Energiepreis-Protest > Gerichtsurteile zum Energiepreis-Protest
BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
uwes:
--- Zitat ---Original von Koch
Dieser Aspekt des Urteils ist für mich nicht nachvollziehbar.
--- Ende Zitat ---
Für mich auch nicht. Es galt im sogenannten Nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr der eherne Grundsatz, kein Vertragsschluss durch Schweigen. Sicher kann man annehmen, dass ein Gaskunde durch das Bezahlen der Jahresrechnung dieselbe akzeptiert. Aber damit ist doch nicht gesagt, dass diese Preise auf ewig gleich und berechtigt bleiben können. Was ist, wenn sich die Einkaufspreise oder die Kostensituation des Versorgungsunternehmens nach unten orientieren und das Unternehmen seine Preise nicht senkt? Soll man dann ewig an die - dann überhöhten - Preise gebunden sein und auf das ungewisse Einschreiten der Kartellbehörden wrten müssen?
So kann und darf es doch nicht sein.
--- Zitat ---Original von Koch
Das Forum dokumentiert zahlreiche Fälle bei denen widersprechende Kunden mit Drohgebärden und Nötigungsversuchen eingeschüchtert wurden. Erst mit diesem Urteil wird doch für die verunsicherten Gaskunden das Widerspruchsrecht höchstrichterlich bestätigt.
Haben die Kunden, nur weil sie zu schwach waren, die Preise akzeptiert?
--- Ende Zitat ---
Man wird wohl insgesamt nach diesem Urteil befürchten müssen, dass alle Kunden, die auf Widersprüche verzichtet und brav gezahlt haben, sich nur noch mit aktuellen Preiserhöhungen zum Zeitpunkt nach der letzten Jahresabrechnung befassen können.
Uwes
hwe:
Ich denke ganz EINFACH! Die Beiträge des Herrn RA Fricke tragen durch Ihre Überheblichkeit, Länge und durch ihre \"Rechtsunklarheiten\" nicht zum sachlichen Verständnis des aktuellen Rechtsstandes bei.
Gibt es hier keine weiteren Rechtsanwälte, die uns kürzer und klarer sagen könnnen, welche Schlussfolgerungen für die Energiepreisprotestbewegung aus diesem Urteil zu ziehen sind?
elmex:
Auch ich versuche, einfach zu denken. Die Materie ist aber nun mal sehr komplex. Und daher finde ich es -vorsichtig ausgedrückt- dreist, die Beiträge des Herrn Fricke als überheblich zu bezeichnen, da er sich immer wieder bemüht hat, Klarheit zu schaffen, auch wenn dies nicht jeder verstehen können wird. Dass er als zugelassener RA nicht sämtliche Rechtsberatung umsonst erteilen kann, sondern auch von etwas leben muss, versteht sich von selbst. Auch in anderen Sparten muss man für Erkenntnisse und Informationen (viel) Gekd bezahlen.
Nachdem die schriftliche Urteilsbegründung noch nicht vorliegt, kann man eigentlich noch nicht viel sagen. Wie es scheint, will der BGH bei Tarifkunden keine Überprüfung bis in alle Zeiten zurück zulassen. Aber auch hier bin ich mal gespannt auf die genaue Begründung im Einzelnen...
Wie er aber beim Abschluss eines Grundversorgungsvertrages eine Einigung auf einen bestimmten Preis konstruieren will, obwohl eine solche de facto nicht existiert, ist mir noch schleierhaft. Auch da heisst es abwarten.
Man muss sich auch immer vor Augen führen, dass der Kläger nur eine Erhöhung isoliert angegriffen hat und den zuvor geltenden Preis wohl stillschweigend akzeptierte. Sofern dass so ist, scheint es vertretbar, wenn man dann im Nachinein keine vollumfängliche Preiskontrolle zuläßt. Wie bereits gesagt, spielt auch die Prozeßführung im Einzelfall eine entscheidende Rolle.
Ausserdem wird der BGH keine Grundsatzfragen entscheiden, die er aufgrund der konkreten Klage nicht entscheiden muss.
Bis dahin ändert sich eigentlich nichts...
DocTom:
@ hwe
RA Fricke hat u.a. eindeutig auf die Diskrepanzen alllein innerhalb des BGH in der Auslegung des § 315 hingewiesen. Wie soll allein aus diesem Grund und ohne Volltext des aktuellen Urteils eine konkretere Darstellung der Rechtssituation möglich sein ohne sich in Spekulation oder \"Kaffeesatzleserei \" zu üben??
Welche \"Rechtsklarheiten\" oder Kürze erwarten Sie bei dieser komplexen Materie von einem korrekt agierenden Juristen??
Aus den sehr dezidiert formulierten Beiträgen von Herrn Fricke gar \"Überheblichkeit \" abzuleiten, ist mir nicht nachvollziehbar.
Ich würde eine umgehende Klarstellung an Herrn Fricke für sehr angebracht halten.
freundliche Grüsse
DocTom
RR-E-ft:
@hwe
Einfache Antworten auf komplexe Fragestellungen liegen mir ersichtlich nicht. Ich selbst werde bei zu einfachen Antworten auch misstrauisch, bin also kein Freund von solchen.
Was unter anderem nicht einfach zu beantworten ist:
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass eine einseitige Leistungsbestimmung die Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragspartner erfordert.
So hatte es auch das Landgericht Heilbronn noch im Urteil vom 19.01.2006 auf Seite 15 unter 3 a) herausgestellt, dann jedoch nicht konsequent geprüft.
Um zu prüfen, ob die gegenläufigen - widerstreitenden Interessen - beider Vertragspartner hinreichend berücksichtigt wurden, muss man diese Interessen zunächst herausarbeiten, feststellen (so noch BGH, Urt. v. 02.10.1991 - VIII ZR 240/90).
Der Kunde eines Energieversorgungsunternehmens hat ein rechtlich anerkanntes Interesse an einer möglichst preisgünstigen Versorgung.
Dieses Interesse wurde schon in dem Urteil des LG Karlsruhe überhaupt nicht erkannt und gewürdigt.
So konnte auch keine Kontrolle eines notwendigen Abwägungsprozesses hinsichtlich der zu berücksichtigenden, gegenläufigen Interessen erfolgen.
Stutzig macht nun, wenn in der Pressemitteilung des BGH davon die Rede ist, der Gasversorger habe mit der Preiserhöhung sein berechtigtes Interesse wahrgenommen, Bezugskostensteigerungen weiterzugeben.
Ganz gewiss hatte dieser seine eigenen wirtschaftlichen Interessen wahrgenommen.
Davor soll § 315 BGB aber doch gerade schützen.
Eine der Billigkeit entsprechende Ermessensausübung soll ja gerade nicht die Wahrnehmung nur der eigenen (wirtschaftlichen) Interessen, sondern auch eine Abwägung mit den berechtigten Interessen des Vertragspartners beinhalten, was voraussetzt, dass man die Interessen des Vertragsprtners zunächst feststellt und würdigt.
Hierzu wieder kein Wort. Im Verwaltungsrecht würde man in einer solchen Situation wohl von einem Ermessensfehler reden.
Der BGH gibt ganz offensichtlich keine Antworten, die einmal in Marmor gemeißelt für alle Zeit Geltung beanspruchen. In jedem konkreten Fall wird neu entschieden. Recht ist nicht statisch, sondern dynamisch, ständigen Veränderungen unterworfen.
Eine einfache - gar allzeit gültige - Antwort wird sich also schlecht finden lassen. Ich habe eine solche nicht.
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