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Autor Thema: Verbandsklagen gegen Preisänderungsklauseln  (Gelesen 3068 mal)

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Verbandsklagen gegen Preisänderungsklauseln
« am: 20. Juni 2007, 13:57:10 »
Stellungnahme der VZ Bremen zu einem Hinweis des LG Verden

In einem Verbandsklageprozess nach § 1 UklaG ist nicht zu berücksichtigen, ob der Lieferant im Falle der Unwirksamkeit der Klausel seine Preise erhöhen kann oder nicht, vgl. BGH NJW-RR 2005, 1717 und BGH NJW 2007, 1054.

Es geht darum festzustellen, dass eine Klausel gegen § 307 BGB verstößt und deshalb unwirksam ist.

Der weite Spielraum der Billigkeit entspricht nicht den Anforderungen, die an eine Formularbestimmung zu stellen sind.

Verhältnis § 307 BGB zu § 315 BGB im Lichte der BGH- Rechtsprechung

Der weite Spielraum der Billigkeit passt nicht in das enge Korsett, das § 307 BGB für Formularbestimmungen vorgibt.

Bei § 307 BGB geht es gerade darum, dass der Kunde anhand der Klausel selbst die Berechtigung einer Preisänderung kontrollieren kann, ohne erst ein Gericht einzuschalten.

Die AVBGasV und die GasGVV enthalten keine gesetzlichen Regelungen für Sonderverträge (so schon BGH NJW 1998, 1640, 1642 hinsichtlich der Anwendung der AVBEltV auf Sonderverträge).

Bei den Bestimmungen dieser Verordnungen handelt es sich um kein dispositives Gesetzesrecht, weil sie durch normative Einbeziehung Inhalt eines Tarifkundenvertrages bzw. Grundversorgungsvertrages werden, in diesem Bereich nicht abdingbar sind und demgegenüber in anderen Bereichen außerhalb der Allgemeinen Versorgung gem. § 10 EnWG a.F. bzw. Grund- und Ersatzversorgung §§ 36, 38 EnWG  überhaupt nicht gelten.

Die nach § 315 BGB gerichtlich kontrollierbare gesetzliche Preisänderungsbefugnis in § 5 GasGVV findet ihre (notwendige!) Rechtfertigung allein darin, dass ein Kündigungsrecht  des Grundversorger gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 GasGVV regelmäßig ausgeschlossen ist undzwar auch für den Fall, dass Bezugskosten steigen.

Dies spielt im Verbandsprozess regelmäßig keine Rolle.

Sollte eine AGB- Klausel unwirksam sein und eine absolut erforderliche, dem Kunden zumutbare Erhöhung nicht möglich sein, so besteht die gesetzliche Regelung für diesen Fall nicht in § 315 BGB, sondern in § 313 BGB.

Derjenige, der sich auf § 313 BGB beruft, hat die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen.

Das Preisänderungsrecht des Grundversorgers ergibt sich demgegenüber aus § 5 GasGVV. Gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 GasGVV (lex specialis) besteht im Bereich der Grundversorgung gerade kein Kündigungsrecht gem. § 313 BGB. Die Voraussetzungen des § 313 BGB können schon nicht vorliegen.

Verwendet der Lieferant AGB- Klauseln, die wegen unangemessener Beanachteiligung und Verstoß gegen das Transparenzgebot gem. § 307 BGB unwirksam sind, so verstößt er zugleich gegen seine Sorgfaltspflicht bei Vertragsverhandlungen und macht sich deshalb aus culpa in contrahendo dem Vertragspartner gegenüber schadensersatzpflichtig.

Der Vertragspartner des Klauselverwenders hat Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit/ Unterlassung des Berufens auf die Klausel und einen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch hinsichtlich des infolge der unwirksamen Klausel zuviel Geleisteten (vgl. Palandt, BGB, Vor § 307 BGB Rn. 14).


 

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