Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch  (Gelesen 17093 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline taxman

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 592
  • Karma: +0/-0
Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #15 am: 22. August 2007, 16:49:49 »
Zitat
Original von RR-E-ftMan sollte deshalb die zuständige Kartellbehörde einschalten, so dass diese deshalb von Amts wegen Ermittlungen aufnehmen kann.

Das Problem ist ja nur das im Wirtschaftsministerium der Parteifreund von vielen Aufsichtsratsmitgliedern der Muttermuttergesellschaft (EnBW AG) unseres Versorgers sitzt!

Willi Fischer, Meßstetten, Landrat des Zollernalbkreises

Heinz Seiffert, Ehingen, Landrat des Alb-Donau-Kreises

Gerhard Stratthaus MdL, Brühl, Finanzminister des Landes Baden-Württemberg

Kurt Widmaier, Ravensburg, Landrat des Landkreises Ravensburg
pin.energiepreise@yahoo.de

Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #16 am: 22. August 2007, 16:53:06 »
@taxman

Man sollte nicht behaupten können, dass infolge einer bestehenden \"Spätzle- Connection\" ein Staatsversagen zu besorgen stünde.

Offline ESG-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 615
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #17 am: 22. August 2007, 16:55:34 »
Zitat
Original von taxman
Das Problem ist ja nur das im Wirtschaftsministerium der Parteifreund von vielen Aufsichtsratsmitgliedern der Muttermuttergesellschaft (EnBW AG) unseres Versorgers sitzt!
Kann sein. Daher ist zu befürchten, dass eine entsprechende Anzeige nur schleppend bearbeitet oder aber ergebnislos eingestellt wird.

Dies werden wir aber natürlich an die große Glocke hängen.

Noch dieses Wochenende werde ich weitere Nachbarn befragen. Sollten diese keine Änderungskündigung erhalten haben, so schreibe ich umgehend eine Anzeige an das Landeskartellamt.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Long-Rider

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 24
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #18 am: 22. August 2007, 17:23:12 »
Ich habe eben meine Nachbarin nach dem Sondervertragsangebot gefragt. Auch sie hat es bekommen aber noch nicht unterschrieben und zurück geschickt. Sie hat auch die gleiche Änderungskündigung bekommen wie wir. Sie ist keine Wiederständlerin!
Ich werde noch weiter in der Nachbarschaft rechergieren....

Long-Rider

....also alle bisher gefragten Nachbarn haben ein Sondervertragsangebot im März erhalten und auch unterschrieben zurück geschickt!

Offline Natur

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 7
  • Karma: +0/-0
Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #19 am: 22. August 2007, 21:18:42 »
Hallo Zusammen,

hier ein Link zu einem sehr informativen Text zum Thema Sondervertrag.

http://www.vz-nrw.de/stromliefervertraege

viel Spaß!

Offline taxman

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 592
  • Karma: +0/-0
Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #20 am: 23. August 2007, 09:05:46 »
Zitat
Original von Natur
hier ein Link zu einem sehr informativen Text zum Thema Sondervertrag.

http://www.vz-nrw.de/stromliefervertraege


Lieber Herr Fricke und auch die anderen Forumteilnehmer,

ist Ihnen der Inhalt dieser Stellungnahme der VZ-NRW zu den aktuellen Tendenzen bekannt?

Ich zweifle insbesondere an dem Pasus wo dem Sonderkunden nahegelegt wird das neue Vertragsangebot anzunehmen um die Vorteile aus den neuen Regelungen genießen zu können ?????

Leider habe ich inzwischen schon einiges von den VZ lesen müssen was sich als unvorteilhaft herausgestellt hat. Insoweit bin ich diesem Pamfleh ein bischen skeptisch gegenüber.

Danke für die Kommentare und danke Natur für die Mitarbeit!

taxman
pin.energiepreise@yahoo.de

Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #21 am: 26. August 2007, 13:25:05 »
Zitat
Da sich Ergas Südwest nun auch massiv an mich wendet und versucht Druck zu erzeugen, möchte ich kurz meinen \"Gasvertragsverlauf\" schildern und mit einigen Fragen um Hilfestellung bitten.

