Verbrauchererfolg vor dem LG Frankenthal:
Die Stadtwerke Frankenthal GmbH hat einen Versorgungsnehmer vor dem AG FT erstinstanzlich verklagt und dort den Rechtsstreit gewonnen. Hiergegen richtete sich die Berufung des Versorgungsnehmers. Die Berufungskammer beim LG FT hat die Klage im Wesentlichen abgewiesen, soweit es um nicht gezahlte Gasentgelte ging.
Sachverhalt:
Der Versorgungsnehmer hat den Unbilligkeitseinwand erhoben, eine fehlende Preisänderungsklausel in seinem Sondervertrag gerügt und mit Rückforderungsansprüchen, berechnet auf Erstpreisniveau, gegen laufende Versorgungsentgelte, ebenfalls berechnet auf Erstpreisniveau, aufgerechnet.
Die Stadtwerke haben vor dem AG geklagt und dort gewonnen. Hierbei wurde das BGH-Urteil vom 14.07.2010 unberücksichtigt gelassen, dies trotz Hinweis.
Versorgt wurde der Versorgungsnehmer im Tarif \"Sonderabkommen ZH1\" aus 1995.
Vor der Berufungskammer des LG FT hatte dieses Urteil keinen Bestand. Das LG FT hob das Urteil in Bezug auf die Gasentgelte auf und gab dem Versorgungsnehmer Recht: Es gab im Sondervertragsverhältnis keine wirksame Preisänderungsbefugnis für den Versorger.
AZ AG FT: 3 a c 250/09
AZ LG FT: 2 S 289/10
Revision ist zugelassen und auch eingelegt.
Das zweitinstanzliche Urteil wird dem BdEV zur Verfügung gestellt.
18.06.2011
Mathaub