Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Sperrung wird nicht aufgehoben?  (Gelesen 6298 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Mr. Morler

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 29
  • Karma: +0/-0
Sperrung wird nicht aufgehoben?
« am: 27. Juni 2007, 15:04:18 »
Guten Tag zusammen

einem Freund habe ich in 2004 geraten, die Gasrechnung zu kürzen; wir haben das dann zusammen aufgesetzt und er hat seitdem ca. 400.- EUR weniger gezahlt als laut Rechnung gefordert.

Vor einiger Zeit hatte dieser Freund arge finanzielle Probleme, weshalb er eine Zeit lang gar keine Abschläge mehr zahlen konnte. Das führte dann zur Sperrung des Stromzählers (gleicher Lieferant), womit natürlich auch die Heizung dann nicht mehr funktionierte.
Mittlerweile hat er die versäumten Abschläge nachgezahlt - doch der Versorger weigert sich, die Sperrung wieder aufzuheben, mit der Begründung, es müssten erst alle ausstehenden Zahlungen beglichen werden - obwohl es sich bei dem noch strittigen Betrag definitiv um gekürzte Zahlungen nach §315 handelt.

Meine Frage: hat der Versorger hier vielleicht einfach \"Glück\", dass er eine ehemals berechtigte Sperrung jetzt nicht wieder aufheben muss, also am längeren Hebel sitzt?
Falls er die Sperrung auf jeden Fall aufheben muss: wie sollte man am besten vorgehen?

Vielen Dank für jegliche Hilfe...  

Grüße
Frank

Offline Cremer

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 5.185
  • Karma: +2/-0
  • Geschlecht: Männlich
    • http://www.cremer-kreuznach.de
Sperrung wird nicht aufgehoben?
« Antwort #1 am: 27. Juni 2007, 21:59:17 »
@Mr. Morler,

es scheint so, dass der  Versorger an längeren Hebel sitzt.

1.) Anwalt einschalten

2.) wenn nicht, dann alles zahlen und erneut Widerspruch einlegen. M.E. Abschläge kürzen oder nicht zahlen mit schriftlichen Verweis auf das vorangegangene
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
www.bifep-kh.de
gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Mr. Morler

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 29
  • Karma: +0/-0
Sperrung wird nicht aufgehoben?
« Antwort #2 am: 28. Juni 2007, 18:07:02 »
Anwalt scheint mir hier auch die beste Option zu sein...hätte halt gerne gewusst, ob es für solche Fälle evtl. schon eine eindeutige Rechtslage gibt...

Die Idee, sich den ersparten Betrag sozusagen erneut zurück zu holen, nachdem die Sperrung erstmal wieder aufgehoben wurde, klingt verlockend. Da es sich um einen Altvertrag handelt, dürfte der frühere Widerspruch Bestand haben und erneut anwendbar sein...

Vielen Dank für die Anregung.

Offline HHeinz

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 37
  • Karma: +0/-0
Sperrung wird nicht aufgehoben?
« Antwort #3 am: 29. Juni 2007, 00:31:12 »
Die Kontaktaufnahme mit einem Rechtsanwalt ist natürlich empfehlenswert.
Es gibt ja beim §315 einige Totalverweigerer. Die Begründung ist, daß solange wohl kein als billig erwiesener Preis ermittelt wurde der gesamte Betrag nicht zur Zahlung fällig wird.
Ob das nach der jetzt aktuellen Rechtssprechung noch möglich ist weiß ich leider nicht (ist ganz schön viel zu lesen). Wenn man die Zahlung aufgrund finanzieller Schwierigkeiten vorübergehend einstellt und nicht rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergreift, hat der Versorger vermutlich Blut geleckt.
Eigentlich hätte man sich bereits vorher mit geeigneten Gegenmaßnahmen schützen sollen, eine Sperrung ist eigentlich bei korrekter Vorgehensweise sehr schwer geworden und wird vom Versorger auch vorher angekündigt. Der Versorger wird also wissen, daß hier evtl. ein Defizit an Rechtsberatung besteht.
Insbesondere die gekürzten Beträge sollte man unbedingt zurückhalten und damit die Kriegskasse füllen (was ja jetzt leider zu spät ist).
Von der Idee, sich die Beträge nach einem erneuten Einspruch einfach zurückzuholen, halte ich persönlich nichts. Ich bin kein Anwalt aber in den meisten Fällen hier im Forum kommt schon der Grundsatz \"Was weg ist, ist weg\" zum Tragen.
Ich würde wohl zahlen und dann beginnt die Show von Vorne.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Sperrung wird nicht aufgehoben?
« Antwort #4 am: 29. Juni 2007, 01:46:14 »
@HHeinz

Ich würde wohl ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung zahlen, damit es nicht ganz von vorn losgehen muss. Manche meinen, eine vorbehaltlose zahlung stelle eine Einigung dar. Bei einer durch Sperre erzwungenen Zahlung sieht es aber ggf. auch schon wieder anders aus.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz