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Autor Thema: Stellungnahme der ESG zur Vertragsgrundlage  (Gelesen 7980 mal)

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Offline ESG-Rebell

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Stellungnahme der ESG zur Vertragsgrundlage
« am: 16. Juli 2007, 13:45:11 »
Es gibt Neues von der Erdgas Südwest.

Mitte Mai habe ich nochmal konkret nach der vertraglichen Grundlage nach Ansicht der ESG gefragt:

\"am 20. März 2007 schickten Sie mir neben Ihrer Preisliste für den 1. Mai 2007 einen Entwurf für einen Sondervertrag, der meinen bisherigen Vertrag ersetzen soll.

Bitte erläutern Sie mir detailliert, auf Basis welcher vertraglichen Grundlage ich Ihrer Ansicht nach bis heute mit Gas beliefert wurde.\"


Am Freitag kam nun die Antwort:

Es bestehe ein Sondervertrag, der durch Zusendung der Vertragsbestätigung mit Hinweis auf \"Sonderpreise PG1/PG2\" und durch Entnahme von Gas zustande gekommen sei.

Wer sich darauf beruft, Tarifkunde zu sein, dem droht die ESG an, nachträglich den gesamten Verbrauch zu Allgemeinen Tarifpreisen zu berechnen und Nachforderungen zu stellen.

Wer den neuen Sondervertrag nicht unterschreibt, dem droht die ESG mit einer Änderungskündigung zum 30.09.07 und einer Weiterbelieferung zu den teureren Allgemeinen Tarifen.

Aufgrund meiner Anfrage habe ich diese Antwort bereits am vergangenen Freitag erhalten. Ich gehe jedoch davon aus, dass im Herbst auch allen anderen Rebellen, die den neuen Vertrag nicht unterschreiben, mit einer Änderungskündigung gedroht werden wird.

---------------------------------
So weit - so (un)klar
---------------------------------

Für eine Kündigung fehlt der ESG jegliche Grundlage. Nirgends im Vertrag oder den AGB ist der ESG ein Kündigungsrecht eingeräumt worden.
Alle Sonderverträge bleiben also über den 30.09.07 hinaus bestehen und die Sondervertragskunden müssen zu den dann gültigen Tarifen beliefert werden ohne ihrerseits die Knebelbedingungen im neuen Vertrag akzeptieren zu müssen.

Zu der Unterscheidung Tarif/Sondervertrag sind die folgenden Klauseln in den AGB relevant:

D.7
Die Kunden haben sich mit der Anmeldung für eine Verbrauchsgruppe A oder B zu entscheiden.


D.9
Der in Abschnitt B (Sonderpreis PG1/PG2) genannte Preis gilt für Einfamilienhäuser.  Voraussetzung ist der Abschluss eines Sonderkundenvertrages.  Maßgeblich für die Grundpreisberechnung ist die Nennwärmeleistung.


D.8
Ändern sich die Abnahmeverhältnisse, kann die Einstufung in die andere Gruppe erfolgen.


D.11
Über die Anwendung der Tarifbestimmungen in Zweifelsfällen entscheidet die Badenwerk Gas GmbH


D.13
Bei der Verbrauchsabrechnung wird der gemessene ERDGAS-Verbrauch mit dem jeweiligen Netto-Arbeitspreis multipliziert.


D.14
Die Preise treten am 1. Juni 2003 in Kraft. Gleichzeitig verlieren die bisherigen allgemeinen ERDGAS-Tarife und ERDGAS-Sonderpreise ihre Gültigkeit.


Abschnitt D.8 soll offensichtlich verhindern, dass Kunden mit einem geringen Bedarf (Kochen) von dem günstigeren Heizgastarif profitieren können. Zusammen mit D.11 eröffnet sich der ESG jedoch die Möglichkeit, jeden Kunden nach ihrem Gutdünken einzustufen. So kündigen sie es in ihrem Schreiben ja auch an.

Abschnitt D.7 betrifft das Zustandekommen des Vertrags.
Natürlich habe ich mich telefonisch beim Versorger angemeldet, denn ich ging damals davon aus dass eine heimliche Entnahme ohne Benachrichtigung schlichtweg Diebstahl sei.
Der Badenwerk-Mitarbeiter hat den beabsichtigten Verwendungszweck des Gases und die Nennwärmeleistung telefonisch erfragt und basierend darauf die Einstufung in die Tarifgruppe B vorgenommen.

