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Autor Thema: antwort auf billigkeitseinwand  (Gelesen 6649 mal)

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Offline der.philosoph

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antwort auf billigkeitseinwand
« am: 17. Juli 2007, 15:01:27 »
tach zusammen,

 nachdem ich vor einer woche meinen billigkeitseinwand weggeschickt habe,bekam ich pünktlich zum wochenende die antwort.

es wurde wie schon erwartet bezug auf die preisänderungsklausel genommen, obwohl ich den § 307 bgb ins spiel gebracht habe, mit verweis auf das urteil des bgh von 2005.hinzu kommt das ein urteil angeführt wurde, welches durch mehrere neu bereits widerlegt wurde.

zusätzlich ergab sich allerdings ,dass ich aufgefordert wurde, die forderungen der favorit(nachzahlung und anpassung des monatlichen abschlages) bis zum 20.07.2007 auszugleichen.laut wärmeabrechnung 2006 wurde uns aber bis zum 03.08.2007 zeit gegeben.
gibt es da eine festlegung die besagt ,dass man nach einem einspruch die forderungen schneller ausgleichen muss?doch wohl nicht.

sonnige grüsse der.philosoph

Offline der.philosoph

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antwort auf billigkeitseinwand
« Antwort #1 am: 31. Juli 2007, 15:18:11 »
tach zusammen,

   wie am 03.07.2007 geschrieben erfolgte unser billigkeitseinwand gemäss §315 bgb. als antwort darauf erhielten wir von der favorit ein - ich nenne es mal nichtssagendes- schreiben,mit verweis auf ein urteil von 1990 ,wonach fernwärmeunternehmen nicht zum billigkeitsnachweis verpflichtet sind.

wir wiesen darauf hin, dass dieses urteil wohl ziemlich überholt sei und fügten erneut die rechtsprechung des lg neuruppin an:

(Die Klauseln in Fernwärmeverträgen unterfallen selbst einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB (LG Neuruppin, ZMR 2006, 260 mit Verweis auf Held, NZM 2004, 169 ff.).

die antwort der favorit darauf war:

... die von ihnen zitierte rechtsprechung ist nach der ergangenen entscheidung des bundesgerichtshofs, urteil vom 11.10.2006 - bgh VIII zr 270/05 - überholt: eine billigkeitskontrolle der preisgestaltung eines fernwärmeunternehmens gemäß § 315 abs.3 bgb ist danach ausgeschlossen, wenn die berechnungsfaktoren für eine preisänderung vertraglich so bestimmt sind, dass bei der berechnung des geänderten preises ein ermessensspielraum nicht besteht.\" (amtlicher leitsatz).
so liegt es hier im fall einer so genannten automatischen preisänderungsformel. dem gemäss ist prüfungsmassstab der preisänderungsformel allein § 24 abs. 3 avbfernwärmev, der gegenüber den §§ 305f bgb lex speciales ist.

ein weiterer amtlicher leitsatz zu dem urteil besagt:

Mit den Preisen im Sinne von § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV sind nur die Preise gemeint, die das Versorgungsunternehmen seinen Kunden in Rechnung stellt, nicht die Einkaufspreise des Versorgungsunternehmens.

und genau den preisen habe ich doch widersprochen.

jetzt meine frage: wer hat recht??? kann ich darauf pochen, dass solche Klauseln nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen Intransparenz gem. § 307 BGB regelmäßig unwirksam sind (BGH NJW-RR 2005, 1717; OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 85 ?

Die Klauseln in Fernwärmeverträgen selbst einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB (LG Neuruppin, ZMR 2006, 260 mit Verweis auf Held, NZM 2004, 169 ff.) unterfallen ?

Dass § 315 BGB nicht zur Anwendung kommt, weil die ganze Klausel schon wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (vgl. LG Bremen vom 24.05.2006) ?

würde mich über hilfe sehr freuen und bedanken

liebe grüsse aus dem norden der.philosoph

Offline superhaase

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antwort auf billigkeitseinwand
« Antwort #2 am: 03. August 2007, 07:38:54 »
Bei einer so komplizierten Sachlage bleibt wohl nur der Gang zu einem fachlich versierten Anwalt, der die gesamte Sache prüft, insbesondere auch Deinen Vertrag.
Das kann, darf und will Dir hier wohl keiner beantworten.

Nur ein Anwalt kann Dir bezüglich Erfolgaussicht und Argumentationsweise weiterhelfen.

Früher oder später wird es eh zu einem Prozess kommen, in dem Du einen Anwalt brauchst. Also lieber gleich hingehen. Ist im Fall mangelnder Erfolgsaussichten auch billiger, als es zum Prozess kommen zu lassen.
Bei guten Erfolgsaussichten machst Du mit einem Anwalt auch weniger Fehler im Vorfeld eines Prozesses.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline Fridericus Rex

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antwort auf billigkeitseinwand
« Antwort #3 am: 07. August 2007, 12:11:55 »
wenn ich das richtig sehe, ist das Urteil des LG Neuruppin längst aufgehoben:

Urteil des OLG Brandenburg

Gruß
Fridericus Rex

 

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