tach zusammen,
wie am 03.07.2007 geschrieben erfolgte unser billigkeitseinwand gemäss §315 bgb. als antwort darauf erhielten wir von der favorit ein - ich nenne es mal nichtssagendes- schreiben,mit verweis auf ein urteil von 1990 ,wonach fernwärmeunternehmen nicht zum billigkeitsnachweis verpflichtet sind.
wir wiesen darauf hin, dass dieses urteil wohl ziemlich überholt sei und fügten erneut die rechtsprechung des lg neuruppin an:
(Die Klauseln in Fernwärmeverträgen unterfallen selbst einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB (LG Neuruppin, ZMR 2006, 260 mit Verweis auf Held, NZM 2004, 169 ff.).
die antwort der favorit darauf war:
... die von ihnen zitierte rechtsprechung ist nach der ergangenen entscheidung des bundesgerichtshofs, urteil vom 11.10.2006 - bgh VIII zr 270/05 - überholt: eine billigkeitskontrolle der preisgestaltung eines fernwärmeunternehmens gemäß § 315 abs.3 bgb ist danach ausgeschlossen, wenn die berechnungsfaktoren für eine preisänderung vertraglich so bestimmt sind, dass bei der berechnung des geänderten preises ein ermessensspielraum nicht besteht.\" (amtlicher leitsatz).
so liegt es hier im fall einer so genannten automatischen preisänderungsformel. dem gemäss ist prüfungsmassstab der preisänderungsformel allein § 24 abs. 3 avbfernwärmev, der gegenüber den §§ 305f bgb lex speciales ist.
ein weiterer amtlicher leitsatz zu dem urteil besagt:
Mit den Preisen im Sinne von § 24 Abs. 2 AVBFernwärmeV sind nur die Preise gemeint, die das Versorgungsunternehmen seinen Kunden in Rechnung stellt, nicht die Einkaufspreise des Versorgungsunternehmens.
und genau den preisen habe ich doch widersprochen.
jetzt meine frage: wer hat recht??? kann ich darauf pochen, dass solche Klauseln nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wegen Intransparenz gem. § 307 BGB regelmäßig unwirksam sind (BGH NJW-RR 2005, 1717; OLG Stuttgart NJW-RR 2005, 85 ?
Die Klauseln in Fernwärmeverträgen selbst einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB (LG Neuruppin, ZMR 2006, 260 mit Verweis auf Held, NZM 2004, 169 ff.) unterfallen ?
Dass § 315 BGB nicht zur Anwendung kommt, weil die ganze Klausel schon wegen Verstoß gegen das Transparenzgebot unwirksam ist (vgl. LG Bremen vom 24.05.2006) ?
würde mich über hilfe sehr freuen und bedanken
liebe grüsse aus dem norden der.philosoph