Sollte die Badenwerk Gas GmbH die damals gültigen Tarife irgendwo veröffentlicht haben (ist mir nicht bekannt), so können sie natürlich argumentieren, dass mir die Preise bereits bei der Anmeldung bekannt gewesen sein müssen.

Abschnitt D.9 schränkt die Geltung der Tarifgruppe B auf Sonderverträge ein. Heisst dies aber nun, dass damit automatisch alle Kunden, die durch Bekanntgabe des Verwendungszwecks \"Heizen\" in die Tarifgruppe B eingstuft wurden, auch konkludent einen Sondervertrag abgeschlossen haben?
Falls ja, haben sie damit ebenfalls konkludent den damals gültigen Sonderpreis der Höhe nach vereinbart, zumal die AVBGasV formularmäßig auch für solche Verträge einbezogen worden ist?

Folgt man der Argumentation der Gasversorger und des Landeskartellamts: \"Sonderverträge werden nur freiwillig abgeschlossen\", so wären alle Kunden, denen ein Vertrag mit Einstufung in Tarifgruppe B zugesandt worden ist, automatisch Sondervertragskunden, die ihren Anfangspreis konkludent vereinbart hätten.
Im Übrigen werden natürlich auch Tarifkundenverträge immer freiwillig geschlossen. Schliesslich können auch solche Kunden sich mit Campingkochern und einem Lagerfeuer auf dem Parkettfußboden oder einem benzinbetriebenen Generator im Garten behelfen. Wer wegzieht, ist sogar gänzlich unabhängig von der lokalen Versorgungssituation ;)
Wie RR-E-ft schon erwähnte, führt eine Nichtbeachtung der Besonderheiten des Energierechts hier zu unsinnigen Schlussfolgerungen.

Für Sondervertragskunden wären die danach erfolgten Preiserhöhungen allerdings dann ohne Rechtsgrundlage erfolgt, denn die Bestimmungen der AVBGasV reichen mangels wirksamer Einbeziehung und Intransparenz dafür nicht aus.

Gaskunden, die die Tarife der ESG für unbillig überhöht halten, müssten folglich bei Vertragsabschluss aktiv widersprechen und eine Einstufung in den teureren Allgemeinen Tarif verlangen, um als Tarifkunden die Möglichkeit einer Billigkeitsprüfung nach §315 zu erhalten.

Eine realitätsferne Annahme.

Auch in diesem Fall lautet also die Gretchenfrage:
Wurde ein Anfangspreis oder ein einseitiges Preisanpassungsrecht anfänglich vereinbart?

Mit den Abschnitten D.13 und D.14 behält sich die ESG m. E. ein einseitiges Preisanpassungsrecht auch für die Tarifgruppe B vor.
Noch deutlicher können sie es doch garnicht formulieren. :rolleyes:

Für mich, wie für alle anderen ehemaligen Kunden der Badenwerk Gas GmbH stellt sich nun die Frage, welches Vorgehen geschickter ist:

[list=1]
  • Argumentieren, ein Tarifkunde zu sein, dessen Vertrag konkludent zustande gekommen ist?

Damit würde die ESG den gesamten Verbrauch erneut nach den Allgemeinen Tarifen berechnen und Nachforderungen stellen.
Fraglich ist natürlich, ob dies zulässig ist.
Allerdings wäre auch die Gesamtforderung der ESG einer Billigkeitsprüfung nach §315 zugänglich.

  • Argumentieren, ein Sondervertragskunden zu sein, dessen Anfangspreis vereinbart worden ist und seinen Verbrauch auf der Basis des Anfangspreises bezahlen?

Die ESG wird dann weiter versuchen, trotz fehlender bzw. unwirksamer Preisanpassungsklausel, mit Hilfe ihrer PwC-Gutachten auch die Erhöhungen durchzudrücken.
[/list=1]
Nach dem oben Gesagten halte ich Alternative 1 derzeit nur für konsequent.

Natürlich habe ich den Gesamtpreis als unbillig gerügt.

Gruss,
ESG-Rebell.


@FreeEnergy
Ihren Frust bezüglich fehlender \"Kochrezepte\" von RR-E-ft zum weiteren Vorgehen kann ich bestens nachvollziehen - mir geht es ja genauso.

