Hallo liebe Foraner.
Trotz umfangreicher Nutzung der Such-Funktion besteht bei mir eine gewisse Unsicherheit über das folgende:
Bisher bin ich davon ausgegangen, dass bei einer geleisteten Zahlung unter Vorbehalt später den Kläger die Beweislast trifft. Also, ich zahle unter Vorbehalt obwohl ich der Meinung bin, dass der Gesamtpreis ansich unbillig ist. Klage ich dann auf Rückforderung dieser unter Vorbehalt gezahlten Gelder, so muss ich den Nachweis der Unbilligkeit erbringen, und nicht die Gegenseite, also in unserem Falle der Energieversorger.
Besteht diese \"Beweislast-Umkehr\" jetzt nicht mehr aufgrund des BGH-Urteils vom 8. Juli 2004, Az III ZR 435/02 ? Würde hier also die Beweislast beim Energieversorger liegen obwohl ich klage? Oder kommt in unserem Falle dieses BGH-Urteil nicht in Frage?
Wie würde das praktisch aussehen, genau so einfach, wie es sich liest? Oder gäbe es hier doch so einige Hürden?
Was habe ich hier gründlich missverstanden?
Nachtrag: Wenn dieses Urteil überhaupt Anwendung finden kann auf den Preis-Widerspruch gegenüber eines Energieversorgers, trifft es dann nur auf Fälle zu, in denen Abschlagszahlungen geleistet werden und nicht auf Fälle, in denen definitiv monatliche Rechnungen beglichen werden?
Lernender