Energiepreis-Protest > RWE Rhein Ruhr (ehemals)
Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
DeepDiver01:
Habe am 17.09.07 meinen Widerspruch gegen den neuen Gas-Liefervertrag (Sondervertrag) an RWE geschickt.
Heute kam folgende Antwort:
\" ...
Wie wir bereits mitteilten, erfolgt die Vertragsumstellung aller Strom- und Gaskunden auf Grund des neues EnWG und der neuen GVV für Gas und Strom.
Die Gründe für die Vertragsumstellung sowie die Vorteile zum bestehenden Vertrga sind Ihnen bereits in frühreren Schreiben mitgeteilt worden.
Wir versichern Ihnen nochmals, dass wir davon ausgehen, dass Sie Ihre Bedenken hinsichtlich unserer Preisgestalltung (§315 BGB) auch für den neuen Vertrag aufrecht erhalten. Daher nehmen wir diese - ohne rechtliche Anerkennung - zur Kenntnis.
Wir hoffen, dass wir Sie von der Rechtmäßigkeit des neuen Vertrages überzeugen können und bitten Sie, diesen unterschrieben zurück zu senden.
...\"
Was sagen den die Experten zu dieser Antwort? Würde nicht durch die Unterschrift §315 BGB hinfällig, da es sich eindeutig um einen Sondervertrag handelt?
Ich habe nicht vor, den neuen Vertrag zu unterschreiben. Meinetwegen kann RWE mich \"automatisch\" auf den neuen Vertrag umstellen, mein Widerspruch wird dadurch ja nicht aufgehoben.
Gruß
Jürgen
bjo:
hallo,
ich hab meinen Widerspruch gegen die RWE Umstellung noch nicht abgeschickt. Werde aber wohl das gleiche Schreiben bekommen.
Die RWE schreibt ja deutlich \"ohne rechtliche Anerkennung\" d. h. nach meinem Laienverständnis mit Unterschrift unter den neuen Vertrag ist aus RWE Sicht alles vorbei was du bisher erreicht hast.
Tilt:
Hi,
ich möchte für micht persönlich - nach bestem Wissen u. Gewissen - als Endergebnis meiner anwaltlichen Beratung für alle Leser ff. darlegen. Ich bin kein Jurist, deshalb mag einiges holprig formuliert sein, vlt. auch nur halbrichtig. Deshalb: Verwendung auf eigene Gefahr quasi :D
Fakt ist:
- Der Gesetzgeber ist eindeutig Schuld an dieser Misere: durch Einführung der StromGGV u. GasGGV v. 26.10.2006 als zukünftige neue Vertragsgrundlage
- Damit sind sämtliche existierenden Unterlagen zu AVBGasV und AVBEltV nutzlos und nichtig als Vertragsgrundlage
- Ob das nun Blödheit der Regierung oder Lobbyarbeit war ist egal. Jeder Kunde - auch Nichtwidersprecher wg. §315 - muss (eine Änderung mag vlt. zwar ausreichend sein) vertraglich umgestellt werden wg. den neuen Verordnungen.
- Ich bin Sondervertragskunde: demzufolge hat die RWE ein reguläres Kündigungsrecht.
- Macht Sie davon gebrauch (siehe mein letzter Upload) u. beendet meinen Vertrag u. stuft mich zu den neuen, günstigeren Vertragskonditionen als Sondervertragskunde ein, besteht für die Zukunft, wenn ich nur die alten Preise weiterzahle sicherlich eine sehr wackelige Konstellation, welche mit höherer Wahscheinlichkeit zu Gunsten der RWE ausgeht.
- Macht Sie davon Gebrauch und stuft mich sogar in den Grundtariv ein, lege ich sogar drauf, wie allg. bekannt ist.
- In beiden Fällen wiederrum habe ich für die Zukunft natürlich auch die Möglichkeit die Billigkeit des Preises anzuzweifeln bei erneuten Preiserhöhungen - nun aber (leider :( ) eine neue, schlechtere preisliche Ausgangsbasis
- Aus dem folgt, dass ich den neuen Vertrag unterschreiben werde.
- Aber gesondert noch mal auf Fortbestand meines Widerspruches in Sachen §315 auf die alten Preise des alten Vertrages aufrecht erhalte und mir eine Verrechnung etwaiger daraus vermeintlicherweise resultierenden Zahlungsrückstände ggü. der RWE ausdrücklichst verbitte.
Das sollte wohl der Fall sein, da Neuvertrag. Aber wer weiß...
Habe keine Lust auf Basis des neuen Vertrages auch noch darauf achten zu müssen. Wird mir aber bis auf weiteres erst mal nicht erspart bleiben. :evil:
Meine Konklusion:
Viel Jammern und wehklagen hat hier leider wenig Sinn m.E. Der Versorger sitzt hier am längeren Hebel.