Mein Vertrag/Sonderabkommen wurde 1994 mit den Badenwerken geschlossen.

Frage: bin ich Tarifkunde oder Sondervertragskunde??

Hier gibt es eine einseitige nicht nachvollziehbare und unwillkürliche Preisanpassungsklausel und eine konkrete eine Kündigungsfrist, keinenfalls aber eindeutig genannte Preise.

Die ganzen Jahre lang - seit 1994 - wurde der Gasverbrauch nach diesem Sonderabkommen berechnet.
Seit dem 1.10.2001 nach der Bestabrechnung  und später nach dem Sondertarif Erdgas SG1.  weiter nach dem Erdgas Sonderpreis Preisgruppe PG 1.

Widerspruch habe ich erstmals im Oktober 2004 gegen die Preiserhöhung im November 2004 eingelegt - nur gegen die Erhöhung nach § 315 BGB - und zahle seitdem bis heute einen Preis  von 0,03774 €/ kWh. Diesen habe ich akzeptiert.
Ich habe dann gegen alle weiteren Preiserhöhungen Widerspruch eingelegt - erstmals im September 2006 habe ich die gesamte vorliegende Rechnung als unbillig erklärt und auch die Preise insgesamt als unbillig gerügt, mich jedoch nicht explizit auf den § 315 BGB in meinen Schreiben bezogen was den Gesamtpreis angeht.

Jetzt nach Erhalt des Formulars Sondervertrag und eines Schreibens mit Titel Änderungskündigung  (Datum tt.mmmm.JJJJ   und   ohne Unterschrift   und    Nachforderung der seit 2004 nicht gezahlten \"Rückstände\") habe ich mich schriftlich gegen diese \"Umtarifierung\" gewandt - widersprochen.
Dazu habe ich schriftlich verlangt, weiterhin über den 30. September 2007 hinaus nach meinem bestehenden und ungekündigten Vertragsverhältnis nach der Preisgruppe PG 1 beliefert zu werden - in der Form meines akzeptierten Preises von 0,03774 EUR/kWh.

Alle Zahlungen seit Nov. 2004 habe ich nur unter Vorbehalt geleistet.


Frage:

Sollte ich sicherheitshalber nochmals alle Preise insgesamt (Gesamtpreis) seit November 2004 als unbillig nach § 315 rügen?

Geht das überhaupt noch?

Sollte ich eine gültige Änderungskündigung verlangen oder ESW mitteilen, dass die Form in diesem Schreiben nicht gewahrt und somit für mich die Änderungskündigung nicht  relevant ist.
         
Sollte ich der Aufforderung zur Nachzahlung schriftlich widersprechen?

Offline Natur

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 7
  • Karma: +0/-0
Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #22 am: 24. September 2007, 20:11:44 »
Inzwischen habe ich von der ESG ein Antwortschreiben auf meine Fragen erhalten. Wie erwartet nur allg. Pharsen und keinen wirklichen Bezug auf meine Fragen. Wichtig, in dem Antwortschreiben wird erwähnt, dass alle Kunden ein Vertragsangebot erhalten haben!

Ich werde nun wie folgt vorgehen:

Zuerst zum Sachverhalt und meine (Vertrags-)situation:
Protest und Unbilligkeitseinwand wurde 2006 erstellt. Der Arbeitspreis wurde von mir auf ein Niveau festgelegt, dass minimal höher liegt als der neue Preis in PG2!

So geht es weiter:
Mit dem neuen Vertrag fahre ich also nicht schlechter wie zuvor. Deshalb unterzeichne ich das Papier mit dem Zusatz \"Ich unterschreibe den Vertrag nur aus wirtschaftlichen Gründen und behalte mir alle Rechte aus dem bisherigen Vertrag vor.\"  

Gegen weitere Preiserhöhungen kann ich dann wieder entsprechend mit einen Unbilligkeisteinwand vorgen.

