@Fridericus Rex
Selbst wenn man auf die briefliche Mitteilung abstellen wollte, käme es nicht auf die Kenntnisnahme, sondern nur auf den
Zugang beim Kunden an.
So werden auch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen wie Kündigungserklärungen mit Zugang wirksam, ohne dass es darauf ankommt, ob das Schreiben geöffnet und gelesen, also vom Inhalt tatsächlich Kenntnis genommen wurde. Sonst könnte man sich aller Mißlichkeiten entledigen, indem man alle Schreiben ungeöffnet lässt.
Weil der Versorger indes den Zugang im Zweifel nicht nachweisen könnte, wenn er nicht jeweils mit Einschreiben/ Boten/ Zustellung durch Gerichtsvollzieher arbeitet, hat man es nach Intervention der Versorgungswirtschaft im Gesetzgebungsverfahren bei der brieflichen Mitteilung belassen.
Dabei soll es sich gerade nicht um eine schriftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung handeln. Es geht einfach darum, dass die Kunden auch dann informiert sein können, wenn sie die örtliche Presse nicht abonniert haben.
Briefliche Mitteilung auch deshalb, weil auch Haushalte erreicht werden sollen, die ggf. erst durch bloße Entnahme aus dem Netz gem. § 2 Abs. 2 GVV §§ 36, 38 EnWG Kunden werden (Mieterwechsel u. ä.).
Damit richten sich die brieflichen Mitteilungen wohl von Anfang an an alle Haushaltungen in dem Gebiet, in dem das Unternehmen Träger der Grundversorgung ist, mithin auch an
potentielle Kunden.
Wenn man dies zu Grunde legt, so kann eine Adressierung an den Kunden (Stammdaten aus der EDV) nicht erfolgen, weil sonst potentielle Kunden nicht erreicht würden.
Wenn diese Masseninfo- Post an alle entsprechenden Haushaltungen verteilt werden, klingelt also der \"Postbote\" auch nicht erst, um zu erfragen, ob der entsprechende Haushalt überhaupt EWE- Kunde ist, so dass auch nicht etwa LichtBlick- Kunden von diesen Mitteilungen des Grundversorgers \"verschont\" bleiben.
Maßgeblich bleibt weiter die ortsübliche Bekanntmachung, zumeist in der örtlichen Tagespresse. Diese soll wie bisher genügen. Jedoch nicht wie bisher am Vortag der Preisänderung (am liebsten am 30.12.), sondern sechs Wochen vor einer Preisänderung zum Monatsersten. In einem Radiointerview des Vorstandvorsitzenden zu neuen Preisen würde ich keine öffentliche Bekanntmachung sehen. Es muss schon irgendwie \"schwarz auf weiß\" in \"Textform\" vorliegen, so dass man sein eigenes Archiv führen kann, um die Preisentwicklung über Jahre genauestens nachvollziehen zu können.
(Auch für spätere Beweiszwecke immer sinnvoll).
EWE wird sicher eine entsprechende Anregung aufgreifen, in den für \"Abonnenten\" kostenlosen, werbefinazierten Blättern über die neuen Preise zu informieren.
(Kostenlose Zeitungen landen bei mir gar nicht erst im Briefkasten und deshalb auch nicht in meiner Tonne.)
Es ist deshalb davon auszugehen, dss EWE alles getan hatte, um der Verordnung zu genügen. Die Situation der Verbraucher hat sich gegenüber dem früheren Zustand deutlich verbessert.