Übrigens muss die RWE im Umgang mit \'uns Querulanten\' in dieser Sache noch echt zahm sein. Im Raum Worms u. noch wo in meiner Nähe muss es einen Energieversorger geben, welcher schon Massenklagen rausgeschickt hat. Habe noch nichts darüber gelesen. Wird sich aber noch finden.
Genau wie es sich jetzt schon wieder beim massiven Erhöhen der Gelbußen abzeichnet - als ehrlicher Arbeitnehmer u. Steuerzahler wird man in diesem Lande - im wahrsten Sinne des Wortes - ständig gef... ähh an den Melkschemel geführt. Ich bin es einfach so unendlich Satt mit unserem Gevatter Staat. Wenn das so weiter geht u. noch schlimmer wird, nehm ich meine Kohle u. meinen Job und wander aus - je nach dem.
Grüße u. viel Glück an den Rest.
T|Lt
RR-E-ft:
--- Zitat ---Ich bin Sondervertragskunde: demzufolge hat die RWE ein reguläres Kündigungsrecht.
--- Ende Zitat ---
Ich frage mich nur, wo ein solches \"reguläres Kündigungsrecht\" geregelt sein sollte.
Ich habe alle einschlägigen Gesetze in der mir eigenen gründlichen Art mehrmals von vorne nach hinten und wieder zurück geblättert und nichts dergleichen gefunden.
Ein solches Kündigungsrecht könnte sich allenfalls aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben, wenn solche überhaupt vor Vertragsabschluss bekannt waren und man sich bei Vertragsabschluss mit deren Geltung einverstanden erklärt hatte.
Im übrigen gibt es kein reguläres Kündigungsrecht, weder im Energiewirtschaftsgesetz, noch im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Die GasGVV gilt ausdrücklich nur und ausschließlich für die Grund- und Ersatzversorgung mit Gas, vgl. § 1 GasGVV.
Dafür, dass einige die Gesetze wohl nicht lesen (im Sinne von inhaltlich richtig verstehen) können, sollte man nicht unbedingt dem Gesetzgeber die Schuld geben.
Für Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (gem. § 41 EnWG) besteht zwar in § 41 Abs. 2 EnWG eine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verordnung auch für diese Kunden.
Von dieser Ermächtigungsgrundlage hat aber der Verordnungsgeber bisher überhaupt gar keinen Gebrauch gemacht, so dass es hierzu auch keine neue Verordnung gibt, an welche bestehende Verträge überhaupt angepasst werden könnten.
Nachdem Sie sich von einem Anwalt beraten lassen haben, können Sie bei diesem nochmals nachfragen, woraus er meint, dass sich sich ein \"reguläres Kündigungsrecht\" überhaupt ergeben soll. Bitte lassen Sie dabei nicht locker und lassen sich ganz genau erklären, wo dieses reguläre Kündigungsrecht ganz konkret geregelt sein soll, also Gesetz, Paragraph, Absatz, Satz. Das wäre für alle Kunden wichtig und wohl auch für den Anwalt, der die Beratung vorgenommen hat, und dessen Haftpflichtversicherung. ;)
Weder gibt es etwas zu jammern, noch zum Wehklagen.
Wenn wir ganz genau sein wollen:
Konklusion
Schlussfolgerung
jroettges:
Hallo Herr Fricke,
genau das sind auch für mich die Knackpunkte.
In meinem Vertrag von 1995, den wir damals ohne Unterschrift aber doch wohl wirksam ( durch Entnahme von Gas ) geschlossen haben steht:
Grundlage des Vertragsverhältnisses zwischen Ihnen und uns ist die Bundeseinheitliche Verordnung über Allgemeine Versorgungsbedingungen. Ein Exemplar dieser Bedingungen ist beigefügt. Bei Lieferung zu Gas-Sondervereinbarungen gelten auch die Allgemeinen Versorgungsbedingungen als Vertragsgrundlage.
Ein Exemplar der AVBGasV mit Stand vom 21. Juni 1979 war beigefügt.
Unter §1 Gegenstand der Verordnung heißt es da:
(1)...
(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.
Weiter gibt es einen §32 \"Kündigung\" in dem es unter heißt:
(1) Das Vertragsverhältnis läuft solange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt wird; die Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres zulässig.
Wir sind, ohne dass wir das akzeptiert haben, aus der Sondervereinbarung S1 in die Grundversorgung G II gekündigt worden, weil wir die neuen Vertragsbedingungen nicht hingenommen haben. Wir kürzen konsequent.
Hat das GVU (hier die EWE) in dieser Konstruktion ein Kündigungsrecht?
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