Vielleicht noch ein wichtiger Hinweis zur Abschlagszahlung:
Nach dem milden Winter ist der Gasverbrauch niedriger als im Jahr zuvor. Ich habe den Gesamtverbrauch für 2007 hochgerechnet und die Abschlagszahlungen um ca. 40% gekürzt. So laufe ich nicht Gefahr, dass die ESG zum Ende des Abrechnungszeitraumes einen \"Überschuss\" meiner Zahlungen hat! Das ging übrigends ganz problemlos. Eine email an die ESG mit der Begründung und ein paar Tage später erhielt ich ein entsprechendes Bestätigungsschreiben.

Lasst mal lesen wie Ihr Euch bzgl. Sondervertrag entscheidet.

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #23 am: 24. September 2007, 20:39:17 »
@Natur,

nun, Sie haben mit dem Versorger einen Preis ausgehandelt:

Zitat
Der Arbeitspreis wurde von mir auf ein Niveau festgelegt, dass minimal höher liegt als der neue Preis in PG2!

Man sollte tunlichst keinen Preis \"vorschreiben\"
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline ESG-Rebell

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 615
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #24 am: 25. September 2007, 08:26:41 »
Zitat
Original von Natur
Mit dem neuen Vertrag fahre ich also nicht schlechter wie zuvor.

Doch - hinsichtlich der Vertragsbedingungen. Die ESG behält sich dort nämlich beliebige Preis- und Klauseländerungen vor.

Zitat
Original von Natur
Gegen weitere Preiserhöhungen kann ich dann wieder entsprechend mit einen Unbilligkeisteinwand vorgen.
Können Sie - jedoch nicht mit Aussicht auf Erfolg.

Da Sie einen Sondervertrag mit klar enthaltenem Preis freiwillig unterschreiben (Sie könnten ja Ihren jetzigen Vertrag fortführen), ist der Preis vereinbart und kann nicht nachträglich als unbillig gerügt werden.

Die Preisanpassungsklausel der ESG ist jedoch vollkommen intransparent, sodass Sie ggf. mit §307 BGB argumentieren können.

Jeglicher Widerstand wird jedoch zur Folge haben, dass die ESG Ihnen den neuen Sondervertrag kündigt (was sie ebenfalls dürfen) und Sie in der Grundversorgung landen.

Dort müssen Sie dann erst wieder Unbilligkeitseinwand gegen die einseitig festgelegten Allgemeinen Tarife erheben.

Warum also den \"Umweg\" über den neuen Sondervertrag?

Damit erhält die ESG doch nur eine Unterschrift unter die Preise vom 1.5.2007?

Ich halte von dem Vertragsangebot weiterhin nix!

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Natur

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 7
  • Karma: +0/-0
Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #25 am: 25. September 2007, 19:45:38 »
Zitat
Original von Cremer
@Natur,

nun, Sie haben mit dem Versorger einen Preis ausgehandelt:

Zitat
Der Arbeitspreis wurde von mir auf ein Niveau festgelegt, dass minimal höher liegt als der neue Preis in PG2!

Man sollte tunlichst keinen Preis \"vorschreiben\"


Ich muss dich wohl einen Preis festlegen wenn ich die Gasrechnung kürze.


@ ESG-Rebell,

ich denke mit dem erwähnten Zusatz, dass ich den Vertrag nur aus wirtschftlichen Gründe unterschreibe, stehen mir weiterhin alle Wege offen. Schliesslich bedeutet der neue Vertrag für mich persönlich keine preisliche Schlechterstellung. Vielleicht ist das ein \"Umweg\" er verschafft aber Zeit. Dies kann durchaus auch positiv sein, verfolgt man die aktuellen Nachrichten, dass die Gasmonopolisten wieder die nächste Preiserhöhung eingeleitet haben.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #26 am: 25. September 2007, 20:27:38 »
@Natur

Warum Sie den neuen Vertrag absgeschlossen hatten (Motiv) ist rechtlich vollkommen unbeachtlich und hält gerade keinerlei Wege offen.

Im Laden fragt ja auch keiner, warum sie eine Tüte Milch kaufen, ob die etwa für die Katze sein sollte, von der Sie beim Kauf  nicht wussten, dass diese gerade vor dem Laden vom Auto überfahren wurde und deshalb keine Milch mehr braucht. Dann können Sie die gekaufte Milch auch nicht zurückgeben und das Geld zurück verlangen.

