Energiepreis-Protest > RWE Rhein Ruhr (ehemals)
Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
RR-E-ft:
@jroettges
So hat eben jeder seinen Knackpunkt.
Ich tippe mal darauf, dass es sich dabei um den Inhalt eines sog. \"Begrüßungsschreibens\" handelt, welches damals nach Vertragsabschluss vom Versorger übersandt wurde.
Solche hat das Unternehmen auch dem LG Frankfurt vorgelegt und behauptet, diese seien nach Vertragsabschluss an die Kunden übersandt worden. Wenn man darauf nicht gerade sofort schriftlich geantwortet hatte: \"So soll es sein.\" (Amen) dann wurden solche AGB nicht wirksam in den Vertrag einbezogen. Denn Schweigen hat im nichtkaufmännischen Bereich keinen Erklärungsgehalt.
Dazu hier lesen.
Oft liegt der Vertragsabschluss so lange zurück, dass man selbst gar keine Erinnerung mehr an die genauen Umstände hat. Man sollte in einer solchen Situation, dass man sich selbst gar nicht mehr erinnern kann, vorsorglich bestreiten, dass man vor Vertragsabschluss entsprechende AGB kannte und sich bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden erklärt hatte.
Womöglich verfügt der Versorger noch über Zeugen, die eine gesicherte Erinnerung an alle Einzelheiten haben. Wunder gibt es immer wieder.
--- Zitat ---Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen Ihnen und uns ist die Bundeseinheitliche Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen.
--- Ende Zitat ---
Der Versorger hat wohl noch nicht einmal darauf hingewiesen, dass es sich dabei überhaupt um seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen handeln soll. Eines solchen deutlichen Hinweises bedarf es aber (Warnfunktion).
Eine solche \"bundeseinheitliche Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen\" gab es gar nicht. Es gab nur eine solche Verordnung für Tarifkunden. Für andere Gaskunden aber gerade nicht. Ebenso verhält es sich nunmehr gem. § 1 GasGVV.
Kannte man also diese AGB nicht vor Vertragsabschluss und hatte man auch nicht bei Vertragsabschluss erklärt, mit der Einbeziehung einverstanden zu sein (muss alles der Versorger nachweisen), wurden solche AGB schon nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.
Mithin besteht dann auch kein Kündigungsrecht, welches innerhalb solcher AGB geregelt gewesen sein sollte.....
Der Versorger ist allenfalls in dem Glauben, er habe AGB wirksam in den Vertrag einbezogen. Ob er die entsprechenden Tatsachen aber auf Bestreiten auch beweisen kann, steht auf einem anderen Blatt. Der Glaube allein hilft eben nicht immer, auch nicht, um die Richter an einem Landgericht in Trance zu versetzen.
Leider sind einige Kollegen wohl ersichtlich geneigt, die rechtliche Prüfung zu §§ 305 II BGB, 2 Abs. 2 AGBGB zu oberflächlich zu betreiben.
Wer sich mehr für das Thema AGB und deren Einbeziehung interessiert, kann hier lesen.
Zu beachten ist auch dabei, dass Konditionenkartelle gem. § 1 GWB grundsätzlich verboten sind. Ein solches Konditionenkartell stellt es auch dar, wenn eine Branche über ihren Verband Allgemeine Geschäftsbedingungen untereinander abstimmt, gegenüber der Marktgegenseite (Kunden) einheitlich verwendet. Schon allein eine entsprechende Empfehlung kann genügen, um gegen § 1 GWB zu verstoßen.
Das sollte man eigentlich wissen undzwar bei jedem Versorger.
Eigentlich sollten deshalb einige Verbände der Energiewirtschaft ein deutliches Problem haben..... Allein schon, wenn ein Versorger davon zu schwadronieren beginnt, dass diese Vertragsbedingungen branchenüblich seien, sollte beim Bundeskartellamt in Bonn ggf. schon das Telefon klingeln und das Faxgerät zu surren beginnen....
EWE hat übrigends einen eigenen Thread. ;)
jroettges:
Hallo Herr Fricke,
vielen Dank für Ihre klaren Worte.
Ich möchte hier unseren Fall nicht vertiefen (wir sind eine Gemeinschaft).
Der wird wohl irgendwann vor Gericht landen.
Hätte nichtsdagegen, wenn diese Beiträge in den EWE-Faden geschoben oder kopiert werden.
Es gibt ja genug Leute in ähnlicher Situation im EWE-Land.
Ihre Beiträge sind aber von grundsätzlicher Bedeutung auch für alle außerhalb des EWE-Landes.
Dazu haben Sie ja einen Link dort gesetzt.
Danke
Tilt:
Hi RR-E-ft und Boardies,
Attachment:
Sondervertrag
hier die Korrespondenz dazu - von unten anfangen zu lesen:
Ich verstehe das Schreiben des RWE so, dass kein ausdrücklicher Vertrag zustande gekommen ist, sondern ein Vertrag durch Energieentnahme. Das Zustandekommen eines solchen Vertrages ist in der AVBGasV geregelt. Dann gilt diese doch auch ohne Zusendung. Sonst hätten Sie gar keinen Vertrag mit dem RWE und hätten sich dann ja ggf. strafbar gemacht.
Sorry, aber bei Vertragabschluss durch Energieentnahmen gilt immer die AVBGasV.
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Anwalt@t-online.de
Gesendet: Donnerstag, 4. Oktober 2007 09:53
An: Tilt (GMX)
Betreff: Re: Wichtig: Sondervertrag // kein Verweis m.E.
Hallo Anwalt,
das ist es ja gerade.
