Energiepreis-Protest > Erdgas Südwest GmbH
Stellungnahme der ESG zur Vertragsgrundlage
ktown:
Ist es nicht so, dass ein Grundversorger die Versorgung eines Tarifkunden garnicht ablehnen darf.
Siehe §36 EnWG.
Somit kann es nie (außer man zahlt nicht oder wirtschaftliche Dinge sprechen dagegen) zur Versorgungseinstellung kommen.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von ktown
Ist es nicht so, dass ein Grundversorger die Versorgung eines Tarifkunden garnicht ablehnen darf. Siehe §36 EnWG.
--- Ende Zitat ---
Ja, das stimmt. Kein Versorger muss sich aber aufdrängen; der Kunde muss natürlich eine Lieferung (mindestens als Grund-/Ersatzversorgung) von sich aus beantragen.
Kunden, die dies nicht wissen und in einer Auseinandersetzung behaupten, es bestünde gar kein Vertrag, braucht der Versorger ja nicht zu widersprechen.
Er kann dann einfach sagen: \"Du hast Recht - und Tschüss. Wir bauen nur noch kurz den Zähler aus.\".
Das ist aber in der Tat eine eher akademische Diskussion. Lesern dieses Forums kann das nicht passieren. ;)
Gruss,
ESG-Rebell.
Jason:
danke für die kommentare, esg-rebell.
tatsächlich akademisch. nur noch folgendes:
gebe ktown recht.
ersatzversorgung ist ja m.e. der vertragslose zustand, der nach 3 monaten
in die grundversorgung = vertraglicher zustand überführt wird.
und durch die entnahme von gas handelt man ja \"konkludent\".
grüssle
Jason
taxman:
Hallo Jason,
schauen Sie mal in Ihre PN !!!!
mauszuhaus:
@EGG-Rebell,
@Cremer
Sollte die Kündigung aber wirksam sein (was zu prüfen ist!), so sollten Sie im Gegenteil darauf pochen, im Rahmen der Grundversorgung weiter beliefert zu werden. Andernfalls könnte es dazu kommen, dass Sie ganz ohne Vertrag dastehen. Dann kann die ESW die Lieferung zu Recht einstellen!
Seit wann besteht ein Recht, die Belieferung mit Gas einzustellen, nur weil kein Vetrag besteht?
Ich meine, H. Cremer hat kürzlich geschrieben, selbst keinen Vertrag mehr zu haben.
Könnte diese Situation bitte näher beleuchtet werden?
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