@hermi
Du hattest eigentlich keine Frage gestellt, eine Sperrandrohung oder ähnliches ist aber immer ein heikles Thema, deshalb hier ein paar Worte.
Ich interpretiere das so, dass laut Versorger noch Zahlungen von Dir ausstehen, die völlig unabhängig von Deinem Widerspruch sind. Diese Zahlungen wären dann auch unstrittig. Wenn dem so ist, sollten diese Zahlungen unverzüglich geleistet werden.
Unter Umständen hat der Versorger aber auch Abschlagszahlungen mit alten Forderungen verrechnet. Das kann er auch gegebenenfalls tun, sofern kein Aufrechnungsverbot entgegensteht und die Abschläge nicht zweckgebunden überwiesen wurden. Deshalb könnten nun quasi in einer späteren Periode Zahlungen fehlen.
Wurden die Abschlagszahlungen zweckgebunden überwiesen?
Wurde ein Aufrechnungsverbot ausgesprochen?
Eigenartig finde ich den Bezug auf das Widerspruchsschreiben vom 28.06.2005. Es sollte seitdem doch noch andere Widerspruchsschreiben von Dir geben.
Ob es sich hier um eine echte Sperrandrohung handelt ist mir nicht ganz klar. Ein Termin scheint nicht benannt, obwohl Gerichte es auch schon ohne Termin als Sperrandrohung eingestuft haben. Eine Sperrandrohung ist nicht unwahrscheinlich, weil man schreibt: \"Andernfalls müssen wir gemäß § 19 Absatz 2 der GasGVV die Versorgung unterbrechen lassen.\"
Sofern es sich um eine Sperrandrohung handelt, sollte man tätig werden. Rücknahme der Sperrandrohung fordern, gegebenenfalls einstweilige Verfügung. Ist man sich nicht sicher, kann man meines Erachtens ebenfalls eine Rücknahme der Sperrandrohung fordern. Hier kann man dann gegebenenfalls zusätzlich Anfragen, ob es sich etwa um ein Versehen oder um eine unglückliche Wortwahl handelt.
Gruss eislud.