Energiepreis-Protest > RWE Rhein Ruhr (ehemals)
Schreiben: Sondervertrag RWE Erdgas Optimo
DeepDiver01:
Hat niemand einen Kommentar?
bjo:
hallo,
ebenfalls RWe Kunde, bisher bis auf das Verlängerungschreiben nix bekommen!
ich werde wie folgt vorgehen!
- bestreiten das ich Sonderkunde bin, hab nix unterschrieben
- Musterschreiben für alle infrage kommenden Tarife
- weiterhin eigene Abschläge und Jahresabrechnungen!
Tilt:
Hi,
ich habe nun mal im Vorfeld schon widersprochen und auf Weitererfüllung des Vertrages gepocht wie folgt:
--- Zitat ---Sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf Ihr oben genanntes Schreiben u. Ihre damit verbundene Änderungkündigung.
Wir dementieren aufs heftigste den von Ihnen gehegten Anspruch auf ein einseitiges Kündigungsrecht zu gänzlich neuen u. überteuerten Konditionen und bestehen ausdrücklichst auf Weitererfüllung des bestehenden Vertrages.
Ihre Preise des „RWE Erdgas Optima maxi“ Tarifs und des Grundtarifs rügen wir hiermit schon im Vorfeld als unbillig im Sinne des Paragrafen § 315 BGB.
Ihren Kunden unter dem Vorwand einer Gesetzesnovellierung mit einer Änderungskündigung dermaßen unter Druck zu setzen und Ihre Preise auf diesem Wege aufgrund des offenbar immer stärker werdenden Widerstandes in der Öffentlichkeit durchzudrücken erachten wir als Schikane nach § 226 BGB.
Denn laut § 23 GasGVV ist von einer Änderungskündigung aufgrund der Gesetzesnovelierung des AVBGasV GasGVV keinerlei Rede und somit unadequat.
Lediglich von einer Anpassung wie zu ersehen ist:
§ 23 Übergangsregelung
1Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe und Veröffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes zu informieren. 2Die Anpassung erfolgt, soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, durch die öffentliche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf die Bekanntmachung folgenden Tag.
Den beiliegenden Vertrag werden wir Ihnen demzufolge nicht zurücksenden.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.
Mit freundlichen Grüßen,
--- Ende Zitat ---
Daraufhin kam f. Antwort:
ungefährlicher ;) Download-Link:
Antwort RWE
Download wie siehe oben beschrieben!
Es ist von konkludentem Verhalten die Rede und dass man auf jeden Fall an der Kündigung festhält.
Ich habe auch noch mal die AGBs gelesen, welche mir die RWE anlässlich eines der letzten Geplänkel zugeschickt hatte auf meine Aufforderung hin:
Denn lt. \'Verordnung ü. AGB für die Gasversorgung von Tarifkunden - d.h. schon mal: ich bin solch einer - besteht wohl ein einseitiges Kündigungsrecht:
--- Zitat ---§32 - Kündigung
1) Das Vertragsverhältnis läuft so lange ununterbrochen weiter, bis es von einer der beiden Seiten mit einer Frist von 1 Monat auf das Ende eines KM gekündigt wird; die Kündigung ist erstmals zum Ablauf eines Jahres zulässig.
2) Ändern sich die allg. Tarife o. ändert das Gasversorgungsunternehmen im Rahmen dieser Verordnung seine allg. Bedingungen, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit zweicwöchiger Frist auf das Ende des der öffentlichen Bekanntgabe folgenden KMs kündigen.
3) Bei einem Umzug ist der Kunde berechtigt, den Vertrag jederzeit mit 2wöchiger Frist auf das Ende eines KMs zu kündigen.
4) Wird der Verbrauch von Gas ohne ordnungsgemäße KÜndigung eingestellt, so haftet der Kunde dem Gasversorgungsunternehmen für die Bezahlung des Grundpreises und des Arbeitspreises für den von der Messeinrichtung angezeigten Verbrauch u. für die Erfüllung sämtlicher sonstiger Verplichtungen.
--- Ende Zitat ---
Punkt 4 verstehe ich dabei nicht und klingt verquert.
Was meint Ihr nun dazu?
Gruß,
Tilt
Tilt:
Hi Deepdiver,
ich finde die Formulierung v. reinen Menschenverstand her klasse und super. Und Du hälst Dir jedes weitere Tor offen, so wie ich das sehe.
Nur befürchte ich, dass Du dann noch ein SChreiben der Art wie ich bekommen wirst.
Aber wenn wir hier schon ein solch professionelles Forum haben wäre noch akkurateres Feedback sicher hilfreich 8)
Es gibt einfach zu viele Extrafragen zu beantworten:
Was für ein Kunde bin ich?
Was für Kündigungsklauseln habe ich im Vertrag bzw. in meinen AGBs u. sind diese überhaupt valide?
Inwiefern greift dann §315 weiterhin (was an sich soweit geklärt ist)?
usw.
Aber in letzter Konsequenz, so glaube ich, werden viele nicht an einem Anwalt vorbeikommen.
Gruß,
Tilt
Cremer:
@Tilt,
mit Punkt 4 ist gemeint, wenn Sie keinen Gasbezug mehr haben, also die Gasheizung abstellen, ohne zu kündigen, dann zahlen Sie den Grundpreis weiter und den dabei ggf. entstehenden Verbrauch.
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