Juristen sprechen von einem unbeachtlichen Motivirrtum.

An den vertraglich vereinbarten Anfangspreis werden Sie nach Vertragsabschluss gebunden sein. Dieser unterliegt deshalb keiner Billigkeitskontrolle, weil er nicht einseitig festgesetzt wurde, sondern Teil einer vertraglichen Einigung bei Vertragsabschluss war.

Auch weitere Preiserhöhungen unterliegen bei einem Sondervertrag keiner Billigkeitskontrolle, sondern sind unzulässig, wenn ein Preisänderungsvorbehalt in AGB gegen § 307 BGB verstößt.

Ließe sich hingegen die Zulässigkeit einer künftigen Preisänderung bereits anhand  der AGB- Klausel selbst kontrollieren, wie es das Transparenzgebot des § 307 BGB verlangt, bedarf es gar keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle mehr. ....

Offline Natur

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 7
  • Karma: +0/-0
Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #27 am: 25. September 2007, 20:46:04 »
@RR-E-ft

O.K. verstanden. Ich frage mich dann aber, warum wird dieser Passus \"Ich unterschreibe nur....\" so von der Verbraucherzentrale NRW vorgeschlagen?

Und bitte nochmal zum Verständnis:
Kann ich nun gegen weitere Preiserhöhungen mit dem Billigkeitseinwand vorgehen oder nicht ?
Zu diesem Sachverhalt aüssert sich die Verbraucherzentrale NRW positiv, soll heissen, ja man kann wieder einen Billigkeitseinwand einbringen.

Wäre toll, wenn Sie hier Klarheit verschaffen könnten.

Danke.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #28 am: 25. September 2007, 20:56:55 »
@Natur

Warum die VZ NRW was vorschlägt, weiß ich nicht. Auch dort mag es Motive geben.

Natürlich können Sie auch zukünftige Preiserhöhungen als unbillig rügen.
Das ist nur möglicherweise so unnütz wie bisher auch schon.

Darauf kommt es nicht an, weil bei einem Sondervertrag wohl  schon kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte  bei Vertragsabschluss vereinbart wurde und zudem auch kein gesetzliches Preisänderungsrecht des Versorgers besteht, so dass dieser zu einer einseitigen Preisneubestimmung gem. § 315 Abs. 1 und  2 BGB überhaupt gar nicht berechtigt ist und deshalb natürlich auch keine gerichtliche  Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB erfolgen braucht.....

Nochmals:

Der Versorger war in dem bisher bestehenden Sondervertrag zu keinerlei einseitigen Leistungsbestimmungen berechtigt, so dass es auf deren Billigkeit überhaupt nicht erst ankam.

Der Versorger hatte das womöglich durch die Blume auch immer wieder erklärt und geschrieben, dass seine Preisänderungen keiner gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen und er seine Preiskalkulation nicht vor Gericht offen legen muss.

Wo er recht hat, hat er recht.

Das sahen ja auch die Landgerichte Bremen, Berlin, Dresden, Kassel und Essen so, dass nämlich alle einseitigen  Preiserhöhungen von Anfang an unwirksam waren, ohne dass es erst auf eine Billigkeit ankommt.

Nur die Kunden hatten es wohl nicht recht verstanden. :rolleyes:

In jedem Falle sollte man solchen unzulässigen einseitigen Preisneufestsetzungen widersprechen.

Offline Natur

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 7
  • Karma: +0/-0
Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #29 am: 25. September 2007, 21:32:37 »
@RR-E-ft,

vielen Dank.

Ich sehe in dem neuen Sondervertrag als Laie aber nicht, dass die ESG zur einseitigen Preisfestlegung bereichtigt ist.

In der GasGVV heist es unter § 17 Zahlung, Verzug : ...§ 315 des BGB bleibt  von Satz 2 unberührt\"

Es ist auch nirgends eine Berechnungsformel zu finden, auf die der Bund der Energieverbraucher, hinweist.

Drehen wir die Sache doch mal um. Habe ich einen Nachteil, wenn ich den Sondervertrag nicht unterschreibe?

Danke.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz