Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Pfalzgas GmbH will seinen Kunden verklagen und hat Rechtsanwaelte beauftragt  (Gelesen 20345 mal)

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Offline ManfredD

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Pfalzgas will den Klageweg gegen seinen Kunden einschlagen...

Ich bin Kunde der Pfalzgas GmbH und habe seit 01.2005 gegen jede Preiserhöhung und gegen den Gesamtpreis Widerspruch
gem. §315 Abs. 3 Satz 2 BGB eingelegt. Verwendet wurden Standardschreiben, angepasst an aktuelle Weiterentwicklungen,
wie beim Bund der Energieverbraucher hinterlegt. Habe die Jahresabrechnungen 2005/2006,2006/2007 und die Abschlaege
entsprechend gekuerzt auf Preisbasis 12.2004. Nach jedem Schreiben wurden mir Gutachten der Wirtschaftspruefungsgesellschaft
PwC Deutsche Revision von Pfalzgas vorgelegt, als Rechtfertigung der Preiserhoehungen.  
Bereits am 15.06.2007 erhielt ich ein Schreiben der Pfalzgas GmbH, dass der BGH am 13.06.2007 eine Grundsatzentscheidung
getroffen hat und ich jetzt sofort zur Zahlung der ausstehenden Betraege verpflichtet bin.
Ein gerichtliches Verfahren wurde angedroht, falls ich nicht bis zum 02.07.2007 die Rueckstaende bezahle.
Ich hatte immer meine eigene Rechnung erstellt und Pfalzgas zugesendet, wie sich meine Zahlungen zusammensetzen.
Heute nun am 14.07.2007 erhielt ich Post der Rewchtsanwaelte Linn & Kollegen aus Frankenthal mit der ultimativen Aufforderung
die Rueckstaende zu begleichen, ansonsten wurde ein Gerichtverfahren gegen mich erwirkt.
Auszuege des Schreibens anbei:

----------------------------------------------

Sehr geehrter Herr D.,
die Pfalzgas GmbH, Wormser Str. 123, 67227 Frankenthal, vertreten durch ihren
Geschäftsführer, Herrn Martin Weinzierl, hat uns mit der Wahrnehmung ihrer Interessen
beauftragt.
Sie schulden unserer Mandantin gemäß Ihrer Preisminderung einschließlich
zwischenzeitlich hinzugekommener Zinsen und Kosten insgesamt 220,19 Euro , die Sie
unter Hinweis auf § 315 BGB einbehalten haben. Solange der Bundesgerichtshof hierzu
noch nicht geurteilt hatte, hat unsere Mandantin im Interesse der Fairness weder eine
Versorgungssperre, noch gerichtliche Schritte gegen Sie eingeleitet.
Die erwartete Grundsatzentscheidung in diesem Zusammenhang ist jedoch am
13.06.2007 ergangen. Mit Schreiben vom 15.06.2007 hat unsere Mandantin Sie
hierüber informiert und sich bereit erklärt, bei einern Zahlungseingang bis spätestens
02.07.2007 auf Zinsen zu verzichten. Leider haben Sie von diesem Angebot keinen
Gebrauch gemacht.
Die jetzt noch bestehenden Außenstände können weder aus wirtschaftlichen Gründen
noch im Sinne der Gleichbehandlung aller Kunden unserer Mandantin hingenommen
werden.
Zur Feststellung der Billigkeit der Preise bleibt unserer Mandantin deshalb -so sehr sie
dies auch bedauert -nichts anderes übrig, als die Rückstände nunmehr einzuklagen.
Auf ausdrücklichen Wunsch unserer Mandantin möchten wir einen letzten Versuch zur
außergerichtlichen Beilegung unternehmen und geben Ihnen letztmals die Möglichkeit,
Ihr Konto bis spätestens 27.07.2007 auszugleichen.

Den aktuellen Kontostand einschließlich zwischenzeitlich hinzugekommener Zinsen und
Kosten wollen Sie bitte beigefügterBerechnung entnehmen.

