Energiepreis-Protest > SWK Stadtwerke Kaiserslautern

Landeskartellbehörde findet Heizungsstromerhöhung von 14%oK

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Mertel Hans:
Die Landeskartellbehörde Rheinland/Pfalz findet bei der Nachtstromerhöhung (Heizungsstrom) von 14,5% seit 01.01.2005 der Technischen Werke TWK-Versorgungs AG, Kaiserslautern  keine Anhaltspunkte für ein rechtswidriges Verhalten.
Die Kartellbehörde:
„Der Vergleich der Wärmestrompreise der TWK-Versorgungs-AG mit denen anderer Wärmestromanbieter ergibt keine Hinweise für einen Preishöhenmissbrauch.“
weiter:
„ Für den kartellrechtlichen Vergleich kommt es grundsätzlich auf die absolute Preishöhe nicht aber auf eine prozentuale Steigerung oder die Höhe einzelner Preisbestandteile an“

Das bedeutet für mich, dass der Stromversorger TWK Kaiserslautern, Monopolist für Wärmestrom in Kaiserslautern in seinem Tarif „TWK-Privat“ die Preise nach belieben erhöhen kann, wenn nur die Preise anderer Wärmetromanbieter  in etwa gleich sind.
Ein Wechsel zu einem anderen Wärmestromanbieter ist nicht möglich.
Wärmestromkunden sind in der Regel Sondervertragskunden und unterliegen lt. Landeskartellamt, keiner Genehmigungspflicht.
Die TWK, Versorgungs AG hat zum 01.01.2005 die Preise der genehmigungspflichtigen Tarife um ca.5,8% für die Sondervertragskunden, die keiner Genehmigungspflicht unterliegen aber den Wärmestrom  um14,5% erhöht.
Im übrigen habe ich am 02.01.05 der TWK, Kaiserslautern das bekannte Formschreiben mit der Bitte den Eingang zu bestätigen zugesandt. Eine Eingangsbestätigung ist bis Heute nicht erfolgt..
Mit der TWK besteht ein Stromlieferungsvertrag „TWK-Privat“ seit Mai 2001, mit einer Preisänderungsklausel mit folgendem Wortlaut:
„ Bei Einführung oder Änderung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere Steuern, Abgaben und Umlagen bzw.ähnlicher, von staatlicher bzw. behördlicher Seite verordneter Belastungen, die die Kosten der Energielieferung,-verteilung oder- erzeugung betreffen oder bei Änderung der Strompreise durch die TWK werden die Preise entsprechend angepasst.
Die Preisänderungen werden unter Angabe des Grundes mindestens 4 Wochen vor dem Wirksamwerden öffentlich bekannt gegeben und mit dem in der Veröffentlichung genannten Termin wirksam.“

Die Preiserhöhung wurde von der TWK Versorgungs AG Kaiserslautern stillschweigend  ohne Begründung und nicht 4 Wocher vorher sondern am 31.12.2004 in der Tagespresse“Rheinpfalz“. dass dies die aktuellen Strompreise sind, dem Kunden mitgeteilt.

.Einem befreundeten Nachtstromspeicherheizungskunden der TWK der ebenfalls Widerspruch gegen die unverschämte Erhöhung von 14,5% eingelegt hat, wurde geantwortet:
„ dass es sich bei seinem Vertrag nicht um einen allgemeinen Tarif sondern um einen Sondervertrag mit Sonderkündigungsrecht handelt wäre der § 315BGB nicht anwendbar“

Im Netz wirbt die TWK, Versorgungs-AG, Kaiserslautern mit folgendem Werbespruch:
„ Die Preise bleiben natürlich so günstig wie gewohnt, damit Sie Ihr Leben in vollen Zügen genießen können“
Für mich eine Verhöhnung der Wärmestromkunden.

Frage:
§ 315 BGB gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch für Sondervertragskunden (also Wärmestromkunden) jedoch nur auf einseitige Preisanpassungen des Versorgers.(lt.Herrn RA Fricke)
Bedeutet dies auch dass der Versorger seine Preise nach Belieben erhöhen kann wenn nur andere Stromanbieter für Wärmestrom (die es in Kaiserslautern nicht gibt) in etwa den gleichen Preis haben?
Damit wäre tatsächlich dem Preishöhenmissbrauch für Wärmestrom Tür und Tor geöffnet.

RR-E-ft:
Die Preiserhöhungen Ihres Versorgers müssen der Billigkeit entsprechen.
Dabei kommt es nicht darauf an, dass kein Preishöhenmissbrauch im Sinne des Kartellrechts vorliegt.

