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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

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RR-E-ft:
Erste Infos zum ersten Gaspreis- Urteil des BGH

Die gleichen Grundsätze sind auf eine Billigkeitskontrolle von Erhöhungen der Stromtarifpreise gem. § 4 AVBEltV anzuwenden.

Die besondere Bedeutung des Urteils dürfte darin liegen, dass klarsgestellt ist, dass Preiserhöhungen aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts gem. §§ 4 AVBV/ 5 GVV vollkommen unabhängig von einer Monopolstellung der zivilrechtlichen Billigkeitskontrolle in direkter Anwendung des § 315 BGB unterliegen.

Dies dürfte gerade für die laufenden Strompreiserhöhungen besondere Bedeutung erlangen:

Die erhöhten Preise insgesamt gem. §§ 315 BGB, 17 Abs. 1 Satz 3 GVV als unbillig rügen und den Billigkeitsnachweis verlangen und bis zu einem solchen Zahlungen auf Abschläge und Rechnungsbeträge  auf die bisher unbeanstandet gezahlten Preise kürzen.

Nach dem Urteil des BGH vom heutigen Tage zur Billigkeitskontrolle von Gastariferhöhungen steht fest, dass sich auch Stromkunden gegen Tariferhöhungen der Grundversorger mit § 315 BGB zur Wehr setzen können:


Bei Kunden außerhalb der Grundversorgung besteht kein gesetzliches Preisänderungsrecht, so dass Preiserhöhungen auch nicht auf ein solches gestützt werden können.

Gegenüber solchen Kunden außerhalb der Grundversorgung kommt es entscheidend darauf an, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen der Lieferanten gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in die Verträge einbezogen würden und Preisänderungsvorbehalte innerhalb solcher Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Lieferanten den strengen Anforderungen der Rechtsprechung an das Transparenzgebot gem. § 307 BGB entsprechen:

BGH: Verhältnis § 307 BGB zu § 315 BGB

Verstoßen Preisänderungsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Transparenzgebot und sind deshalb gem. § 307 BGB unwirksam, so können keinerlei Preiserhöhungen darauf gestützt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht \"der weite Spielraum der Billigkeit\" nicht den Anforderungen an eine Konkretisierung von entsprechenden Formularbestimmungen gem. § 307 BGB.
 
Die Landgerichte Bremen, Berlin, Dresden, Kassel und Essen hatten wegen Verstoß gegen § 307 BGB Preiserhöhungen der Versorger für unwirksam erklärt.

Die unwirksamen Klauseln ließen sich auch nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB ersetzen.

Eine Billigkeitskontrolle findet dabei wegen mangelnder Monopolstellung der Versorger nicht statt, wie der Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 28.03.2007 - VIII ZR 144/06 (Strom) und vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 (Gas) festgestellt hat.

bjo:
hallo,
wie gehts jetzt weiter, hab das Urteil und alles drum rum gelesen,
versteh aber nur Bahnhof.

Kann mal jemande mit einfachen Worten erklären was jetzt angeraten ist!

weitermachen wie bisher oder was

Zahle nach Widerspruch nur noch den Preis vom 31.12.2004 / RWE
Abschläge dementsprechend gekürzt!

kamaraba:
@bjo

möchte hier RR-E-ft nicht vorgreifen.
Das Urteil betrifft \"Tarifkunden\" und nicht \"Sondervertragskunden\".
Wenn Sie mit \"weitermachen wie bisher\" folgendes meinen:
-Abschlagsbeträge anpassen
-Basis Preis Herbst 2004
-Widerspruch gegen Preiserhöhungen und den Gesamtpreis usw.
und das bei jeder Preisänderung wiederholen
.... dann ja

bjo:

--- Zitat ---Original von kamaraba
@bjo

möchte hier RR-E-ft nicht vorgreifen.
Das Urteil betrifft \"Tarifkunden\" und nicht \"Sondervertragskunden\".
Wenn Sie mit \"weitermachen wie bisher\" folgendes meinen:
-Abschlagsbeträge anpassen
-Basis Preis Herbst 2004
-Widerspruch gegen Preiserhöhungen und den Gesamtpreis usw.
und das bei jeder Preisänderung wiederholen
.... dann ja
--- Ende Zitat ---

danke!

Kurz vermerkt
Verbraucherzentrale NRW empfiehlt das weitermachen
Grund hier, die Preisklausel!

Cremer:
@ESG-Rebell,

herzklichen Dank für den stenohaften Bericht

und

vor allem ein dickes Dankeschön für die Zeit die Sie geopfert hatten

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