Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

Neue Vertragsangebote

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Cremer:
@bjo,

ich meine nicht die Angebote im Internet, sondern dass was (der Vertrag) man zu Hause schwarz auf weiß vom Versorger hat

AnJo:
Hallo,


--- Zitat ---damit werden viele RWE Kunden ihre Probleme haben!
--- Ende Zitat ---

Allerdings !
ich habe definitiv keinen Liefervertrag bei der RWE unterschrieben !
Wie schon erwähnt ist die RWE in unserem Gebiet Grundversorger für Strom und Gas.
Die Versorgungsleitungen für Strom und Gas wurden nach Fertigstellung des Hauses auf
Antrag der mit der Ausführung der Installationarbeiten beauftragten Firma von der RWE erstellt.

Laut RWE ist es so, daß bzgl. Stromlieferung:

--- Zitat ---Sofern noch kein schriftlicher Vertrag mit Ihnen abgeschlossen wurde, ist durch den
Energiebezug gemäß §2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung
von Tarifkunden (AVBE1tV) ein Versorgungsvertrag zustande gekommen.
--- Ende Zitat ---
Gleiches gilt wahrscheinlich (hier habe ich kein Schreiben) nach Ansicht der RWE in ähnlicher Form auch für den Gasbezug.
Auch hier gibt es keinen schriftlichen Vertrag.
Bis 03/2002 wurde in der Jahresabrechnung  \"Gas nach Sondervertrag\" abgerechnet.
Ab 04/2002 wurde mir ein Preisblatt zugeschickt nachdem ich ebenfalls Sondervertragskunde bin,
da mein Verbrauch über 6163 kWh liegt (RWEnaturgas Optimo maxi)

Da ich nun anscheinend Sondervertragskunde bin, werde ich mich hier mal schlau machen, was das bzgl meines Einspruchs heißt.

Auf das neue Vertragsangebot werde als erstes gar nicht reagieren, und ggf. der Überführung in einen (neuen?) Grundversorgungsvertrag (den ich nach meinen jetzigen Informationen ja schon habe) widersprechen.

Gruß
Anjo

AnJo:
Hallo nochmal,
ich habe soeben mal in die AGB\'s des von der RWE angebotenen neuen Sondervertrages und in
den des Grundversorgungsvertrages geschaut.
Im neuen Sondervertrag ist bzgl. Zahlung und Verzug einiges ergänzt worden:

--- Zitat ---§ 17 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger
angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang
der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und
Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger
zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers
besteht oder
2. sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen
Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen
Abrechnungszeitraum ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange
durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des
Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er
erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten
einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare
Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss
einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf
Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet
werden.
--- Ende Zitat ---
Ich denke ein Grund doppelt Vorsichtig bei einer evt. Vertragsannahme zu sein !

Für beide Verträge gibt es sog. \"Ergänzende Bestimmungen (Gültig ab 01. März 2007):

--- Zitat ---3. Zahlungsverzug; Unterbrechung der Versorgung
3.1 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der RWE Westfalen-Weser-Ems angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Kunden mit einer Pauschale berechnet.
3.2 Bei Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung und Wiederherstellung der Versorgung werden folgende Pauschalen in Rechnung gestellt:
Euro
Mahnung 3,80
Nachinkassogang 26,70
Unterbrechung der Versorgung 39,90
Wiederherstellung der Versorgung während der üblichen Arbeitszeit 71,28
3.3 Die RWE Westfalen-Weser-Ems behält sich vor, die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
3.4 Der Kunde hat der RWE Westfalen-Weser-Ems anfallende Bankkosten für Rücklastschriften zu erstatten.
--- Ende Zitat ---

Gelten diese ergänzenden Bestimmungen auch für Altverträge oder nur bei Abschluß eines
neuen Vertrages ?
Darf ab jetzt wieder seitens der Versorger gemahnt werden?

Gruß
AnJo

Sergio:
Ich habe auch einen neuen Vertrag zum Unterschreiben zugeschickt bekommen. Darauf habe ich vor wie folgt zu antworten:


--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren,

die Einstufung in den neuen Sondervertrag RWE Erdgas maxi zur Erdgaslieferung stellt für mich auf Grund der Preiserhöhung und einer Bindung an den Ölpreis eine erhebliche Verschlechterung gegenüber meinem bisherigen Vertrag dar. Deshalb werde ich den neuen Vertrag nicht unterschreiben.

Mit freundlichen Grüßen
--- Ende Zitat ---

Die Preiserhöhung kommt dadurch zu stande, dass ich den früheren Erhöhungen wiedersprochen und unter Vorbehallt einen niedrigeren Preis gezahlt habe.

Könnte bitte jemand, der Ahnung im Rechtswesen hat, einen Kommentar abgeben, bovor ich das abschicke.

AnJo:
Hallo Sergio,

das Du den neuen Vertrag nicht annimmst, da Du ihn nicht unterschrieben
zurückschickst dürfte der RWE klar sein.

Warum willst Du die Ablehnung des Vertrages noch begründen ?

Lasse einfach die Frist verstreichen und warte ab.

Gruß
AnJo

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