Ihnen bleibt m. E. nur das übrig, was Herr Fricke bereits angedeutet hat: Die Verträge Ihrer Kunden in verschiedene Fallgruppen einteilen und prüfen, welche Argumente und Schlussfolgerungen stichhaltig auf die jeweiligen Fallkonstellationen anwendbar sind.

Das Bild vom \"Gegenseitigen Zuwerfen entsicherter Handgranaten\" finde ich in diesem Zusammenhang immer wieder sehr anschaulich. Verlierer ist, wem zuerst die (Gegen-)Argumente ausgehen.

Mit mitfühlenden Grüßen,
ESG-Rebell.

Offline Jason

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Stellungnahme der ESG zur Vertragsgrundlage
« Antwort #1 am: 25. Juli 2007, 16:37:11 »
:D  :D  :D

wie esg-rebell schon vermutete/erwähnte:

heute bekam ich ebenfalls die aufforderung, den sondervertrag zu unterschreiben oder ab 1.10. mit dem teureren Grundtarif versorgt zu werden...
kein wort davon, welche kündigungsfrist eigentlich dem bisherigen
vertrag zugrunde zu legen war. offensichtlich keine?
denn eine kündigung des alten vertrages wurde expressis verbis gar nicht ausgesprochen...das ist so formuliert, dass jeder das auslegen kann, wie er will.

Jason
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Offline Cremer

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Stellungnahme der ESG zur Vertragsgrundlage
« Antwort #2 am: 25. Juli 2007, 17:47:13 »
@ESG-Rebel,l
@Jason,


nur keinen Blutdruck  :D

Die SWKH liefern vermeintlich seit dem 1.1.2007 auch zum Grundtarif und nicht mehr zum Sondertarif nach deren Auslegung  :P
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Jason

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Stellungnahme der ESG zur Vertragsgrundlage
« Antwort #3 am: 25. Juli 2007, 18:39:59 »
8)
keine Sorge, ich nehm Pillen.

Hier mein Schreiben - ohne RA und sonstige Abstimmungen aber mit allem was ich hier und anderswo gefunden habe geschüttelt und gerührt- falsch oder auch nicht. Als Diskussionsgrundlage....
Könnte nämlich sein, dass die auch die Grundversorgung als Vertragsangebot deuten:



Sehr geehrte Damen und Herren,

Mangels eindeutiger formaler Inhalte interpretiere ich Ihr Schreiben vom 23.7. wie folgt:

A. Sie möchten eine Anpassung eines Sondervertragsverhältnisses
   durchführen und unterbreiten mir mit Ihrem Schreiben ein Angebot, einen neuen Vertrag mit
    neuen Bedingungen abzuschließen.

B. Alternativ bieten Sie mir einen Vertrag Grundversorgung an.

Hierzu folgendes:

1. Bitte übermitteln Sie mir zunächst die alten Vertragsbedingungen des bisherigen
    Sondervertrags. Leider liegen  mir diese nicht vor.

2. Soweit Sie behaupten, Sie müssten mich aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen
    ab 1.Oktober 2007 mit den erhöhten Tarifen der Grundversorgung beliefern, so
    ist Ihnen sicher bekannt, dass der BGH und das OLG München bereits entschieden hat,
    dass auch Kündigungen der Sonderverträge die Versorger nicht berechtigen, die    
    Verbraucher dann ganz einfach den allgemeinen Tarifen (Grundversorgung) zuzuordnen.

    Vielmehr müssen die Versorger auch nach der Kündigung den Nachweis führen, dass der
   den Verbrauchern aufgezwungene Ersatztarif unter Beachtung der jeweiligen Situation der
   Billigkeit entspricht.
   
    Des weiteren sind Sie sicher darüber informiert, dass die von Ihnen angebenen Fristen
    (30.9./1.10) nicht mit den Fristen der neuen gesetzlichen Grundlagen übereinstimmen.

3. Bitte teilen Sie mir mit, welche Konsequenzen es hat, wenn ich weder Ihr Angebot A)
    noch Ihr Angebot B) so annehme.

    Ihr Angebot A) würde bedingen, dass ich die darin genannten Preise für die Zukunft bzw.
    zumindest für 1 Jahr akzeptiere.
    Aufgrund der von mir eingelegten Widersprüche sehe ich dies als nicht möglich an.

