Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Neues Preisklauselgesetz
RR-E-ft:
Anmerkung des AGFW
Neues Preisklauselgesetz (Seite 5)
Durch § 8 des neuen Gesetzes wird das gesamte Gesetz ausgehebelt, als eine Feststellungsklage erforderlich ist und die Unwirksamkeit der Klausel erst mit Rechtskraft der Entscheidung eintritt, bis dahin die Klausel als rechtswirksam gilt.
Bisher § 2 Abs. 1 PaPkG
Bei der bisherigen Regeleung handelt es sich um ein Verbotsgesetz gem. § 134 BGB, welches die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge hat.
Der eigentliche Zweck des Gesetzes, nämlich der Schutz vor inflationären Folgen solcher Klauseln kann nun nicht mehr erreicht werden. Schon bisher wurde das Gesetz nicht stringent angewandt. So muss es nicht verwundern, dass gerade die Energiepreise in den letzten Jahren die Inflation getrieben haben.
userD0008:
Ist dieses Gesetz auch von Bedeutung für Gaslieferverträge von Sonderkunden, wenn die Preisänderungsklausel in dem Gasliefervertrag wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (§ 307 BGB)?
Wann wird das Gesetz in Kraft treten?
Wäre es vorteilhaft, wenn man sich gegenüber seinem Energieversorger vor Inkrafttreten des Gesetzes darauf beruft, dass die in dem Gasliefervertrag verwendete AGB-Klausel, aus der sich die Befugnis zur Preiserhöhung ergibt, unwirksam ist?
RR-E-ft:
@Moin
Das bisherige Gesetz greift dann, wenn die Preise in einem Sonderabkommen automatisch an die Preise anderer Güter/Waren gekoppelt werden (sog. Preisgleitklausel), zB wenn Fernwärme- oder Gaspreise mit einer Preisformel automatisch an Heizölnotierungen gekoppelt werden.
Das neue Gesetz tritt nach der Verkündung in Kraft. Möglicherweise handelt es sich um ein Zustimmungsgesetz, bei welchem der Bundesrat noch zustimmen muss. Sonst muss nur noch der Bundespräsident das Gesetz ausfertigen und im Bundesanzeiger veröffentlichen, damit es in Kraft treten kann.
Es gab wohl schon Fälle, in denen sich der Bundespräsident geweigert hat, ein neues Gesetz auszufertigen.
Bei allen anderen Preisänderungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen greifen §§ 305, 307 BGB.
Als Sonderkunde sollte man immer das Recht zu einseitigen Preisänderungen bestreiten, sei es weil schon keine AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, sei es, weil einbezogene Klauseln gegen das Transparentgebot verstoßen.
Lernender:
@RR-E-FT
Verstehe ich das richtig, dass das neue Gesetz, wenn es verkündet würde, auch für alle Altverträge Geltung hat?
Lernender
ktown:
§ 8 Unwirksamkeit der Preisklausel
Die Unwirksamkeit der Preisklausel tritt zum Zeitpunkt des rechtskräftig festgestellten Verstoßes gegen dieses Gesetz ein, soweit nicht eine frühere Unwirksamkeit vereinbart ist. Die Rechtswirkungen der Preisklausel bleiben bis zum Zeitpunkt der Unwirksamkeit unberührt.
Heißt dieser von mir fett dargestellte Text nicht einfach, dass ein Gericht, nachdem es die Unwirksamkeit festgestellt hat, den Zeitpunkt der Unwirksamkeit selbst festlegen kann?
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
Zur normalen Ansicht wechseln