Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

Neue Vertragsangebote

<< < (3/10) > >>

Dirk99:

--- Zitat ---Original von bjo
hallo,
wie kommst du auf 6,78 Cent / kwh ?
--- Ende Zitat ---

Mit der letzten Jahresabrechung (von Oktober 2006) wurde mir der Gaspreis rückwirkend zum 01.07.06 auf 6,78 Cent/kWh (netto) erhöht.
Ich zahle aber nur 5,19 Cent (Preis von 2004).
Mein Verbrauch war 1500 kwh für das Jahr gewesen  !

Gruss Dirk

bjo:
hallo,
alles klar !

mein Verbrauch ca. 45.000 KWH mit 5,83 Cent / KWH!
zahle nur Preis vom 31.12.2004 + einmalig 2% Zuschlag!

bjo:
hallo,
trotz intensiven studium des Forum´s bin ich noch nicht dahintergekommen
was in meinem Fall das richtige ist.

Forum = nix machen, Abschläge weiter kürzen eigene Jahresrechnung
(mache ich bereits seit 2005/06)

Verbraucherzentrale NRW = Vertragsangebot unterzeichnen mit dem Zusatz
-----
Alte Rechte vorbehalten: Wer bei seinem Versorger oder einem anderen Anbieter einen neuen Vertrag abschließt, sollte schriftlich mitteilen, dass der Abschluss nur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und man sich alle Rechte aus dem bisherigen Vertrag vorbehält. Damit wird dem Argument des Versorgers vorgebeugt, dass durch den Neuabschluss die Schlussrechnung aus dem alten Vertrag anerkannt werde und Kunden nun auch keine Ansprüche mehr geltend machen könnten. Das ist besonders für alle jene wichtig, die gegen Preiserhöhungen bereits Widerspruch eingelegt haben.

-----


was den nu?

Falsch kann ja nicht sein wenn ich fordere
- die Schikane einzustellen, da derzeitige Zahlungsweise aufgenötigt
- mir schriftlich beweisen das die mich bei nichtmelden in den Grundtarif stecken dürfen
- wenn ich den Vertrag fordere auf Basis meines BGB Preises mit Nachweis
für die Erhöhungen seit dem Widerspruch!

Cremer:
@bjo,

es ist eine altbekannte Tatsache, dazu gab es bereits eingehende Urteile, dass eine Zahlung unter Vorbehalt nicht wirksam genug ist, um eine Geldrückforderung vom Versorger zu erhalten.

So sehe ich auch die Sache mit der Vertragsunterzeichnung unter/mit Vorbehalt = nicht wirksam genug.

RR-E-ft:
@Cremer

Was soll bitte das vorgeblich rechtliche Geschwafel?!


--- Zitat ---Original von Cremer
@bjo,

es ist eine altbekannte Tatsache, dazu gab es bereits eingehende Urteile, dass eine Zahlung unter Vorbehalt nicht wirksam genug ist, um eine Geldrückforderung vom Versorger zu erhalten.
--- Ende Zitat ---

Wer nur unter Vorbehalt gezahlt hat, kann auf Rückzahlung klagen und die gerichtliche Billigkeitskontrolle verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05). Aus dem Urteil lässt sich auch etwas zur Darlegungs- und Beweislast bei Vorbehalstzahlungen entnehmen. Fraglich sind indes die Erfolgsaussichten einer solchen Klage. Zudem muss man - wie bei jeder Klage - mit den Gerichtskosten in Vorleistung gehen.

Bitte enthalten Sie sich deshalb globaler juristischer Einschätzungen, wo es Ihnen an der entsprechenden Qualifikation mangelt.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln