@Geka
Weisen Sie zunächst darauf hin, dass das angeführte Urteil gar nicht rechtskräftig ist, das LG Bonn die Revision zum Bundesgerichtshof ausdrücklich zugelassen hat.
Dieses Urteil steht bezüglich der Ausführungen zu § 307 BGB im Widerspruch zur BGH- Rechtsprechung, vgl. nur BGH NJW 2000, 651:
"Die konkrete Ausgestaltung der beanstandeten Klauseln verstößt unabhängig davon auch gegen das sich aus § 9 AGBG ergebende Transparenzgebot. Danach sind Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten ihrer Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dazu gehört auch, daß Allgemeine Geschäftsbedingungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (grundlegend: BGHZ 106, 42, 49 f.; 106, 259, 264 f.). Deshalb verstoßen Anpassungsklauseln, die dem Verwender ein uneingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, ohne daß der Kunde vorhersehen kann, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ihn höhere oder weitere Gebühren treffen, gegen das Transparenzgebot und sind unwirksam (BGHZ 136, 394, 402). Auch einseitige Bestimmungsvorbehalte können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlaß, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (Brandner, in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 8. Aufl. § 9 Rdn. 100).[/u] Weisen Sie den Versorger weiter darauf hin, dass Sie selbst nicht die Erhöhungen, sondern die jeweils erhöhten Preise insgesamt, bestehend aus Grund- und Arbeitspreis, als unbillig rügen und dass Sie im Falle einer Zahlungsklage anders zu bestreiten gedenken als die Kläger bei ihrer Feststellungsklage:
http://forum.energienetz.de/viewtopic.php?t=4180Der Nachweis der Billigkeit wurde Ihnen gegenüber noch nicht vollständig nachvollziehbar und prüffähig erbracht, so dass von einer fälligen Forderung keine Rede sein kann.
Zum vorhergehenden Urteil des AG Euskirchen siehe schon hier:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=500&file=dl_mg_1124221290.docBerufen Sie sich einfach auf das Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006:
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=694&file=dl_mg_1154026545.pdfVerweisen Sie auch auf die Aussagen der Bundesnetzagentur:
http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/maerkte/:Energiepreise-Kartellamt-Stromsperre/571029.htmlBesonders kritisch sieht Kurth die Situation auf dem Gasmarkt: "Bei Gaskunden gibt es faktisch keinen Wettbewerb." Deshalb müsse die Kalkulation der Unternehmen kritisch unter die Lupe genommen werden. Während beim Strompreis die Bezugskosten plus Versorgungsmarge nur 24 Prozent ausmachten, seien es beim Gas 54 Prozent. Als Regulierer müsse er sich fragen, "ist da irgendetwas faul?"
Im Übrigen:
Energiedepesche Sonderheft, zu beziehen über den Bund der Energieverbraucher.
Getrost abwarten, ob und ggf. wie es weiter geht.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt