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Autor Thema: Was tun bei Strompreiserhöhungen?  (Gelesen 6642 mal)

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Offline RR-E-ft

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Was tun bei Strompreiserhöhungen?
« am: 21. Mai 2007, 16:22:58 »
Zunächst stellt sich die Frage, woraus sich ein Preisänderungsrecht des Versorgers im laufenden Vertragsverhältnis  ergeben soll, Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Sondervertrag oder aber Grundversorgungsverordnung.

Es ist das gleiche wie beim Gas:

Sondervertrag - neue gesetzl. Rahmenbed. und Preissenkung

Der BGH hat im Urteil vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 in Randnummer 16 die direkte Anwendbarkeit des § 315 BGB auf einseitig vorgenommene Strompreiserhöhungen offen gelassen.

§ 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV sieht die Anwendung vor.

Offline Capo

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Was tun bei Strompreiserhöhungen?
« Antwort #1 am: 08. Juni 2007, 11:13:26 »
Hallo,
bei uns sind zum 1.03.2007 die Strompreise im Normaltarif auf einen Schlag um 15,2% angehoben worden. Angeblich höher Beschaffungskosten. Daraufhin habe ich mich auf § 315 bezogen und Widerspruch eingelegt.
Bis dann.....

Offline jpo312

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Was tun bei Strompreiserhöhungen?
« Antwort #2 am: 15. Juni 2007, 22:20:34 »
Muß der Versorger nicht auch jeden einzelnen Kunden schriftlich vorab informieren oder reicht eine Veröffentlichung in der Zeitung?
Ich habe irgendwie im Hinterkopf, das jeder Kunde einzeln angeschrieben werden muß. Liege ich da falsch?

Offline RR-E-ft

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Was tun bei Strompreiserhöhungen?
« Antwort #3 am: 15. Juni 2007, 22:57:37 »
@jpo312

Das gilt in der Grundversorgung erst ab dem Fortfall der Genehmigungspflicht nach BTOElt ab 01.07.2007.

Vattenfall hat in Hamburg und Berlin eine erste Rückrufaktion solcher Schreiben gestartet.

Offline bjo

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Was tun bei Strompreiserhöhungen?
« Antwort #4 am: 15. Juni 2007, 23:23:05 »
der erste Schritt wäre

- Verivox und vergleichen
- wechseln zum einem Anbieter der einem zusagt!

Offline Galdranorn

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Was tun bei Strompreiserhöhungen?
« Antwort #5 am: 17. Juli 2007, 18:06:09 »
Hallo zusammen,

ich bin neu hier und grüße erstmal alle!

Mein Stromversorger - EWE, Oldenburg - hat zum 01.02.2007 die Preise erhöht.
Mitbekommen habe ich davon nichts.
Im Zusammenhang mit einer anderen Sache habe ich am 05.07.2007 von der EWE ein Schreiben erhalten, in dem die Preiserhöhung erwähnt wurde. In weiteren Schreiben informierten sie mich, dass sie im Januar einen Flyer an die Kunden verschickt und die Preiserhöhung am 27.01.2007 in div. Zeitungen, von denen zwei in meinem Wohnort/-bereich verkauft werden, veröffentlicht hätten.

Teil 2, § 5, Ziffer 2 der \'\'Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Engergiebereich\'\' v. 26.10.2006 besagt:

\'\'Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.\'\'

Mir stellen sich nun einige Fragen:
1. Was genau ist mit öffentlicher Bekanntgabe gemeint? Der Antrag bei der Regierungsvertretung Braunschweig (Aktenzeichen RV 2.13/32525) oder die Info an den Kunden/die Öffentlichkeit?

2. Die Zeitungen, in denen die EWE veröffentlicht hat, können nur käuflich erworben werden; somit werden Kunden, die diese Zeitungen nicht kaufen bzw. nicht kaufen können, nicht über die Preiserhöhung infomiert.
Muss die Preiserhöhung auch in den ortsüblichen kostenfreien Wochenblättern, die jedem Haushalt zur Verfügung gestellt werden, angekündigt werden?