    Soweit Sie damit spekulieren, dass eine Nichtreaktion meinerseits die Folge hätte, dass
    durch konkludentes Handeln (Entnahme von Gas ab 1.10. 2007) ich damit die Bedingungen
    der Grundversorgung  und die damit verbunden Preise akzeptieren würde, so lege ich
    bereits jetzt vorsorglich und rein hilfsweise hiergegen Widerspruch ein. Wie Ihnen bereits
    mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 24.7.2007, mitgeteilt,  werden von mir weder durch
    aktives noch durch konkludentes Handeln derzeit andere als die von mit Ihnen in meinem    
    Schreiben vom 19.9.2005 mitgeteilten Preise akzeptiert.
   

4. Rein vorsorglich weise ich auf die §§ 226 und 242 BGB hin und erinnere
    an die Äußerungen von Kartellamtspräsident Böge, Bundeskartellamt.

5. Im Sinne von Klarheit und Wahrheit fordere ich Sie auf,  eindeutig Stellung zu beziehen.
    Ihr Schreiben vom 23.7., ohne Ansprechpartner und Unterschrift, ist ja nun keine
    Kündigung, da Sie noch nicht einmal die grundlegendsten Formvorschriften einhalten.
   Also kann es wohl nur eine Drohung sein? Oder ein gutgemeinter Rat?

   Bitte kündigen Sie deshalb zunächst einmal den Vertrag und übersenden mir bitte wie  
   bereits erwähnt die maßgeblichen Vertragsbedingungen.      
6. In Ergänzung meines Schreibens vom 24.7.2007 weise ich darauf hin, dass aufgrund der
    auf der homepage des Bundes der Energieverbraucher publizierten Leitsätze
    zum Urteil des BGH vom 13.6.2007, hier Buchst. d)
   besagt:

   „d)Eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des  
    Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, entspricht grundsätzlich
   der Billigkeit; sie kann allerdings unbillig sein, wenn und soweit der Anstieg der
    Bezugskosten durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen wird.

 Soweit Sie mir alsbald das PWC-Gutachten überlassen wollen, mit dem die Billigkeit gem. §  
  315 BGB Ihrerseits nachgewiesen werden soll, sollte dies deshalb andere Inhalte  
  aufweisen als dasjenige auf der Seite der EnBW. Dort wird der 2. Halbsatz dieses Leitsatzes
  nicht berücksichtigt.  


Mit freundlichen Grüßen
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Offline ESG-Rebell

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Stellungnahme der ESG zur Vertragsgrundlage
« Antwort #4 am: 27. Juli 2007, 09:03:45 »
Zitat
Original von Jason
1. Bitte übermitteln Sie mir zunächst die alten Vertragsbedingungen des bisherigen Sondervertrags. Leider liegen  mir diese nicht vor.
Ich würde nicht freiwillig zugeben, dass mir Vertragsunterlagen fehlen und ich daher ggf. nicht in der Lage bin, bestimmte Rechte schriftlich zu belegen.

Man kann aber immer dumm fragen: \"Woraus leiten Sie ein Recht zu einseitigen Preiserhöhungen ab?\" Dann kommt ggf. schon eine Kopie der Vertragsbedingungen.

Zitat
Original von Jason
... dass auch Kündigungen der Sonderverträge die Versorger nicht berechtigen, die Verbraucher dann ganz einfach den allgemeinen Tarifen (Grundversorgung) zuzuordnen.
Sollte die Kündigung aber wirksam sein (was zu prüfen ist!), so sollten Sie im Gegenteil darauf pochen, im Rahmen der Grundversorgung weiter beliefert zu werden. Andernfalls könnte es dazu kommen, dass Sie ganz ohne Vertrag dastehen. Dann kann die ESW die Lieferung zu Recht einstellen!

Auch mir wurde eine Unterzeichnung des Vertrags nochmal nahegelegt.
Nach wie vor spielt die Zeit aber für uns - die Gaskunden.

Daher werde ich mindestens bis zum Oktober abwarten.
Ich gehe davon aus, dass alle störrischen Rebellen im Oktober nochmal Post bekommen mit dem Hinweis, sie würden nun nach dem \"allgemeinen Tarif - Heizgas\" beliefert.