Mit freundlichen Grüßen
xxx
Rechtsanwältin

Anlage
JahresabrechnunG vom 02.06.2006 531,07  
5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2006 41,52  
572,59  

Jahresabrechnung vom 23.05.2007 654,86  
5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2007 4,59  
659,45  

Anwaltskosten 156,50  
Gegenstandswert: 1.232,04  
1,3 Geschäftsgebühr gern. Nr. 2300 W RVG 136,50  
Post- und Telekomentgelte gern. Nr. 7002 W RVG 20,00  
156,50  
1.388,54  
----------------------------------------------

Fragen:
1. Wie soll ich mich jetzt weiter verhalten (habe eine Rechtschutzversicherung)
2. Habe in den Prozesskostenfond beim \'Bund der Energieverbraucher \' seit 2005 eingezahlt
   und werde das Schreiben an diesen weiterleiten, zur weiteren Unterstuetzung.
3. Wer kann mir einen Rechtsanwalt nennen im PLZ-Gebiet 6xxxx, der auf Energierecht spezialisiert ist.
   In der Liste vom Bund der Energieverbraucher ist in besagtem PLZ-Gebiet kein Anwalt aufgefuehrt.
4. Sind ZTinsen und Zusatzkosten rechtens.

Aus anderen Forenbeitraegen habe ich festgestellt, dass manche Gasversorger aehnlich agressiv vorgehen
wie die Pfalzgas ´GmbH und dahinter System zu erkennen ist.

Gruss aus der Pfalz
Manfred D.

Offline Cremer

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@ManfredD,

Zunächst sollten Sie mal eine Schutzschrift beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen, sofern noch nicht erfolgt

Dann lesen Sie mal hier

http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=600&st_id=600&content_news_detail=4810&back_cont_id=600

Ich schätze mal, man will Sie einschüchtern.

kommen Sie doch mal über meien private E-mail Adresse oder über Telefon, dann kann man sich unterhalten.

Unsere Stadtwerke fordern per regelmäßiger Mahnung bei zwei Liegenschaften bei mir schon über 5000 €
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline ManfredD

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@Cremer

Hallo Herr Cremer,

eine Schutzschrift habe ich bisher noch nicht hinterlegt. Es wurde mir zwar mit Gassperre gedroht, jedoch nach telefonischer Intervention,
diese schriftlich wieder zurueckgenommen. Man hat sich auch entschuldigt, wie im Schreiben ersichtlich, und ich vertraue dem mal.

Schreiben der Pfalzgas vom 28.06.2007:
------------------------------------------------------------------------
BGH-Urteil

Sehr geehrter Herr D.,
zunächst möchten wir klarstellen, dass die Ihnen zugegangene Sperrandrohung nicht vollzogen
wird und uns für die Mahnung entschuldigen.
Mit der Zusendung der entsprechenden Wirtschaftsprüfertestate haben wir Ihnen belegt, dass die
Erhöhung unserer Erdgaspreise unter dem Anstieg unserer Beschaffungskosten geblieben ist.
Diesen Testaten können Sie nach unserem Dafürhalten nachvollziehbar und prüffähig entnehmen,
wie die Erhöhungen auf den von Ihnen vorher akzeptierten Preis zustande gekommen sind.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem aktuellen Urteil klargestellt, dass Preiserhöhungen wegen
gestiegener Bezugskosten der Billigkeit entsprechen, wobei eine Billigkeitsüberprüfung der Be-
zugspreise selbst nicht stattfindet. Insbesondere aber wurde entschieden, dass die vereinbarten
Anfangspreise einer Billigkeitsprüfung nicht unterliegen, da der leitungsgebundenen Gasversor-
gung alleine im Hinblick auf den Substitutionswettbewerb keine Monopolstellung zukommt. Wie Sie
den Testaten entnehmen können, können wir in einem Gerichtsverfahren belegen, dass unsere
Gaspreisanhebungen im Verhältnis zur Kostensteigerung lagen.
Selbstverständlich liegt es nicht in unserem Interesse Klage gegen unsere Kunden zu führen. Wir
werden dies jedoch tun, falls unsere berechtigte Forderung nicht bis zum 02.07.2007 ausgeglichen
Vor diesem Hintergrund bitten wir Ihre Haltung noch einmal zu überdenken.