3. Der Flyer wurde per Post an die Kunden verschickt. Adressiert war er jedoch nicht mit Namen und Adresse des jeweiligen Kunden, sondern pauschal mit \'\'An alle EWE-Kunden\'\'. Erfüllt dies die o. g. \'\'briefliche Mitteilung\'\' oder hätten die Kunden jeweils direkt mit Namen etc. angeschrieben werden müssen?

4. Der Flyer ist bei mir nicht angekommen, die Zeitungen, in denen die Veröffentlichung statt gefunden hat, kaufe und lese ich nicht. Bin ich nun im Sinne der o. g. Verordnung informiert oder nicht?

5. Im Zusammenhang mit einer anderen Sache habe ich am 05.07.2007 von der EWE ein Schreiben erhalten und in diesem wurde ich dann erst über die Preiserhöhung informiert. Auf meine Frage, wann, wo und wie die EWE die Preiserhöhung per 01.02.2007 bekannt gegeben hat, erhielt ich am 11.07.2007 ein Antwortschreiben, dem sie ein Exemplar des Flyers \'\'noch mal beigefügt\'\' haben.
Ab wann gilt - unter Berücksichtigung der in der Verordnung genannten sechs Wochen - die Preiserhöhung für mich?
Ab 01.04.2007 (= nächster Monatsbeginn nach der Veröffentlichung am 27.01.2007 zzgl. der sechs Wochen) oder ab 01.09.2007 (= nächster Monatsbeginn nach dem Schreiben v. 05.07.2007 zzgl. der sechs Wochen)?

Ich würde mich freuen, wenn Ihr mir helfen könntet.

Nette Grüße,
Galdranorn

Offline Fridericus Rex

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Was tun bei Strompreiserhöhungen?
« Antwort #6 am: 17. Juli 2007, 19:43:16 »
Willkommen.

Ich versuch mal ne Antwort, Hr. Fricke mag mich ggf. korrigieren:

1. Hier gibts keine pauschale Antwort, kommt auf die ortsüblichkeit an. Hier dürfte insbesondere die Veröffentlichung in Tageszeitungen oder aber der Anschlag in Schaukästen gemeint sein. Wichtig ist nur, dass Kunden generell die Möglichkeit erhalten, hiervon Kenntnis zu erlangen, dass sie diese tatsächlich erlangen, ist dabei unerheblich.

2. Es gibt keine Verpflichtung in bestimmten (kostenfreien) Wochblättern zu inserieren (siehe Frage 1) - Sowas fliegt bei mir ohnehin gleich in in die Tonne :)

3. Etwas knifflig, dürfte aber wohl ausreichen. Wenn Sie einen Brief im Kasten hatten, der an \"Alle EWE-Kunden\" gerichtet war, dann haben Sie eine briefliche Mitteilung erhalten. Auf die Adressierung dürfte es hierbei nicht ankommen. Die Zusendung per Post ist ohnehin keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Preisänderung, dies ist allein die öffentliche Bekanntmachung.

4. Sie sind i.S. der Verordnung informiert. Es kommt allein auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme an. Diese war bei Ihnen gegeben. Im Massenkundengeschäft wird man auch kaum erwarten können, dass ein Versorger bei jedem einzelnen Kunden prüft, ob dieser auch wirklich Kenntnis erlangt hat, insbesondere seine Briefe oder Zeitungen liest. Aber regen Sei doch bei EWE mal an, dass man solche Anzeigen künftig auch in kostenfreien Blättern veröffentlicht. Ich wäre auf die Reaktion gespannt :)

5. Mit der ersten Veröffentlichung beginnt die 6-Wochen Frist.

Gruß
Fridericus Rex

Offline RR-E-ft

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Was tun bei Strompreiserhöhungen?
« Antwort #7 am: 17. Juli 2007, 21:24:13 »
@Fridericus Rex

Selbst wenn man auf die briefliche Mitteilung abstellen wollte, käme  es nicht auf die Kenntnisnahme, sondern nur auf den Zugang beim Kunden an.

