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BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06

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Capo:
Ganz anders sieht das der Rechtsanwalt Gerhard Leverkinck aus Koblenz. Im SWR III \"Infomarkt\" um 21:00, gab er soeben eine Stellungnahme über das Gerichtsurteil ab. Nach seiner Aussage können die Gasrebellen auf Dauer gesehen  die Segel streichen. Angeblich brauchen die Versorger vom Vorlieferanten nur noch eine Rechnung über die entstandenen Kosten vorweisen.
Sollte das wirklich so einfach sein, dass über eventuelle Absprachen der Versorger mit dem Lieferanten die passende Summe am Ende raus kommt??
Bis dann...

RR-E-ft:
@Capo

Soweit mir bekannt ist, liegt der Urteilstext noch gar nicht vor.
Aber sei es drum.

Bei entsprechenden Rechnungen handelt es sich um Urkunden aus der Buchführung der Unternehmen.

Urkundenfälschung wird wohl niemand jemand anders unterstellen wollen.

Es spricht also rein gar nichts dafür, dass die Belege und Buchwerke des Versorgers und der Vorlieferanten aus der Vergangenheit manipuliert werden.

Zudem sind die zwischenzeitlich abgesenkten Netzkosten gegenzurechnen. Auch dazu bestehen Urkunden.

Abgesenkte Netzkosten spielten in dem Heilbronner Verfahren keine Rolle, weil die Regulierungsbehörde noch nicht soweit war.

Die Maßstäbe des BGH zur Billigkeitskontrolle einer einzelnen Preiserhöhung zu Grunde gelegt (egal wie man zu diesen steht), kann sich dabei ergeben, dass die Preiserhöhungen des einzelnen Versorgers  angemessen waren.

Auch das kann das Ergebnis einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle sein.

Aber auf diese Gewissheit kommt es doch allen an, welche sich auf die Unbilligkeit und Unverbindlichkeit berufen und die einen entsprechenden Nachweis verlangt haben.

alx:
bevor hier der genaue Urteilstext nicht bekannt ist, gibt es natürlich viel Spekulation.

So einfach wie RA Leverkinck das sieht wird es hoffentlich für die Versorger nicht. Ist RA Leverkinck mit Schwerpunkt Wirtschaftsrecht ein Anwalt der Verbraucherzentralen?

We will see...

Schöfthaler:
@Capo:
... nicht nur eventuelle Absprachen der Versorger mit dem Lieferanten - die Lieferanten sind selbst meist mit gehörigen Anteilen an den Stadtwerken beteiligt.

Und hier liegt meiner Meinung nach die Krux, wenn das EVU angeblich tatsächlich einfach die erhöhten Bezugskosten weitergeben darf - diese Bezugskosten können unbillig sein (und sind es nach aller unserer Überzeugungen ja tatsächlich) und werden durch die Weitergabe der unbilligen Veränderungen an die EVUs (und damit an die Kunden) doch nicht plötzlich billig ... In anderen Branchen nennt man das Geldwäscherei.

Ist der BGH-Senat darauf nicht selbst gekommen?

RR-E-ft:
@Schöfthaler

Es ist unzutreffend, in diesem Zusammenhang von Geldwäsche zu sprechen.

Die Kritik geht zutreffend dahin, dass dann auch überhöhte Vorlieferantenpreise \"durchgewinkt\" werden könnten, was ja dem rechtlich anerkannten Interesse des Kunden an einer möglichst preisgünstigen, effizienten Versorgung widerspräche.

Nach diesem Interesse hat wohl eben niemand gefragt, vgl. oben.

Es ist indes nicht so, dass Gerichte an die Rechtsprechung des BGH gebunden wären.

Wer mit guten Argumenten überzeugt, kann also dafür Sorge tragen, dass in seinem konkreten Fall weitere Aspekte in das Blickfeld genommen werden. Richter sind unabhängig.

Nur fällt es schwerer, gegegen eine bestehende BGH- Rechtsprechung zu überzeugen. Aber die Rechtsprechung des BGH ist eben auch nicht statisch, vgl. oben.

Und wer über § 102 EnWG zum Kartellsenat des BGH gelangen sollte, der erfährt ggf. wieder etwas anderes.

Versorgeranwälte hätten es wohl gern, wenn der Widerstand aufgegeben würde - ganz ohne Billigkeitsnachweis -  wohl, weil den Verorgern weiterhin nicht an einer gerichtlichen Klärung gelegen ist:

Pressemitteilung FPS

Ich vermisse in dieser Stellungnahme den Hinweis, dass die Versorger einen entsprechenden Billigkeitsnachweis noch gar nicht gegenüber ihren Kunden außergerichtlich erbracht haben und wohl auch gar nicht daran denken, einen solchen nachvollziehbaren und prüffähigen Nachweis zu erbringen. Die Kunden sollten am besten auf ein freundliches Schreiben ohne jedweden Nachweis des konkreten Versorgers \"die Segel streichen\".

Ich meine, mich erinnern zu können, aus dieser Ecke gehört zu haben, eine Billigkeitskontrolle komme sowieso nur bei einer Monopolstellung in Betracht, weshalb bei Strompreisen nun nichts mehr ginge. Einseitige Preiserhöhungen im laufenden Vertragsverhältnis  aufgrund eines gesetzlichen Preisänderungsrechts unterliegen jedoch der Billigkeitskontrolle vollkommen unabhängig von einer Monopolstellung.

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