Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch  (Gelesen 17100 mal)

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Offline taxman

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Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« am: 27. Juli 2007, 12:47:25 »
Hallo,
 
für alle Kunden der Erdgas-Südwest-GmbH veranstaltet die PIN einen Informationsabend!
 
Die Veranstaltung findet am 08.08.2007 wieder in Wiesloch, in der TSG-Gaststätte, um 19.30 Uhr statt.
 
Vortragender wird Herr Rechtsanwalt Klaus Reinhardt sein, welcher als Vertreter sowohl der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, wie auch als Vertreter des Bundes der Energieverbraucher konkret zum aktuellen Sondervertragsangebot der Erdgas-Südwest-GmbH Stellung nehmen wird.
 
Auch wird Herr Reinhardt konkret über das letzte BGH-Urteil berichten und die Wertung des Bundes der Energieverbraucher erläutern.
pin.energiepreise@yahoo.de

Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline mene123

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Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #1 am: 08. August 2007, 23:35:58 »
Hallo Taxman,
bin Kunde bei Erdgas-Südwest und habe seit  2004 den Gaspreiserhöhungen wiedersprochen usw.
Ich habe über drei Ecken von dem heutigen Infoabend in Wiesloch erfahren, konnte leider nicht kommen. Ich würde gerne der Gruppe beitreten und Infos bekommen.
Ich brauche Rat wegen den nach dem BGH Urteil zugesandten Nachforderungen, wegen dem neuem Sondervertragsangebot, dass im September unterschrieben werden soll usw.
Gibt es die Ergebnisse/Infos etc. des Treffens in Wiesloch irgendwo?
Danke für eine kurze Nachricht
Gruß
mene123

Offline ESG-Rebell

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Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #2 am: 09. August 2007, 09:35:48 »
Herr Reinhardt schilderte gestern Abend die Rechtslage nach dem BGH-Urteil:
  • Sondervertragskunden sollten die Klauseln ihres Vertrags überprüfen lassen. Die VZ gehen nach einer Prüfung ggf. gegen die Versorger wegen der Verwendung unzulässiger Klauseln vor. Eine individuelle Prüfung des eigenen Vertrags ist für 69 Euro beim BdE möglich. Enthält der Vertrag keine gültige Preisanpassungsklausel und/oder kein Kündigungsrecht für den Versorger, so kann der Kunde darauf pochen, zum Anfangspreis weiterbeliefert zu werden. Siehe hierzu Stand Billigkeitseinwand. Auch diese Möglichkeit ist allerdings auch noch nicht höchstrichterlich \"abgesegnet\"; muss also evtl. auch noch erstritten werden.

  • Derzeit ist die Gefahr relativ hoch, dass es Versorgern vor Gerichten mit Verweis auf das BGH-Urteil gelingen kann, auf den zuletzt unbeanstandet gezahlten Preis mit Hilfe von WP-Gutachten Preiserhöhungen aufzuschlagen. Daher ist das Prozessrisiko für die meisten Kunden heute wesentlich höher als im ersten Halbjahr.
  • Kunden, die keine Deckungszusage ihrer Rechtschutzversicherung haben, sollten seines Erachtens daher im Zweifel die Forderung unter Vorbehalt bezahlen. Der Vorbehalt muss nicht näher benannt werden; er muss jedoch dem Versorger schriftlich mitgeteilt werden und sich auf die Rechnung und die Abschläge erstrecken.

  • Ob der Versorger eine Änderungskündigung aussprechen und den Kunden gegen seinen Willen in andere Tarife einordnen kann, ist fraglich aber im Zweifelsfall auch noch gerichtlich zu klären.
  • Kunden, die ab Oktober einseitig in den Allgemeinen Tarif eingestuft werden, können als Tarifkunden natürlich Unbilligkeitseinwand gegen den allgemeinen Tarif insgesamt einwenden. Fraglich ist jedoch, ob sie nach der bisherigen vorbehaltlose Zahlung vergangener Rechnungen damit vor Gericht durchkommen.
  • Wie sich zeigte, hat praktisch jeder Versorger alle Varianten von Kunden: Mit oder ohne Anmeldung, mit telefonischer oder schriftlicher Anmeldung, mit oder ohne Sondervertrag, der Klauseln zur Kündigung und Laufzeit enthält. Das schiere Chaos also.


Daher muss jeder Kunde sein Vertragsverhältnis überprüfen (lassen). Wer keine Unterlagen (mehr) hat, sollte einfach kurz per Fax seinen Versorger nach seinen bisherigen vertraglichen Grundlagen fragen.

Ob sich eine Annahme des Sondervertrags lohnt, muss dann jeder für sich entscheiden.
[/list]
Für mich ist diese Situation äußerst unbefriedigend.

Sie bedeutet schlichtweg, dass die GVU in der Praxis mit dem Gelddrucken weitermachen können, wie ich bereits am 30.07.07 ausgeführt hatte; zumindest solange, bis ein weiteres Grundsatzurteil den Gaskunden, die den Gesamtpreis als unbillig gerügt haben, den Rücken stärkt.

Eines sollte aber jedem klar sein: An den Nachteilen einer Zahlung unter Vorbehalt hat sich nix geändert! Wer bezahlt - ob mit oder ohne Vorbehalt - sieht sein Geld mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wieder! Eine Zahlung unter Vorbehalt ist aber immer noch besser als eine vorbehaltlose Zahlung.

Eine gute Nachricht gibt\'s dennoch: Neukunden, die erstmalig Gas beziehen und sofort Unbilligkeitseinwand erheben, sind derzeit noch fein raus.

Ja - gestern war tatsächlich ein solcher Kunde dabei!

Geht\'s noch perverser?!?

Alle Angaben und Empfehlungen von mir - wie immer - ohne juristische Gewähr!

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline jonas93

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Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #3 am: 15. August 2007, 12:34:33 »
Hallo an alle Erdgas Südwest-Terrorisierten,
auch mir hat heute die Erdgas Südwest nochmals die Unterziechnung des Sondervertrages nahegelegt und fordert \"offene Beträge\" aus den Jahren 2004/2005/2006 mit dem Verweis auf das BGH Urteil vom 13.06.2007 ein.
Damit sind wir hier schonmal 2 Leute, die wohl dazu Fragen haben und wohl auch Hilfe benötigen.
Vielleicht ist man zu mehreren schlauer.
Gruß
jonas93

Offline taxman

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Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #4 am: 15. August 2007, 13:31:17 »
Hallo jonas93,

warte doch noch das morgige Treffen und den Ergebnissen daraus ab.

Weiterer Kontakt gerne über pin.energiepreise@yahoo.de   !!!!!

VG
taxman
pin.energiepreise@yahoo.de

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Offline jonas93

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Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #5 am: 16. August 2007, 12:42:43 »
Hallo Mitstreiter,

heute nun flatterte mir eine Änderungskündigung von der geliebten Erdgas Südwest zum 30. September diesen Jahres ins Haus.
Ab 1. Oktober wollen sie uns dann nur noch zu den Bedingungen der Allgemeinen Ergas-Preise (Grundversorgung) beliefern, falls wir nicht den \"Sondervertrag\" unterzeichnen.
Wer kann Rat geben, wie ich mich jetzt verhalten soll. Ist diese Kündigung nicht ein wenig knapp, gibt es nicht auch Kündigungsfristen (z.B. 3 Monate)? Widersprechen?
8)
So verhalten sich Monopolisten und erhöhen den Druck....inzwischen schon fast täglich!!
Gruß jonas93

Offline kamaraba

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Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #6 am: 16. August 2007, 13:37:02 »
@jonas93

Guckst du hier: ESG
und auch mal nach \"Änderungskündigung\" im Forum suchen.
Gibt es viele hilfreiche Beiträge
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
www.Faire-Energiepreise.de

Offline Natur

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Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #7 am: 16. August 2007, 21:25:23 »
@jona93,

hat auch mich heute mit einer Änderungskündigung der ESG erwischt. Werde übers Wochenende prüfen und meine Vorgehensweise mitteilen.

Offline ianus

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Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #8 am: 17. August 2007, 19:56:29 »
Hallo zusammen,

die Änderungskündigung bekam ich auch inzwischen, mit Datum tt.mmmm.JJJJ und ohne Unterschrift ... (man beachte die 4 m für das Monatsfeld  ;) )

Nach dem hier schon beschriebenen

http://www.energienetz.de/index.php?itid=2021

ist das wohl Methode bei allen Versorgern und die Kündigung deswegen schon der fehlenden Form wegen hinfällig. Aus meinem Vertrag ergibt sich auch eine Kündigungsfrist von 3 Monaten und automatische Verlängerung um ein Jahr. Widersprechen muss ich dem ganzen wohl trotzdem sicherheitshalber?

Hat jemand einen Link zu den Urteilen vom BGH und OLG München? In obigen Text steht, dass die Versorgern nach den Urteilen nicht einfach umstufen dürfen in einen neuen Tarif sondern dass der Ersatztarif auch der Billigkeit entsprechen muss.

Offline jonas93

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Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #9 am: 18. August 2007, 09:42:40 »
@ ianus

Zitat
Widersprechen muss ich dem ganzen wohl trotzdem sicherheitshalber


Die Änderungskündigung scheint ja wohl m.E. unwirksam zu sein, da die Form in Gänze nicht gewahrt wird. Dazu stellen sich mir folgende 2 Fragen:

1. wenn ich widerspreche und auf die fehlende Form hinweise, riskiere ich dann nicht eine - zumindest in der Form wirksame - Kündigung..und
2. sollte ich das Schreiben ignorieren und erst im Fall des Falles - also bei der tatsächlichen Umstellung meines Vertrage durch die ESW - auf die fehlende Form der Änderungskündigung hinweisen.

Fall 2 würde somit zumindest auf Zeit spielen.

Gruß Jonas93

Offline ianus

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Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #10 am: 18. August 2007, 15:26:04 »
Das ganze scheint mir mehr Drohgebärde und der Versuch, sich einiger unbequemer Widersprecher zu entledigen, die evtl. doch den Vertrag unterschreiben. Auf der Hauptseite stehen heute auch Infos zu dem Anwaltstreffen, wo nicht dazu geraten wird, dass Angebot anzunehmen.

Das tt.mmmm.JJJJ ist sicher kein Versehen ist. Eher dient es dazu eine \'unwirksame\' Kündigung auszusprechen, für die die ESG auch nicht in Schwierigkeiten kommen kann.

Ich kopiere die Schreiben und schicke sie per Einschreiben zurück an Herrn Biehl (Geschäftsführer des ESG) damit er doch bitte unterschreibt und das Datum einträgt. Fristsetzung 14 Tage. Sonst war das ganze wohl ein Versehen. Wenn sie das ernst meinen, sollen sie das durch Unterschrift bestätigen, sonst landet es im Ordner zur Archivierung von Schrift-Müll.

Den Widerspruch kann man dann immer noch nachlegen (in beiden Fällen ob Unterschrift oder nicht).

So ein Kindergarten, die benehmen sich wie  Gurus einer Sekte, aber nicht wie ernsthafte Vertragspartner.

Schönes Wochenende

Offline noi76

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Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #11 am: 18. August 2007, 20:21:10 »
Nur als Anmerkung: Das Schreiben haben auch Kunden bekommen, die in einem neuen Vertrag drin sind ;) Der Hotline war das ziemlich peinlich, die hat nur nachgefragt ob das Datum gedruckt ist... Scheinbar ist das Schreiben wirklich nur ein Fehler im System gewesen.

Offline Natur

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Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #12 am: 20. August 2007, 21:31:26 »
Hallo Zusammen,

ich mach erst mal nichts bzgl. Änderungskündigung, da im zweit letzten Absatz steht: \"......falls zu diesem Zeitpunkt kein anderweitiges Vertragsverhältnis vorliegt.\" Als Zeitpunkt ist der 01. Oktober 2007 gemeint!

In der Zwischenzeit werde ich meine jetzige Vertragssituation klären lassen. Hierzu habe ich folgende Fragen formuliert:
- Was sind die aktuellen Vertragsbedingungen?
- Was ist die aktuelle Kündigungsfrist ?
- Enthält der jetzige Vertrag eine Vertragsanpassungsklausel?
- Was ist die gestzliche Grundlage, das bei Nichtunterzeichnung einen Schlechterstellung vorgenommen wird?
- Ging der Sondervertrag an alle ESG-Kunden ? Wenn nein, warum ?
- Warum trägt das Schreiben keine Unterschrift ?

Melde mich sobald die ESG antwortet.

Offline ESG-Rebell

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Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #13 am: 22. August 2007, 08:17:43 »
Zitat
Original von Natur
- Ging der Sondervertrag an alle ESG-Kunden ? Wenn nein, warum ?
Meine Nachbarn, die keinen Widerstand leisten, haben kein neues Vertragsangebot von der ESG erhalten. Dieses geht also offenbar nur an Rebellen.

Da sie ebenfalls nach Sondertarif PG1/PG2 beliefert werden, profitieren sie also automatisch von der Preissenkung vom 1.5.2007 auch ohne den Knebelvertrag zu unterschreiben.

Bei den ausgesprochenen Änderungskündigungen handelt es sich also nachweisbar um eine Schikane!

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline RR-E-ft

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Infoabend am 08.08.2007 in Wiesloch
« Antwort #14 am: 22. August 2007, 12:45:50 »
@ESG- Rebell

Es kann davon ausgegangen werden, dass der Versorger bei der Erdgasversorgung in seinem Grundversorgungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung hat.

Die Vertragskündigung kann sich deshalb als Missbrauch dieser Marktstellung und Diskriminierung im Sinne des GWB darstellen, wenn vergleichbaren Kunden die Verträge nicht ebenso gekündigt wurden.

Man sollte deshalb die zuständige Kartellbehörde einschalten, so dass diese deshalb von Amts wegen Ermittlungen aufnehmen kann.

 

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