So werden auch einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen wie Kündigungserklärungen mit Zugang wirksam, ohne dass es darauf ankommt, ob das Schreiben geöffnet und gelesen, also vom Inhalt tatsächlich Kenntnis genommen wurde. Sonst könnte man sich aller Mißlichkeiten entledigen, indem man alle Schreiben ungeöffnet lässt.

Weil der Versorger indes den Zugang im Zweifel nicht nachweisen könnte, wenn er nicht jeweils mit Einschreiben/ Boten/ Zustellung durch Gerichtsvollzieher arbeitet, hat man es nach Intervention der Versorgungswirtschaft im Gesetzgebungsverfahren bei der brieflichen Mitteilung belassen.

Dabei soll es sich gerade nicht um eine schriftliche, empfangsbedürftige Willenserklärung handeln. Es geht einfach darum, dass die Kunden auch dann informiert sein können, wenn sie die örtliche Presse nicht abonniert haben.

Briefliche Mitteilung auch deshalb, weil auch Haushalte erreicht werden sollen, die ggf. erst durch bloße Entnahme aus dem Netz gem. § 2 Abs. 2 GVV  §§ 36, 38 EnWG Kunden werden (Mieterwechsel u. ä.).

Damit richten sich die brieflichen Mitteilungen wohl von Anfang an an alle Haushaltungen in dem Gebiet, in dem das Unternehmen Träger der Grundversorgung ist, mithin auch an potentielle Kunden.

Wenn man dies zu Grunde legt, so kann eine Adressierung an den Kunden (Stammdaten aus der EDV) nicht erfolgen, weil sonst potentielle Kunden nicht erreicht würden.  

Wenn  diese Masseninfo- Post an alle entsprechenden Haushaltungen verteilt werden, klingelt also der \"Postbote\" auch nicht erst, um zu erfragen, ob der entsprechende Haushalt überhaupt EWE- Kunde ist, so dass auch nicht etwa LichtBlick- Kunden von diesen Mitteilungen des Grundversorgers \"verschont\" bleiben.  

Maßgeblich bleibt weiter die ortsübliche Bekanntmachung, zumeist in der örtlichen Tagespresse. Diese soll wie bisher genügen. Jedoch nicht wie bisher am Vortag der Preisänderung (am liebsten am 30.12.), sondern sechs Wochen vor einer Preisänderung zum Monatsersten. In einem Radiointerview des Vorstandvorsitzenden zu neuen Preisen würde ich keine öffentliche Bekanntmachung sehen. Es muss schon irgendwie \"schwarz auf weiß\" in \"Textform\" vorliegen, so dass man sein eigenes Archiv führen kann, um die Preisentwicklung über Jahre genauestens nachvollziehen zu können.

(Auch für spätere Beweiszwecke immer sinnvoll).

EWE wird sicher eine entsprechende Anregung aufgreifen, in den für \"Abonnenten\" kostenlosen, werbefinazierten Blättern über die neuen Preise zu informieren.

(Kostenlose Zeitungen landen bei mir gar nicht erst im Briefkasten und deshalb auch nicht in meiner Tonne.)

Es ist deshalb davon auszugehen, dss EWE alles getan hatte, um der Verordnung zu genügen. Die Situation der Verbraucher hat sich gegenüber dem früheren Zustand deutlich  verbessert.

Offline Fridericus Rex

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Was tun bei Strompreiserhöhungen?
« Antwort #8 am: 18. Juli 2007, 14:45:39 »
Mit anderen Worten ich habe die Fragen (mal abgesehen von der kleinen juristischen Spitzfindigkeit) richtig beantwortet.

Das freut mich.

Offline RR-E-ft

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Was tun bei Strompreiserhöhungen?
« Antwort #9 am: 18. Juli 2007, 15:07:19 »
@Fridericus Rex

Ja, Ihre Antwort war korrekt. :)
Wenn man in jungen Jahren eine Ausbildung als Feinmechaniker - Spezialisierung Präzisionsmechanik - absolviert hatte, dann kann das einen für das weitere Leben als pingelig prägen. Das mag dann anderen dann und wann auch schon einmal auf den Wecker gehen.  ;)

 

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