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Autor Thema: Kündigung bei §315-Widerspruch  (Gelesen 7432 mal)

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Offline rolo-tomasi-04

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Kündigung bei §315-Widerspruch
« am: 27. Juni 2007, 22:03:43 »
Hallo,

mein Stromversorger hat im Aug. 2006 den Strompreis erhöht und dies mit einem lapidaren Hinweis auf allgemein gestiegene Strompreise anderer Versorger begründet.

Daraufhin habe ich dieser Strompreiserhöhung mit Hinweis auf §315 widersprochen und die Jahresabrechnung für 2006 dementsprechend gekürzt.

Nach einigen Schriftwechseln im ersten Halbjahr 2007 hat mein Stromversorger mit Hinweis auf § 33 AVBEltV zum 31.08.2007 gekündigt.

Ist das Vorgehen meines Stromversorgers rechtens und falls nicht, wie sollte ich am sinnvollsten reagieren?

Vielen Dank und viele Grüsse,
Rolo

Offline RR-E-ft

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Kündigung bei §315-Widerspruch
« Antwort #1 am: 27. Juni 2007, 22:25:55 »
@rolo-tomasi-04

Auf einseitige Preisänderungen gem. § 4 AVBV findet § 315 BGB Anwendung. Nach Unbilligkeitseinrede befindet man sich bis zum Billigkeitsnachweis nicht im Verzug, so dass die Voraussetzungen des § 33 AVBEltV schon nicht vorliegen können. Hierzu gibt es mehrere Urteile, etwa LG Oldenburg WuM 2005, 162.

Zudem ist fraglich, ob § 33 AVBEltV im bestehenden Vertrag im Zeitpunkt der Kündigungserklärung überhaupt noch galt.

Vattenfall Europe Hamburg wendet AVBEltV seit 08.11.2006 nicht mehr an.

Vattenfall Europe Hamburg könnte deshalb eine Kündigung nach dem 08.11.2006 schon nicht auf § 33 AVBEltV stützen.

Offline rolo-tomasi-04

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Kündigung bei §315-Widerspruch
« Antwort #2 am: 29. Juni 2007, 13:01:47 »
@RR-E-ft

Ich gehe davon aus, dass du auf das Urteil \"LG Oldenburg WuM 2006, 162
\" hingewiesen hast. Unter 2005 habe ich leider nichts gefunden.

Offline RR-E-ft

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Kündigung bei §315-Widerspruch
« Antwort #3 am: 29. Juni 2007, 13:16:10 »
@rolo-tomasi-04

Stimmt. Das Urteil des LG Oldenburg wurde 2006 veröffentlicht.

Offline rolo-tomasi-04

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Kündigung bei §315-Widerspruch
« Antwort #4 am: 02. Juli 2007, 23:03:12 »
@RR-E-ft

Danke für deinen Beitrag bezüglich meiner Rechtsposition. Ich bin mir jedoch nicht sicher, welches Vorgehen angebracht ist.

Mein jetziger Versorger wird sicher wahrscheinlich an den lokalen Netzbetreiber werden und diesem mitteilen, dass er die Versorgung für meinen Anschluss nicht mehr übernimmt (gekündigt hat). Was muss man tun, um diesem Verfahren entgegen zu wirken, damit der Versorgungsvertrag weiterhin gilt?

Vielen Dank im voraus für eure Hinweise und Anregungen

Offline RR-E-ft

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Kündigung bei §315-Widerspruch
« Antwort #5 am: 03. Juli 2007, 00:21:37 »
@rolo-tomasi-04

Gegen die Kündigung eines Grundversorgungsvertrages kann man auf Feststellung klagen, dass das Vertragsverhältnis ungekündigt fortbesteht, der Grundversorgung gem. § 36 EnWG iVm. StromGVV zur Lieferung über den 31.08.2007 hinaus verpflichtet ist.

Das sollte man auch schnell tun, wenn man vom Grundversorger weiterbeliefert werden will. Zuständig ist gem. § 102 EnWG das Landgericht, weshalb man sich gem. § 78 ZPO durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss.

Offline rolo-tomasi-04

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Kündigung bei §315-Widerspruch
« Antwort #6 am: 03. Juli 2007, 21:31:23 »
@RR-E-ft

Vielen Dank. Das war genau die Information, die ich gesucht habe.

Offline rolo-tomasi-04

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Kündigung bei §315-Widerspruch
« Antwort #7 am: 20. Juli 2007, 10:04:08 »
@RR-E-ft

Ich habe erfahren, dass man gegen die Kündigung durch meinen Versorger eine \'Einstweilige Verfügung\' erwirken muss, um diese nicht wirksam werden zu lassen.

Wie ist das weitere Verfahren, wenn diese \'Einstweilige Verfügung\' durch das Gericht verfügt wird?

Viele Grüsse,
Rolo

 

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