Mit freundlichen Grüßen
Pfalzgas GmbH
--------------------------------------------------------------

Gruss aus der Pfalz
ManfredD

Offline W. Abgezok

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Hallo ManfredD

Wir haben fast exakt das gleiche Schreiben von der Pfalzgas GmbH bekommen. Sogar die Datumsangaben zur Forderung sind gleich gewählt. Der ausstehende Betrag, um den es im Moment geht ist ähnlich hoch. Wir haben jedoch erst seit Anfang dieses Jahres Einspruch wegen Unbilligkeit eingelegt. Wir interessieren uns deshalb sehr für die auf Fragen 1,3 und 4 erhaltenen Anworten, die Du gestellt hattest. (Auch per Email möglich).

Offline Zeus

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@ManfredD

Überprüfen Sie nocheinmal ob alles stimmt was Sie geschrieben haben. U.a. sagen Sie, dass Sie die Jahresabrechnungen 2005/2006 und 2006/2007 entsprechend gekürzt haben, und dass nach jedem Schreiben von Ihnen ein Gutachtenden Wirtschaftsprüfgesellschaft PwC Deutsche Revision vorgelegt wurde. Meines Wissens wurden spätestens ab 1.1. 06 diese Testate für Pfalzgas von AC Christies&Partner Gmbh erstellt. Dies ist auch auf den Internetseiten der Pfalzgas unter \"Preisdiskussion\" nachzuvollziehen.

@Cremer

Sind sie sicher, dass die Gasanstalt Kaiserslautern ausdrücklich auf eine Forderung von 400€ verzichtet hat? Haben Sie den Brief gesehen? Meines Wissens hat das Unternehmen bei Wegzüge von Kunden, die Widerspruch eingelegt haben, Ihre Forderungen vorerst nur bis zum Urteil des BGH zurückgestellt.

Offline Cremer

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@Zeus,

war mir so von dem Forumsmitglied mitgetielt worden, dass er seinerzeit die schriftliche \"Verzichtserklärung\" gesehen hätte

Nun, letztlich kann man sich nur sicher sein, wenn man persönlich  ein solches Schriftstück gesehen hatte.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline ManfredD

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@Zeus

anbei zur Belegung meiner Aussage das Schreiben der Pfalzgas GmbH vom 14.11.2005 mit den Testaten von PwC vom 21.April 2005, 12. Juli 2005 und 17.Oktober 2005.
Auszug aus dem Schreiben der Pfalzgas GmbH:
_____________________________________________
Ihr Schreiben vom 27.10.05
Sehr geehrter Herr D.,
gerne bestätigen wir Ihnen den Erhalt Ihres o.g. Schreibens. Ihre Verärgerung angesichts
deutlich angestiegener Energiepreise können wir sehr gut nachvollziehen. Die aktuellen
Preiserhöhungen für Erdgas haben aber mehrere, von Seiten Pfalzgas nicht
beeinflussbare Ursachen:
So sind die Beschaffungskosten für Erdgas ebenso wie die Preise für andere
Energieträger in den vergangenen Monaten erheblich gestiegen. Aufgrund der steigenden
Nachfrage nach Energieträgern in vielen Teilen der Welt und der schwierigen Situation in
einigen Förderländern ist das Weltmarktangebot für Erdgas spürbar knapper und der
Energieträger damit teurer geworden.
Pfalzgas setzt alles daran, Mehrbelastungen auf der Einkaufsseite nicht vollständig als
Preisanpassung an die Verbraucher weiterzugeben, sondern durch günstigeren Einkauf
und interne Rationalisierungen aufzufangen. So sind wir mit unseren Preiserhöhungen
unterhalb der Steigerung unserer Beschaffungskosten geblieben und haben diese auch
erst zeitverzögert durchgeführt. Ebenso wie anderen Gasversorgungsunternehmen ist es
aber auch Pfalzgas nicht möglich, derart große Preissprünge, wie wir sie zurzeit auf den
Beschaffungsmärkten erleben, durch Rationalisierungen komplett aufzufangen.
Beigefügt überlassen wir Ihnen hierzu entsprechende Wirtschaftsprüfertestate für die
Preiserhöhungen zum 01.01.2005,01.07.2005 und 01.10.2005. Weitere Informationen zur
Gaspreisdiskussion finden Sie auch im Internet unter http://www.pfalzgas.de, Rubriken \"Preise\"
und \"Aktuelles\".
Bezüglich der Rechtsprechung zum § 315 BGB sei unsererseits der Hinweis auf ein
aktuelles Urteil des Amtsgerichtes Euskirchen vom 05.08.2005 (Az.: 17 C 260/05) erlaubt,
welches ebenfalls die Auffassung vertritt, dass zur Darlegung der Billigkeit der