Wenn die Kosten Ihres Versorgers tatsächlich gestiegen sind, darf er allein diese gestiegenen Kosten auf alle versorgten Kunden gleichmäßig weiterwälzen.

Unter sonst gleichen Bedingungen ergibt sich daher, dass der Sondertarif für Heizstrom nicht (prozentual) höher steigen darf als der Allgemeine Tarif.

Andernfalls wird das sog. Äquivalenzprinzip  (Verhältnis von Leistung und Gegenleistung) im konkreten Kundenvertragsverhältnis gestört.

Zwar handelt es sich bei dem Heizstrom um ein Sondervertragsverhältnis, jedoch können Sie nicht ohne weiteres mit Ihrem typischen Bedarf und Abnahmeverhalten zu einem anderen Versorger wechseln, da es ersichtlich keine bundesweiten Anbieter für Heizstrom gibt.

Bitten Sie Ihren Versorger deshalb um Mitteilung, wer in dessen Netzgebiet alternativ als Anbieter für Heizstrom zur Verfügung steht.

Ihr Versorger wird Ihnen wohl niemanden benennen können, so dass ersichtlich wird, dass er bei diesem speziellen Produkt /Angebot eine Quasimonopolstellung vor Ort hat.

Mit dem Angebot günstigen Heizstroms wurden auch viele Kunden zu dieser Form der Wärmeversorgung gelockt, vgl. nur Beiträge in der Energiedepesche. Dann kann man jetzt natürlich nicht \"nach Belieben\" die Preise erhöhen.

Zunächst ist die Frage zu klären, ob überhaupt die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen einer einseitigen Preisanpassung vorliegen, d. h. ob eine einseitige Preisanpassung überhaupt erfolgen kann. Lassen Sie sich das getrost nachweisen.

Die Preiserhöhungen beruhen offensichtlich nicht auf staatlichen/ behördlichen Maßnahmen, die zu einer Verteuerung der Stromerzeugung oder des Strombezuges führen Zum 01.01.2005 ist die Steuer auf in Kraft-Wärme- Kopplungsanlagen (in der Regel GuD- Kraftwerke) verfeuertes Erdgas entfallen.

Dadurch verbilligt sich die Stromerzeugung in solchen, oft von Stadtwerken betriebenen Anlagen sogar.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen sollten, stellt sich weiter die Frage der Angemessenheit der Preiserhöhung.

Dabei gilt:

Einseitige Preisanpassungen müssen im Zweifel immer der Billigkeit gem. § 315 BGB entsprechen. Auf eine Monopolstellung kommt es dabei schon nicht an. Ein Sonderkündigungsrecht schließt die Billigkeitskontrolle nicht aus.

Dass die Preiserhöhung nicht billig sein kann, habe ich Ihnen oben unter Hinweis auf die Entwicklung des Allgemeinen Tarifs unter sonst gleichen Bedingungen aufgezeigt.

Wenn Sie sich mit der Problematik vertiefter befassen wollten:

unter anderem

Dr. Gabriele Braband \"Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontrolle\" Dissertation Jena 2001, erschienen in der Reihe Energie- und Infrastrukturrecht, Band 2, Hrsg. Theobald/Britz/Held, C.H. Beck Verlag 2003, EUR 38

(vielleicht in einer gut sortierten Bibliothek wie der Landesbibliothek RLP in Speyer oder der Bibliothek der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer unter dem Suchwort \"Strompreis\"

http://opac.dhv-speyer.de/libero/WebOpac.cls?LANG=DE&Login=Login+to+WebOPAC

http://www.dhv-speyer.de/biblio/VirtBibliothek/Inhalt/Bibliotheken.htm

http://aleph.ub.uni-kl.de:8991/F/7BF1TT6R18JE62IDR9VXYJND7N69J5QK6B254PVPVHMP655EGV-03197?func=find-b&request=Strompreis&find_code=WRD&adjacent=N&local_base=KLU01

http://jenopc4.thulb.uni-jena.de:8080/DB=1/SET=12/TTL=1/SHW?FRST=1

http://jenopc4.thulb.uni-jena.de:8080/DB=1/SET=3/TTL=1/CMD?ACT=SRCHA&IKT=1016&SRT=YOP&TRM=Strompreis

Sie können sich zudem darauf berufen, dass die Preiserhöhung erst frühestens 4 Wochen nach öffentlicher Bekanntmachung wirksam werden kann, so wie vertraglich verinbart.

