Energiepreis-Protest > Stadtwerke Düsseldorf

Was tun bei Strompreiserhöhungen?

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Blue:
Hallo Forum,
kann ich davon ausgehen, dass wenn der Kunde nicht schriftlich informiert werden muss, auch das Sonderkündigungsrecht bei Strompreiserhöhung entfällt?

Aus den AGB der Stadtwerke Düsseldorf; §2 Preise:

--- Zitat ---(3) Die Stadtwerke Düsseldorf AG sind berechtigt, bei marktabhängiger Erhöhung der Erzeugungs- bzw. Großhandelsbezugskosten die Preise zu ändern. Hierüber ist der Kunde rechtzeitig schriftlich zu informieren. Er kann in diesem Falle den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung fristlos mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) kündigen.
--- Ende Zitat ---

Da habe ich schon hineininterpretiert, dass ich schriftlich über Strompreiserhöhungen informiert werde und auch kündigen kann.  ;(

Cremer:
@Blue,

Sie können davon ausgehen, dass diese Textpassage mehr oder weniger bei allen Strom/Gasversorgern in den AGB\'s vorkommen.

Ein Sonderkündigungsrecvht kann auch aus anderen Gründen bei einem Versorger zugestanden werden.

RR-E-ft:
@Cremer


--- Zitat ---Original von Cremer
@Blue,

Sie können davon ausgehen, dass diese Textpassage mehr oder weniger bei allen Strom/Gasversorgern in den AGB\'s vorkommen.

Ein Sonderkündigungsrecvht kann auch aus anderen Gründen bei einem Versorger zugestanden werden.
--- Ende Zitat ---

Was will uns der Künstler damit sagen?

Man kann davon ausgehen, dass es einheitliche Klauseln nicht gibt und solche Stellungnahmen in der Sache selbst kein Stück weiterhelfen.


@Blue

Sie können von gar nichts ausgehen, sondern die Sache bedarf einer rechtlichen Prüfung.

Diese Frage gehört sicher in den Thread der Stadtwerke Düsseldorf.
Die StromGVV gilt für einen solchen Vertrag nicht.

Zunächst stellt sich die Frage, ob diese AGB bei Vertragsabschluss wirksam in den Vertrag einbezogen wurden (§ 305 BGB).

Dann stellt sich die Frage, ob diese AGB selbst bei einem Sonderkündigungsrecht gem. § 307 BGB nicht benachteiligend wirkend, weil sie zum einen den Lieferanten nicht verpflichten, bei gesunkenen Großhandelspreisen die Preise zu senken und zudem das Sonderkündigungsrecht zu kurz bemessen ausgestaltet ist, so dass die Frist für einen Lieferantenwechsel gem. § 14 StromNEV nicht eingehalten werden kann (vier Wochen zum Monatsersten).

Erzeugungskosten sind interne Kalkulationsgrößen, die der Kunde nicht kennen kann. Eine Anknüpfung an interne Kalkulationsgrößen wie Vorlieferantenpreise verstößt deshalb gegen § 307 BGB.

Ein Kündigungsrecht nutzt dann nichts, wenn man nicht zugleich den Lieferanten wechseln kann, weil die dabei zu berücksichtigenen Fristen nicht eingehalten werden können.

Man sollte also einen Rechtsanwalt die Klausel auf ihre Wirksamkeit prüfen lassen.

Blue:
Danke für die Antworten.

@RR-E-ft

Ups, das ging aber schon sehr in die Tiefe, deshalb habe ich zunächst ein wenig über Ihre Antwort nachgedacht. Eine rechtliche Prüfung oder rechtsanwaltliche Unterstützung ist die Sache für mich nicht Wert.

Ich deute den genannten Teil der AGB, nach meinem laienhaften Rechtsverständnis, aber tatsächlich so, dass der Versorger den Kunden über die Preisänderung hätte informieren müssen. Aber ich bin eben auch nur Laie.
Auf der Homepage ist die Preiserhöhung nachlesbar, die Kunden wurden jedoch darüber in keiner Weise informiert. Meine Überlegung ist nun, einfach abzuwarten. Sollte später, wovon ich ausgehe, auf meiner nächsten Rechnung ein höherer Strompreis ausgewiesen sein, so werde ich versuchen dagegen anzugehen. Ich mache mir da zwar nur sehr wenig Hoffnung auf Erfolg, aber eine Einwendung kostet mich auch nichts.

Noch einmal, vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort.

bjo:
hallo,
mein Vater, Stadtwerke Düsseldorf Kunde seit 2006, hat eine schriftliche Benachrichtigung bekommen verbunden mit der Bitte den Zählerstand abzulesen!

Ich selber mit bei Flexstrom!

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