Seite 2
Gaspreisanpassung der Nachweis einer entsprechenden Bezugskostensteigerung
ausreichend ist. In der Entscheidungsbegründung heißt es wörtlich:
\"Bei der Billigkeitskontrolle ist nicht der Preis an sich zu überprüfen, sondern lediglich die
Preiserhöhung. Der Preis an sich ist von den Klägern bei Abschluss des Sondervertrages
akzeptiert worden, ohne dass es für sie entscheidend darauf ankam, wie sich dieser Preis
zusammensetzt. Aus diesem Grund ist die Beklagte auch nicht verpflichtet, ihre gesamte
Kalkulation offen zu legen. Es reicht die Darlegung, dass die Preisanpassung auf einer
entsprechenden Bezugskostensteigerung beruht. \"
\"Auch die Tatsache, dass das Landeskartellamt die Preiserhöhung zum Januar 2005 für
unbedenklich hielt, ist ein Indiz dafür, dass die Preiserhöhung der Billigkeitskontrolle stand
hält.
In Anbetracht dessen bitten wir Sie, Ihre Auffassung zu überdenken und um vollständigen
Zahlungsausgleich.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
PFALZGAS GMBH
________________________________________
D. Ergebnis unserer Überprüfung
Wir haben die Bezugskonditionen der Pfalzgas GmbH, Frankenthal, anhand der bestehenden
Bezugsverträge überprüft und bestätigen hiermit folgendes:
Die von der Pfalzgas zum 1. Januar 2005 vorgenommene Erhöhung der Arbeitspreise be-
trägt seit der letzten Preisfestsetzung (1. Januar 2004) maximal netto 0,39 Cent/KWh.
Im gleichen Zeitraum hat sich eine Anhebung der Arbeitsbezugspreise für Erdgas um netto
0,402 Cent/KWh ergeben. Damit liegt die zum 1. Januar 2005 vorgenommene Arbeitspreis-
erhöhung um mindestens netto 0,012 Cent/KWh unter dem Anstieg der Bezugskonditionen.

Saarbrücken, den 21. April 2005
PwC Deutsche Revision
Aktiengesellschaft
WirtschaftsprüfungsgeseIIschaft

0.0380486.001
________________________________________
D. Ergebnis unserer Überprüfung
Wir haben die Bezugskonditionen der Pfalzgas GmbH, Frankenthal, anhand der bestehenden
Bezugsverträge überprüft und bestätigen hiermit folgendes:
Die von der Pfalzgas zum 1. Juli 2005 vorgenommene Erhöhung der Arbeitspreise beträgt
seit der letzten Preisfestsetzung (1. Januar 2005) maximal netto 0,35 Cent/KWh.
Im gleichen Zeitraum hat sich eine Anhebung der Arbeitsbezugspreise für Erdgas um netto
0,374 Cent/KWh ergeben. Damit liegt die zum 1. Juli 2005 vorgenommene Arbeitspreiser-
höhung um mindestens netto 0,024 Cent/KWh unter dem Anstieg der Bezugskonditionen.