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Cremer:
Hallo Mertel Hans,

ein ähnliches Antwortschreiben habe ich von der Landeskartellbehörde im MWVLW, Referat 8072, auch erhalten. Ich habe nicht locker gelassen und erneut geschrieben. Dabei habe ich einen schärferen Ton angeschlagen.

Wörtlich, bezogen auf Gas:
\"Sie zitieren zwar § 19 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), übersehen aber dabei den Abs. 2! Oberflächlich betrachtet mögen Sie im ersten Ansatz zwar feststellen, dass keine Verdachtsmomente bestehen. Die Stadtwerke sind jedoch defakto marktbeherrschend, da sie ohne Wettbewerber (Nr.1) ist. Als Abnehmer habe ich nicht die Wahlmöglichkeit unter verschiedenen Anbietern. Die Stadtwerke sind marktbeherrschend, weil zwischen ihr und dem Vorlieferanten für eine bestimmte Art von Waren, hier Erdgas, ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht; insoweit sind damit in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

Ich kann mich aber Ihrer Argumentation im 3. Absatz nicht anschließen. Sie führen hier zwei schöne Wörter an, \"Preishöhenmissbrauch\" und \" Vergleichsmarktprinzip\". Ein Preishöhenmissbrauchs liegt doch vor, da das von Ihnen so genannte Vergleichsmarktprinzip herangezogen wird. Nur liegt hier ein Trugschluss vor. Alle Primärenergielieferanten und deren Zwischen-/Unterlieferanten sind doch mehr oder weniger nach sich dem Vergleichsmarktprinzip einig was die Preise betrifft. Es wurden langfristige, m.E. zu langfristige, heute nicht mehr zeitgemäße, Lieferverträge in steter Einigkeit mit darin enthaltenen Preisänderungsklauseln etc. abgeschlossen. \"Man tut sich doch als Lieferanten nicht gegenseitig weh\". Die gleiche Problematik findet man bei den Kraftstoffpreisen, erst erhöht die eine Gesellschaft, dann die andere, im Endeffekt sind nach dem Vergleichsmarktprinzip alle Preise wieder gleich, nur auf einem viel höheren Preisniveau!
Ich fordere Sie auf tätig zu werden und knacken Sie solche Verträge!!

Ich kann mich aber Ihrer Argumentation im 4. Absatz leider auch nicht anschließen. Es besteht keine Preisbindung zwischen Heizöl und Gas, auch keine gesetzliche. Seinerzeit wurde von den großen Primär-Energielieferanten eine interne Festlegung über die Höhe der Preise für Gas vorgenommen, als dieses als Erdgas als neuer Energieträger auf den Markt drängte. Nennen Sie mir doch bitte die Quelle, wo dies festgeschrieben ist. Es wird leider heute noch, wie Sie auch, immer als letzte Argumentation darauf hingewiesen. Rechtlich wird dies jedoch keinen Bestand mehr haben.

Ich sehe mit Bedauern, dass Sie sich die Argumentation gegenüber den Bürgern recht einfach machen. Ich stelle fest, dass Sie nicht bereit sind eine sachgerechte kartellrechtliche Bewertung durchzuführen. Selbst das Bundeskartellamt verlangt Klarheit von den Gasversorgern, laut Sprecherin der Behörde. Ist es da nicht Ihre Pflicht als Landeskartellbehörde gerade jetzt mehr Sorgfalt in Zusammenarbeit mit der Bundeskartellbehörde in der Überwachung zu üben und die Bürger nicht einfach \"abzuspeisen\"? Oder ist es doch Ihre Ohnmacht gegen das Gaskartell??

Warum wollen Sie von einer kartellrechtlichen Bewertung des Preisniveaus ab Januar 2005 derzeit Abstand nehmen? Eine Bindung des Gas/Ölpreises besteht gesetzlich nicht! Jetzt haben Sie als Kartellbehörde die Gelegenheit einzugreifen. Die Preise mögen sich zwar daran orientieren, aber genau da liegt die Problematik und die Chance als Kartellbehörde anzusetzen.

Sehr geehrte Frau Schwartz, sie als MWVLW und damit auch die Landesregierung sind schließlich die gewählten Vertreter der Bevölkerung des Landes Rheinland-Pfalz, ergreifen Sie die Initiative.\"

Daraufhin teilten Sie mir mit, dass die Stadtwerke Kreuznach eine merktbeherrschende Stellung haben.

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