stand 01.04.1984)
L= für die Preisanpassung maßgebender Lohn
Als Lohn L ist der Monatstabellenlohn eines verheirateten Lohnempfängers mit mehr als 40 Lebensjahren und einem Kind in Lohngruppe V,Stufe 5 des Tarifvertrages des kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen maßgebend.\"
Danach wird dieser Lohn berechnet. Es geht weitermit
\"Künftige zusätzliche Leistungen(einschl. Veränderungen der Arbeits- und Urlaubszeit), werden berücksichtigt und in gleicher Weise dem Lohn zugerechnet.
Der in Ziffer 4 genannte Arbeitspreis ist auf 100% wärmeäquivalenter Basis an die Preisentwicklung von extra leichtem Heizöl nach folgender Formel gebunden
AP=AP0 + 0,09098 (Hel - Hel0) in Pf/kWh
in der Preisformel bedeuten
AP = zu berechnender Arbeitspreis (jeweils zum 01.04. und 01.10.)
AP0 = Nennpreis(STand 01.04.1984)
der Äauivalenzfaktor 0,09098 ( Pf/kWh/DM/hl ) sagt aus, daß sich bei einer Heizölpreisänderung von 1,00DM/hl der Arbeitspreis um 0,09098 Pf/kWh ändert
Zeitpunkte für Preisanpassungen
der in Ziffer 4 genannte Arbeitspreis ändert sich entsprechend der Preisformel mit Wirkung zum 01.04. und 01.10. eines jeden Jahres. Preisänderungen werden wirksam, sobald sie ortsüblicher Weise veröffendtlicht werden. Einer besonderen Benachrichtigung des Kunden bedarf es nicht.\"
RR-E-ft:
Um zu einer konkreten Aussage zu kommen, müsste man Ihren Vertrag insgesamt beurteilen.
Wenn Sie Mitglied im Bund der Energieverbraucher sind, können Sie diesen dorthin übersenden.
Lesen Sie auch den Beitrag:
http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=695
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
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