Saarbrücken, den 12. Juli 2005
PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft

0.0405414.001
________________________________________
D. Ergebnis unserer Überprüfung
Wir haben die Bezugskonditionen der Pfalzgas GmbH, Frankenthal, anhand der bestehenden
Bezugsverträge überprüft und bestätigen hiermit folgendes:
Die von der Pfalzgas zum 1. Oktober 2005 vorgenommene Erhöhung der Arbeitspreise
beträgt seit der letzten Preisfestsetzung (1. Juli 2005) netto 0,10 Cent/KWh.
Im gleichen Zeitraum hat sich eine Anhebung der Arbeitsbezugspreise für Erdgas um netto
0, 114 Cent/KWh ergeben. Damit liegt die zum 1. Oktober 2005 vorgenommene Arbeits-
preiserhöhung um netto 0,014 Cent/KWh unter dem Anstieg der Bezugskonditionen.

Saarbrücken, den 17. Oktober 2005
PricewaterhouseCoopers
Aktiengesellschaft
WirtschaftsprüfungsgeseIIschaft

0.0424078.001
__________________________________________
Ende Auszug

Gruss aus der Pfalz
ManfredD

Offline ManfredD

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@Cremer

Galt dies mir?

war mir so von dem Forumsmitglied mitgetielt worden, dass er seinerzeit die schriftliche \"Verzichtserklärung\" gesehen hätte

Nun, letztlich kann man sich nur sicher sein, wenn man persönlich ein solches Schriftstück gesehen hatte.
____________________________________________
Was ist mit Verzichtserklaerung gemeint ?

Mittlerweile habe ich die Zusage meiner Rechtschutzversichung zur Kostenuebernahme einer anwaltlichen Beratung.
Habe einer Rechtsanwaeltin aus der Liste der Energieverbraucher meine Unterlagen zur Verfuegung gestellt. Sie wird diesen Fall weiter bearbeiten.

Ihnen Hr. Cremer moechte ich nochmals ausdruecklich danken - Ihr Beitrag war der einzige, der hier zu meinem Thema kam. Scheinbar ist der Fall rechtlich nicht sehr interessant :-(

Offline RR-E-ft

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@ManfredD

Nachdem nunmehr das Urteil des BGH vom 13.06.2007 mit Gründen vorliegt, stellt sich zunächst die Frage, ob man selbst Tarifkunde ist und deshalb ein gesetzliches Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB besteht.

Besteht kein solches Recht, waren die Erhöhungen unzulässig.


Besteht hingegen ein solches Recht bedarf es weiterer Prüfungen.

Unklar ist, ob die Angaben zu den Bezugskostensteigerungen zutreffen, was man bestreiten kann.

Weiter unklar ist, ob und  inwieweit Bezugskostensteigerungen durch Kosteneinsparungen und -senkungen an anderer Stelle ganz oder teilweise ausgeglichen werden konnten, was man mit Nichtwissen bestreiten kann.

Demnach ist weiter unklar, ob der Lieferant überhaupt zu Gaspreiserhöhungen berechtigt war und falls er zu einseitigen Erhöhungen berechtigt gewesen sein sollte, ob diese einseitigen Erhöhungen jeweils angemessen waren.

Juristisch interessanter ist ein solcher Fall nun einmal nicht.

Offline Zeus

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@ ManfredD

Sie haben sich viel Mühe gegeben. Auch die Gutachten der PwC bis 17. Oktober 2005 waren mir bekannt. Sie hatten aber geschrieben: \"Habe die Jahresabrechnungen 2005/2006 und 2006/2007 entsprechend gekürzt. Nach jedem Schreiben wurde mir ein Gutachten der PwC vorgelegt\". Ich hatte Ihnen gegenüber erwidert, dass diese Gutachten ab 1. Januar 2006 von AC Christies&Partner Gmbh erstellt wurden. Ich verstehe nicht inwiefern Ihre Erwiderung meine Aussage widerlegen soll.