Danach kann man immer noch der Kündigung mit Hinweis auf das fehlende Kündigungsrecht widersprechen und für den Fall, dass die Kündigung doch wirksam sein sollte, den allgemeinen Tarif insgesamt als unbillig rügen.

Im übrigen - der allgemeine Tarif verursacht bei einer Nennwärmeleistung von 22 kW und einem Verbrauch von 21.000 kWh Mehrkosten von lediglich 80 Euro im Jahr.

Wer sich also beharrlich weigert, den Knebelvertrag zu unterschreiben, muss nicht mit exorbitanten Mehrforderungen der ESW rechnen.

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline ktown

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Stellungnahme der ESG zur Vertragsgrundlage
« Antwort #5 am: 27. Juli 2007, 09:19:32 »
Ist es nicht so, dass ein Grundversorger die Versorgung eines Tarifkunden garnicht ablehnen darf.
Siehe §36 EnWG.

Somit kann es nie (außer man zahlt nicht oder wirtschaftliche Dinge sprechen dagegen) zur Versorgungseinstellung kommen.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline ESG-Rebell

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Stellungnahme der ESG zur Vertragsgrundlage
« Antwort #6 am: 27. Juli 2007, 12:46:37 »
Zitat
Original von ktown
Ist es nicht so, dass ein Grundversorger die Versorgung eines Tarifkunden garnicht ablehnen darf. Siehe §36 EnWG.
Ja, das stimmt. Kein Versorger muss sich aber aufdrängen; der Kunde muss natürlich eine Lieferung (mindestens als Grund-/Ersatzversorgung) von sich aus beantragen.

Kunden, die dies nicht wissen und in einer Auseinandersetzung behaupten, es bestünde gar kein Vertrag, braucht der Versorger ja nicht zu widersprechen.
Er kann dann einfach sagen: \"Du hast Recht - und Tschüss. Wir bauen nur noch kurz den Zähler aus.\".

Das ist aber in der Tat eine eher akademische Diskussion. Lesern dieses Forums kann das nicht passieren. ;)

Gruss,
ESG-Rebell.

Offline Jason

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Stellungnahme der ESG zur Vertragsgrundlage
« Antwort #7 am: 27. Juli 2007, 13:39:37 »
danke für die kommentare, esg-rebell.

tatsächlich akademisch. nur noch folgendes:

gebe ktown recht.
ersatzversorgung ist ja m.e. der vertragslose zustand, der nach 3 monaten
in die grundversorgung = vertraglicher zustand überführt wird.
und durch die entnahme von gas handelt man ja \"konkludent\".

grüssle
Jason
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Offline taxman

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Stellungnahme der ESG zur Vertragsgrundlage
« Antwort #8 am: 30. Juli 2007, 10:07:43 »
Hallo Jason,

schauen Sie mal in Ihre PN !!!!
pin.energiepreise@yahoo.de

Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline mauszuhaus

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Stellungnahme der ESG zur Vertragsgrundlage
« Antwort #9 am: 08. September 2007, 16:03:57 »
@EGG-Rebell,
@Cremer

Sollte die Kündigung aber wirksam sein (was zu prüfen ist!), so sollten Sie im Gegenteil darauf pochen, im Rahmen der Grundversorgung weiter beliefert zu werden. Andernfalls könnte es dazu kommen, dass Sie ganz ohne Vertrag dastehen. Dann kann die ESW die Lieferung zu Recht einstellen!

Seit wann besteht ein Recht, die Belieferung mit Gas einzustellen, nur weil kein Vetrag besteht?
Ich meine, H. Cremer hat kürzlich geschrieben, selbst keinen Vertrag mehr zu haben.

Könnte diese Situation bitte näher beleuchtet werden?
Was braucht  der Mensch? Erde, Wasser, Luft und Sonne!
Spekulation mit den Gütern der Daseinsvorsorge ist sittenwidrig.

Offline Cremer

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Stellungnahme der ESG zur Vertragsgrundlage
« Antwort #10 am: 09. September 2007, 09:53:25 »
@mauszuhaus,

bei mir wollten die SW einen neuen Sondervertrag unterschrieben haben und hatten den alten gekündigt.

Nach Ansicht der SW bin ich jetzt im Grundversorgungstarif
MFG
Gerd Cremer
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