In dem Schreiben der RWE vom 2.2.2000 wird auf keinerlei AvBGasV verwiesen, geschweige denn auf ein etwaiges Kündigungsrecht. (Siehe Anhang)
Also greifen hier doch die §305 Abs. 2 und §307.
Also stehen die Dinge in meiner Sache besser als zuerst angenommen und ich kann die Dinge weiterlaufen lassen wie bisher zu den alten Konditionen.
Oder?
Hier hat die RWE doch keinerlei Handhabe gegen mich (bzw. uns) in der Hand.
Welche Gefahren würden denn noch drohen?
mit freundlichen Grüßen,
Mandant
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Anwalt@t-online.de
Gesendet: Dienstag, 2. Oktober 2007 14:41
An: Tilt (GMX)
Betreff: Re: Wichtig: Sondervertrag
Hallo Mandant,
Ihr \"alter\" Sondervertrag liegt mir nicht vor. Falls dieser keinen Verweis auf die AvBGasV hat, müssen die Kündigungsmöglichkeiten im Sondervertrag geregelt sein. Falls Verweis auf die AVBGasV: §32 I AVBGasV: \"Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird.
Heute § 20 GasGVV: \"Grundversorgung kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. \"
Hilft Ihnen das weiter ?
mfg
Anwalt
-----Original Message-----
Date: Sun, 30 Sep 2007 17:50:12 +0200
Subject: Wichtig: Sondervertrag
From: \"Tilt \\(GMX\\)\"
To: Anwalt@xy.mail
Hallo Anwalt,
mir stellt sich doch noch ein paar Fragen bzgl. des Kündigungsrechts, welche es evtl. Wert ist näher durchleuchtet zu werden für mich als Sondervertragskunde: Woher leitet sich denn noch mal konkret das Kündigungsrecht der RWE ab? Aus welchem Paragrafen kann ich das ableiten?
Denn in dem Schreiben vom 2.2.2000 (in dem ich durch Gasentnahme automatisch zum RWE Kunden wurde) ist zwar die Rede davon, dass uns die entsprechenden Verordnungen auf Wunsch gerne zur Verfügung gestellt würden, wir diese zu dem Zeitpunkt aber gar nicht hatten.
Wurden solche AGB bei Vertragsabschluss gem. § 305 Abs. 2 BGB überhaupt wirksam einbezogen im Hinblick auf ein ordnungsgemäßes Kündigungsrecht ? (Tip aus dem Forum von vor unserem Termin)
Ich habe noch von anderer Seite einen Hinweis erhalten, dass wenn mir zu \"Vertragsabschluss\" die Kündigungsbedingungen nicht vorlagen, diese lt. §307 unwirksam wären?
Können Sie das im Kontext mit meinem Fall nachvollziehen? Ist es evtl. nicht doch Wert zuzusehen im alten Vertrag zu bleiben?
Ich möchte in dieser Sache nicht stur, aber doch alle Möglichkeiten ausschöpfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Mandant
RR-E-ft:
@Tilt
Wie und warum ich es so sehe, wie ich es sehe, habe ich - hoffentlich einigermaßen nachvollziehbar - dargetan.
Es ist sicher nicht Gegenstand dieses Forums, die Aussagen Ihres Anwalts zu kommentieren.
--- Zitat ---Das Zustandekommen eines solchen Vertrages ist in der AVBGasV geregelt.
--- Ende Zitat ---
Das kann schon deshalb nicht richtig sein, weil die AVBGasV zu solchen Sonderverträgen von sich aus überhaupt nichts regelt.
Es ist ganz gewiss so, dass gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV nur ein Tarifkundenvertrag zustande kommen konnte, weil diese Vorschrift schon nur für Tarifkunden galt (§ 1 AVBGasV).
War Huhn oder Ei zuerst da?
Der Abschluss eines Sondervertrages gem. § 2 Abs. 2 AVBGasV verstößt schon gegen elementare Denkgesetze.
Darauf kommt es indes schlicht und ergreifend nicht an, wenn jahrelang ein Sonderabkommen praktiziert wurde und die Abrechnung als Sonderabkommen erfolgte. Beide Parteien gehen ersichtlich übereinstimmend davon aus, dass ein Sonderabkommen besteht. Es ist einfach so und eben nicht anders.
Weil schon der Versorger vom Bestand des Sonderabkommens ausgeht, braucht man diese Tatsache ja nicht in Frage zu stellen. Fakt ist auch, dass die AVBGasV für Sonderabkommen - und darum handelt es sich nun einmal nach den Aussagen des Versorgers - nicht gilt (§ 1 AVBGasV).
Dafür dass und ggf. welche AGB bei Vertragsabschluss des Sonderabkommens einbezogen wurden, trägt der Versorger die Darlegungs- und Beweislast.
Man sollte sich also nicht den Kopf des anderen Vertragsteils zerbrechen, wenn es doch so einfach sein kann.
Es besteht also kein reguläres Kündigungsrecht, wenn ein solches nicht ausdrücklich bei Abschluss des Sondervertrages vereinbart wurde. Dafür, dass ein solches vereinbart wurde, trägt wiederum der Versorger die Darlegungs- und Beweislast, wenn er sich darauf berufen wollte. Kann er eine entsprechende Behauptung nicht beweisen, hat er Pech gehabt.
Apropos Hi:
Denn ein Haifisch ist kein Haifisch, wenn man´s nicht beweisen kann. :rolleyes:
Tilt:
Hallo äh Hai-RR-E-ft,
;)
danke für Dein deutliches Statement - welches ich in der Form fast nicht anders erwartet habe.
Jedem dürfte nun meine Situtation klar sein u. sollte seine sehr ähnlich sein, so sollte der Thread hier sich als richtungsweisend herausstellen.
\"Again it\'s over ...\"
Gruß,
T|Lt
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