Offline ManfredD

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@Zeus

Ich hatte Sie so verstanden, dass erst ab 01.2006 insgesamt Testate fuer Pfalzgas GmbH erstellt wurden.
Im Schreiben der Pfalzgas GmbH, wie unten hinterlegt, wurden mir alle Testate nochmals gesendet. Die letzte Seite war dann das Testat von
von AC CHRISTES & PARTNER GmbH.
Insofern ist richtig, dass ab 01.2006 diese von dieser Wirtschaftspruefungsgesellschaft erstellt wurden.
Danke fuer den Hinweis.

Auszug Schreiben der Pfalzgas GmbH vom 15.02.2006
____________________________________________
Ihr Widerspruch

Sehr geehrter Herr D.,
wir bestätigen den Eingang Ihres obigen Schreibens, am 13.02.2006.
Ihre Verärgerung angesichts deutlich angestiegener Energiepreise können wir sehr gut nachvoll-
ziehen. Die aktuellen Preiserhöhungen für Erdgas haben aber mehrere, von Seiten Pfalzgas nicht
beeinflussbare Ursachen:
So sind die Beschaffungskosten für Erdgas ebenso wie die Preise für andere Energieträger in den
vergangenen Monaten erheblich gestiegen. Aufgrund der steigenden Nachfrage nach Energieträ-
gern in vielen Teilen der Welt und der schwierigen Situation in einigen Förderländern ist das Welt-
marktangebot für Erdgas spürbar knapper und der Energieträger damit teurer geworden.
Pfalzgas setzt alles daran, Mehrbelastungen auf der Einkaufsseite nicht vollständig als Preisan-
passung an die Verbraucher weiterzugeben, sondern durch günstigeren Einkauf und interne Rati-
onalisierungen aufzufangen. So sind wir mit unseren Preiserhöhungen unterhalb der Steigerung
unserer Beschaffungskosten geblieben und haben diese auch erst zeitverzögert durchgeführt. E-
benso wie anderen Gasversorgungsunternehmen ist es aber auch Pfalzgas nicht möglich, derart
große Preissprünge, wie wir sie zurzeit auf den Beschaffungsmärkten erleben, durch Rationalisie-
rungen komplett aufzufangen.
Als Gasversorgungsunternehmen der so genannten örtlichen Verteilung haben wir leider keinen
Einfluss auf Rohstoffgewinnung und Importpreise, sondern müssen lediglich selbst auf diese
Preisentwicklungen, die sich in unseren Bezugskosten widerspiegeln, reagieren. Pfalzgas verdient
durch die Preiserhöhungen keinen Cent mehr, sondern gibt lediglich gestiegene Beschaffungskos-
ten weiter, in den meisten Fällen sogar weniger.

Seite 2
Dazu überlassen wir Ihnen 4 Wirtschaftsprüfertestate aus denen Sie entnehmen können, dass der
Anstieg der Beschaffungskosten mit den Preiserhöhungen 2005 nicht vollständig und erst zeitver-
zögert weitergegeben.wurden. Die Preisanpassung zum 01.01.2006 erfolgte unsererseits um den-
selben Betrag wie unsere Bezugskosten gestiegen sind.
Weiteren Informationen zur Gaspreisdiskussion finden Sie auch im Internet unter
http://www.pfalzgas.de, Rubriken \"Preise\" und \"Aktuelles\".
Bezüglich der Rechtsprechung zum § 315 BGB sei unsererseits der Hinweis erlaubt, dass die
Amtsgerichte hier sehr unterschiedlich urteilen. So wurde mit Urteil des AG Koblenz vom
02.06.2005 (AZ: 141 C 403/05) beispielsweise gerade das Recht zur Gaspreisanpassung bestä-
tigt. Des Weiteren verweisen wir in diesem Zusammenhang auch auf ein neueres Urteil des Land-
gerichtes Berlin vom 14.06.2005 (Az.: 20 O 450/04), welches in Kenntnis des Ihrerseits zitierten
BGH-Urteils ergangen ist, in dem es heißt: \"Gaskunden dürfen ihre Rechnungen nicht unter dem
\'Einwand der Billigkeit (§ 315 BGB) kürzen.\" Ein Urteil des Amtsgerichtes Euskirchen vom
05.08.2005 (Az.: 17 C 260/05) vertritt ebenfalls die Auffassung, dass zur Darlegung der Billigkeit
der Gaspreisanpassung der Nachweis einer entsprechenden Bezugskostensteigerung ausrei-
chend ist, ebenso das aktuell ergangene Urteil des Landgerichtes Heilbronn. Hier ist jedoch immer
auch im Einzelfall zu prüfen, mit welcher Fragestellung sich die Gerichte genau beschäftigt haben.
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Gassperren und deren Androhung im Zusammenhang des § 315
BGB möchten wir darauf hinweisen, dass unsererseits grundsätzlich keine Sperrandrohungen er-
folgen, sofern sich der Kunde lediglich auf § 315 BGB beruft.
Wir werden in jedem Fall die sachli-
che Auseinandersetzung mit unseren Kunden suchen und gegebenenfalls die gerichtliche FeststeI-
lung unserer berechtigten Forderungen herbeiführen.
Der Gesetzgeber verpflichtet die Gasversorgungsunternehmen nach dem Energiewirtschaftsge-
setz jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen. Grundlage der Versorgung ist die A VB-
GasV. Gemäß dieser Verordnung, die wir zu Ihrer Information beifügen, ist in § 4 Abs. 2 verfügt,
dass Änderungen der allgemeinen Tarife und Bedingungen nach öffentlicher Bekanntgabe wirk-
sam werden. Dieser Verpflichtung kommen wir immer nach. Bei der Verordnung bzw. Formulie-
rung handelt es sich nicht um \"Geschäftsbedingungen\" der Pfalzgas, sondern um eine für die gan-
ze Bundesrepublik gültige Rechtsverordnung.
Mit freundlichen Grüßen
Pfalzgas GmbH



AC
CHRlSTES & PARTNER

C. ERGEBNIS
Wir haben die Entwicklung der Bezugspreise der Pfalzgas GmbH seit dem 1. Oktober
2005 mit der von der Pfalzgas GmbH zum 1. Januar 2006 vorgenommenen Preiserhö-
hung der Abgabepreise verglichen.
Als Ergebnis dieser Gegenüberstellung stellen wir fest, dass die Abgabepreise in den Ar-
beitspreisen zum I. Januar 2006 absolut  um denselben Betrag angehoben worden sind
wie die Arbeitspreise auf der Bezugsseite. Gleichzeitig blieben die Jahresgrundpreise für
Abnehmer ebenso wie die Leistungspreise auf der Bezugsseite jeweils unverändert.
Frankfurt, den 26. Januar 2006

AC CHRISTES & PARTNER GmbH
WirtschaftsprüfungsgeseIlschaft
Steuerberatungsgesellschaft
____________________________________________
Ende Auszug Schreiben

Den Satz aus dem Schreiben Seite 2 (fett hinterlegt) finde ich hinsichtlich der Entwicklung und mir im Schreiben am 26. Juni 2007
signalisierten Energiesperre doch recht merkwuerdig und verwirrend:

Zitat Anfang Pfalzgas GmbH
____________________________________________
... Hinsichtlich der Zulässigkeit von Gassperren und deren Androhung im Zusammenhang des § 315
BGB möchten wir darauf hinweisen, dass unsererseits grundsätzlich keine Sperrandrohungen er-
folgen, sofern sich der Kunde lediglich auf § 315 BGB beruft...
____________________________________________
Zitat Ende

Hatte man hier ploetzlich etwa seine Meinung geaendert ???
Pfalzgas GmbH hat sich ja dann konsequenterweise schriftlich entschuldigt und die Androhung
der Energiesperre postwendend zurueckgenommen.

Viele Gruesse aus der Pfalz
ManfredD

Offline ktown

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Für diese Testate und deren Wertigkeit gibt es passendes Sprichwort:

Die Hand, die einen füttert, beißt man nicht

Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline bjo

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Zitat
Original von ktown
Für diese Testate und deren Wertigkeit gibt es passendes Sprichwort:

Die Hand, die einen füttert, beißt man nicht

Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

daher heißt es hier im Forum auch,
- zum Gerichtstermin kommen lassen und die sollen einen unabhängigen Gutachter bestimmen!

Offline Zeus

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@ ManfredD

Möchte auf einiges eingehen:
- Ich habe trotz längerer Recherchen bisher im PLZ-Gebiet 6xxxx keinen Anwalt gefunden der auf Energie-Recht spezialisiert ist.
- Es ist zutreffend, dass viele Versorger sich durch das BGH-Urteil offensichlich gestärkt fühlen und agressiver vorgehen. Die Meinung sie würden wegen kleinerer Beträge vor anderen Kosten zurückschrecken kann nicht aufrecht erhalten werden. In ihrem Fall hat man wegen nur 220,19€ (einschliesslich Zinsen und Kosten) bereits eine Anwaltskanzlei eingeschaltet. Meines Erachtens werden die Versorger sehr schnell das Stadium der Drohgebärde überschreiten- ja sogar müssen wenn sie glaubwürdig bleiben wollen in ihrer damit angedeuteten Strategie.
- Über die Wertigkeit vorgelegter Testate gibt es unterschiedliche Meinungen, auch unter Juristen. Und wie es letzten Endes vor Gericht aussehen wird bleibt noch abzuwarten. Möglicherweise könnte hier auch noch das Sprichwort \" eine Krähe hackt der Anderen kein Auge aus \" zum tragen kommen. Wie auch immer, ich habe bisher kein Testat über Erdgaspreiserhöhungen gesehen das die notwendige Transparenz aufweist um das Vertrauen der Kunden zu fördern.
- Sie sind für eine juristische Auseinandersetzung gut versichert, nehmen Sie also die Herausforderung an.
- Auch den Background Ihres Versorgers nicht vergessen. Die Pfalzgas wurde 1953 als eigenständige Gesellschaft und 100%ige Tochter der Saar-Ferngas AG gegründet. Seit 2002 ist sie eine je 50 prozentige Tochter der Pfalzwerke AG und der Saar-Ferngas AG. Die Saar-Ferngas ist zugleich der Erdgasvorlieferanten der Pfalzgas. Da lässt sich auch leicht einmal die Frage nach den Netznutzunsgebühren stellen deren Kürzung bisher nicht beim Endverbraucher angekommen ist. Der Entgeltgenehmigungsbescheid der Bundesagentur vom 08.11.2006 sieht für die Saar-Ferngas eine Entgeltkürzung in Höhe von 5% vor.
- Ebenfalls nicht vergessen : Die Pfalzgas hat bis heute auch nicht die Angemessenheit der Gaspreisabsenkungen zum 01.01.2007 und zum 01.04.2007 belegt, nicht einmal durch ein dann eventuell umstrittenes Gutachten.

Offline ktown

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Zitat
Original von Zeus
Wie auch immer, ich habe bisher kein Testat über Erdgaspreiserhöhungen gesehen das die notwendige Transparenz aufweist um das Vertrauen der Kunden zu fördern.

Dies ist auch meine Meinung. Welcher private Endkunde hat erstens das fachliche Wissen und zweitens die Hintergrundinformationen um prüfen zu können auf welcher Basis diese Gutachten erstellt wurden und ob es damit korrekt das geforderte wiederspiegelt.
Ja selbst diese Gutachten sind nur sogut wie die Grundlagen auf denen sie erstellt wurden.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

 

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